Unzulässige Werbung Musterklauseln

Unzulässige Werbung. Ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers ist es dem Auftragnehmer nicht gestattet, Angebote, Bestellungen sowie Mar- kenzeichen des Auftraggebers (z.B. Logos) zu Referenz- oder Werbezwe- cken zu benutzen.
Unzulässige Werbung. Ohne schriftliche Zustimmung vom AG ist es nicht gestattet, Anfragen, Bestellungen und den damit verbundenen Schriftverkehr oder sonstige Information über eine beabsichtigte oder beste- hende vertragliche Zusammenarbeit zu Referenz- oder Werbezwecken zu benutzen. Eine er- teilte Zustimmung gilt bis auf Widerruf. Der Widerruf durch den AG ist jederzeit ohne Einhaltung einer bestimmten Frist und ohne An- gabe von Gründen möglich.
Unzulässige Werbung. Ohne unsere ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung ist es nicht gestattet, auf die mit uns bestehende Geschäftsverbindung in Informations- und Werbematerial oder anderen Medien Bezug zu nehmen, oder unsere Markenzeichen (z.B. Logos) zu benutzen.
Unzulässige Werbung. Ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung des Auf- traggebers ist es dem Auftragnehmer nicht gestattet, Angebo- te, Bestellungen sowie Markenzeichen des Auftraggebers (z.B. Logos) zu Referenz. oder Werbezwecken zu benutzen.
Unzulässige Werbung. 1. Unzulässig ist Werbung:
Unzulässige Werbung. Dem Auftragnehmer ist es nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung gestattet, unsere Anfragen, Ausschreibungsunterlagen oder Aufträge und den damit verbundenen Schriftverkehr zu Referenz- oder Werbezwecken zu benutzen. Die Zustimmung darf nicht aus unbilligen Grün- den verweigert werden.
Unzulässige Werbung. Die Benutzung von Anfragen oder Bestellschreiben durch den Auftragnehmer zu Referenz- oder Werbezwecken ist unzulässig.
Unzulässige Werbung. 16.1 Ohne schriftliche Zustimmung des AG ist es nicht gestattet, dessen Anfragen, Angebotsunterla- gen, Bestellungen und den damit verbundenen Schriftverkehr zu Referenz- oder Werbezwecken zu benutzen.
Unzulässige Werbung. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers ist die Verwendung des Auftrages zu Referenz- oder Werbezwecken unzulässig.
Unzulässige Werbung. Hinweise des Kunden auf mit uns bestehende Geschäftsbeziehungen zu Werbezwecken bedürfen unserer ausdrücklichen Zustimmung.