Urlaub und Arbeitsunfähigkeit Musterklauseln

Urlaub und Arbeitsunfähigkeit. Hinsichtlich Urlaub und Arbeitsunfähigkeit gelten die gleichen Regelungen wie für betriebliche Arbeitsstätten. 1. Die Erfassung aller Arbeitszeiten erfolgt durch den Mitarbeiter in einem Arbeitsnachweis (Arbeitstagebuch), der dem Vorgesetzten jeden Monat vorzulegen ist. 2. Der Betriebsrat hat das Recht, Einblick in die erfassten geleisteten Arbeitszeiten zu nehmen. 1. Die notwendigen technischen Arbeitsmittel sowie die erforderlichen Büromöbel für die außerbetriebliche Arbeitsstätte werden für die Zeit des Bestehens dieser Arbeitsstätte von dem Unternehmen kostenlos zur Verfügung gestellt. Einzelheiten werden in der schriftlichen Vereinbarung mit dem Mitarbeiter geregelt. 2. Der Auf- und Abbau der gestellten Arbeitsmittel sowie eine eventuelle Wartung oder Reparatur erfolgt durch das Unternehmen. Die hierbei entstehenden Kosten werden unternehmensseitig übernommen. 3. Bei Defekten an der technischen Ausrüstung bzw. einem Unmöglichwerden der Arbeitsleistung aus sonstigen Gründen (z. B. Stromausfall) besteht eine Lohnzahlungspflicht des Unternehmens. 4. Sollten im Ausnahmefall Arbeitsmittel von dem Mitarbeiter gestellt werden, so werden die Aufwendungen gegen Nachweis erstattet. 5. Die für den Arbeitseinsatz in der Wohnung erforderlichen Geräte und deren Installation müssen den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. 1. Der Kontakt der Mitarbeiter zum Betrieb und zu ihren Vorgesetzten ist von großer Bedeutung. Die Gestaltung der aufgabengerechten und sozialen Kontakte der Mitarbeiter innerhalb ihrer Organisationseinheit, zu den Führungskräften, zum Unternehmen, zum Konzern und zu den Mitarbeitervertretungen bedarf entsprechender Maßnahmen. 2. Mitarbeiter mit einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte können bei ihrer Führungskraft eine Mitarbeiterbesprechung für einen Tag beantragen, an dem sie betriebsbestimmt im Betrieb arbeiten werden, wenn dies aus Gründen der Zusammenarbeit (z. B. längere Abwesenheit) erforderlich erscheint. Bei der Terminierung sind die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen. 3. Die Teilnahme an betrieblichen Versammlungen, Betriebsversammlungen und Betriebsratssprechstunden zählt als Arbeitszeit. Das Recht zur Teilnahme an Betriebsversammlungen und Betriebsratssprechstunden bleibt unberührt. 4. Betriebsinterne Medien (Informationsumläufe, Rundschreiben, Mitarbeiterzeitschriften usw.) sind rechtzeitig dem Mitarbeiter zugänglich zu machen. Der Beschäftigte hat das Recht, sofern vorhanden, auch an de...

Related to Urlaub und Arbeitsunfähigkeit

  • Urlaub und Arbeitsbefreiung 26 Erholungsurlaub § 27 Zusatzurlaub § 28 Sonderurlaub § 29 Arbeitsbefreiung

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fällig- keitstag eingezogen werden kann und der Versicherungs- nehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versiche- rungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüg- lich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforde- rung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Grün- den zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außer- halb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versiche- rungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflich- tet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig.

  • Inkrafttreten Änderungen Dauer Und Teilnichtigkeit 6.1 Inkrafttreten Die Vereinbarung tritt mit dem Abschluss des Netznutzungs-/Liefe- rantenrahmenvertrag Strom, Lieferantenrahmenvertrag Gas, Messstellenbetrei- berrahmen- oder Mess-stellenvertrag für moderne Messeinrichtungen und intel- ligente Messsysteme durch die Parteien in Kraft, soweit dies in dem jeweiligen Vertrag vorgesehen ist. Sollte die Vereinbarung für andere als die in Satz 1 ge- nannten Verträge genutzt werden, tritt sie mit dem Datum der Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft.

  • Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und Krankenzusatzversicherung

  • Teilnichtigkeit Sollte ein Artikel oder ein Teil eines Artikels der Vereinbarung als ungültig erachtet werden, bleiben alle übrigen Artikel vollständig in Kraft.

  • Zuständigkeit Zuständig für die Durchführung der zahnarzt- und versichertenbezogenen Zufälligkeitsprü- fungen sind die Prüfungsstellen und Beschwerdeausschüsse nach § 106 Abs. 4 SGB V.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermäch- tigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Nachhaltigkeit Siehe vorstehenden Abschnitt „Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten gemäß der SFDR und der EU-Taxonomieverordnung“.

  • Hauptgeschäftstätigkeit Die Envivas betreibt die Krankenversicherung.