Unzulässige Werbung Musterklauseln

Unzulässige Werbung. Ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers ist es dem Auftragnehmer nicht gestattet, Angebote, Bestellungen sowie Mar- kenzeichen des Auftraggebers (z.B. Logos) zu Referenz- oder Werbezwe- cken zu benutzen.
Unzulässige Werbung. Ohne schriftliche Zustimmung vom AG ist es nicht gestattet, Anfragen, Bestellungen und den damit verbundenen Schriftverkehr oder sonstige Information über eine beabsichtigte oder beste- hende vertragliche Zusammenarbeit zu Referenz- oder Werbezwecken zu benutzen. Eine er- teilte Zustimmung gilt bis auf Widerruf. Der Widerruf durch den AG ist jederzeit ohne Einhaltung einer bestimmten Frist und ohne An- gabe von Gründen möglich.
Unzulässige Werbung. Die Benutzung von Anfragen oder Bestellschreiben durch den Auftragnehmer zu Referenz- oder Werbezwecken ist unzulässig.
Unzulässige Werbung. 16.1 Ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung des Auftraggebers ist es dem Auftragnehmer nicht gestattet, Angebote, Bestel- lungen sowie Markenzeichen des Auftraggebers (z.B. Logos) zu Referenz- oder Werbezwecken zu benutzen. 16.2 Werbung auf der Baustelle ist nur zulässig, wenn der Auftrag- geber zuvor zumindest in Textform seine Zustimmung gegeben hat.
Unzulässige Werbung. Hinweise des Kunden auf mit uns bestehende Geschäftsbeziehungen zu Werbezwecken bedürfen unserer ausdrücklichen Zustimmung.
Unzulässige Werbung. Dem Auftragnehmer ist es nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung gestattet, unsere Anfragen, Ausschreibungsunterlagen oder Aufträge und den damit verbundenen Schriftverkehr zu Referenz- oder Werbezwecken zu benutzen. Die Zustimmung darf nicht aus unbilligen Grün- den verweigert werden.
Unzulässige Werbung. 1. Unzulässig ist Werbung: a. die irreführend ist oder der öffentlichen Ordnung und den guten Sitten widerspricht; b. die zu einem übermässigen, missbräuchlichen oder unzweckmässigen Einsatz von Arzneimitteln verleiten kann; c. für Arzneimittel, die in der Schweiz nicht in Verkehr gebracht werden dürfen. 2. Unzulässig ist Publikumswerbung für Arzneimittel, die: a. nur auf ärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen; b. Betäubungsmittel oder psychotrope Stoffe im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 enthalten; c. nach ihrer Zusammensetzung und Zweckbestimmung so beschaffen sind, dass sie ohne ärztliches Tätigwerden für die entsprechende Diagnose, Verschreibung oder Behandlung nicht verwendet werden können; d. häufig missbraucht werden oder zu Gewöhnung und Abhängigkeit führen können. aha! Allergiezentrum Schweiz erlaubt zudem Werbung mit folgenden Inhalten nicht: • Sex und Erotik • Spiele und Wetten • Politische Werbung • Werbung, die einen Widerspruch zum Stiftungszweck von aha! Allergiezentrum Schweiz darstellt • Werbung, welche die Aufgaben der Stiftung aha! Allergiezentrum Schweiz direkt konkurrenziert, wobei der Entscheid, ob eine Konkurrenzierung vorliegt, im Ermessen von aha! Allergiezentrum Schweiz liegt. aha! Allergiezentrum Schweiz behält sich jederzeit vor, Änderungen der Werbemittel zu verlangen oder Werbemittel bzw. Werbevereinbarungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen bzw. zu sistieren (mögliche Gründe hierfür sind u.a. Inhalt, Herkunft oder technische Form, Verstösse gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen oder die Veröffentlichung für aha! Allergiezentrum Schweiz unzumutbar ist). aha! Allergiezentrum Schweiz behält sich eine zusätzliche Kennzeichnung der Werbemittel durch eine Überschrift (bspw. Inserat, Anzeige, Werbung, Sponsored Content etc.) vor. Vorschriften über die Gestaltung und Angabe zur Datenanlieferung der Werbemittel werden in den jeweiligen Datenblättern zum Sponsoring geregelt und sind zwingend einzuhalten. Anlieferung der Werbemittel muss spätestens bis zum vereinbarten Zeitpunkt erfolgen, andernfalls kann die Implementierung/Aufschaltung nicht termingerecht erfolgen.
Unzulässige Werbung. Ohne unsere ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung ist es nicht gestattet, auf die mit uns bestehende Geschäftsverbindung in Informations- und Werbematerial oder anderen Medien Bezug zu nehmen, oder unsere Markenzeichen (z.B. Logos) zu benutzen.
Unzulässige Werbung. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers ist die Verwendung des Auftrages zu Referenz- oder Werbezwecken unzulässig.
Unzulässige Werbung. 16.1 Ohne schriftliche Zustimmung des AG ist es nicht gestattet, dessen Anfragen, Angebotsunterla- gen, Bestellungen und den damit verbundenen Schriftverkehr zu Referenz- oder Werbezwecken zu benutzen. 16.2 Eine Auswertung oder Bekanntgabe der mit dem AG bestehenden Geschäftsbeziehungen in Veröffentlichungen oder zu Werbezwecken ist nur mit der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zu- stimmung des AG zulässig.