Auf- und Abbau. Bei Ständen, die am Tag vor Ausstellungsbe- ginn bis 18.00 Uhr nicht bezogen sind, ist der Veranstalter berechtigt, diese selbst, etwa als Besuchertreffpunkt, zu gestalten. Dem Veran- stalter hierfür entstandene übliche und ver- nünftige Aufwendungen sind vom Aussteller gegen Nachweis zu erstatten. Kein Stand darf vor Messeende geräumt werden. Zuwiderhan- delnde Aussteller müssen eine Vertragsstrafe in Höhe der halben Standmiete bezahlen.
Auf- und Abbau. Der Standaufbau muss rechtzeitig vor der Eröffnung der Veranstaltung abgeschlossen sein. Vom Veranstalter definierte Verkehrsflächen sind unbedingt freizulassen. Die genauen Auf- und Abbauzeiten werden vom Veranstalter rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn bekanntgegeben. Der Aussteller verpflichtet sich zur Entsorgung des Mülls nach Auf-/Abbau des Standes. Notwendige Aufräumarbeiten werden dem Verursacher in Rechnung gestellt. Kein Stand darf vor Veranstaltungsendeganzoder teil- weise geräumt werden. Der Veranstalter behält sich darüber hinaus vor, einen Ausschluss für die nächste Veranstaltung auszusprechen. 10.Strom Ein Stromanschluss von 220Voltwird zur Verfügunggestellt. 11.Haftung Haftungsansprüche gegen den Veranstalter sind ausgeschlossen. Den Ausstellern wird empfohlen,ihr Risiko selbst über eine Versicherung ab- zudecken. Der Aussteller ist selbst für alle Schäden, die Dritte auf dem Stand des Ausstellers oder für dessen Tätigkeiterleiden, haftpflichtig. 12.Behördliche Bestimmungen Sämtliche Gänge im Ausstellungsbereich müssen aufgrund von Sicher- heitsvorschriften in voller Breite freigehalten werden. Die Einrichtung der Stände darf nicht über die Begrenzung des Standes hinausgehen. Für die Dauer der Veranstaltungist das vomVeranstalter an alle Ausstel- ler ausgegebene Namensschild zu tragen. Andere Namensschilder sind nicht gestattet. 14.Abgabevon Nahrungs-und Genussmitteln/Ausschank Verköstigungen und Abgaben vonNahrungs- und Genussmitteln sind ge- nehmigungspflichtig, sofern Sie nicht über ggf. vorgeschriebene ortsge- bundene Cateringservices erfolgen. 15.Höhere Gewalt Kann der Veranstalter aufgrund eines besonderen Umstandes die Ver- anstaltung nicht durchführen, entfällt die Standmiete. Im Falle einer Absage übernimmt der Veranstalter keinerlei weitere Kosten. Muss eine begonnene Veranstaltung verkürzt oder vorzeitig beendet werden, hat der Aussteller keinen Anspruch auf Rückerstattung oder Reduzierung der Standmiete. Sobald die Veranstaltung aus zwingenden Gründen auf einen anderen Termin verlegt werden muss, so behalten die getroffenen Vereinbarungen ihre Gültigkeit. 16.Salvatorische Klausel Sollten eine oder mehrere Regelungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise nicht wirksam oder unwirksam sein, wird hierdurch nicht die Gültigkeit der übrigen Regelungen berührt. In einem solchen Fall gilt die gesetzliche Regelung des jeweiligen Vertragstypus, auf den sich die un- wirksame Regelung bezieht. Gerichtsstand ist Bremen.
Auf- und Abbau. Der Mieter ist für den Auf- und Abbau von Tischen und Xxxxxxx selbst verantwortlich. Nach der Veranstaltung sind die Tische zu reinigen, der angefallene Müll mitzunehmen und die Räume besenrein zu übergeben.
Auf- und Abbau a) Waren, Verkaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände dürfen mit Ausnahme der Wochenmärkte Bergerhausen, Borbeck, Haarzopf, Holsterhausen, Stadtmitte und Südostviertel frühestens um 19.00 Uhr am Vorabend angefahren, ausgepackt oder aufgestellt werden. In der Zeit von 22.00 Uhr am Vorabend bis 06.00 Uhr am Markttag dürfen keine Arbeiten auf dem Markt durchgeführt werden.
Auf- und Abbau. 7.1. Die Auftragnehmerin ist nur zum Auf- und/ oder Abbau des Vertragsgegenstandes verpflichtet, soweit dies ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurde.
Auf- und Abbau. Der Aufbau der Bar erfolgt je nach Größe der Veranstaltung in Abhängigkeit vom Beginn der Veranstaltung ca. 0,5 – 2 Stunden vor der geplanten Bareröffnung. Der Abbau erfolgt sogleich nach Ende des Cocktailservice oder nach Vereinbarung. Aufbau am Vortag bzw. Aufbauzeiten die eine separate Anfahrt erfordern werden zusätzlich berechnet. Bei Aufbau im Freien stellt der Auftraggeber eine Überdachung bei schlechtem Wetter zur Verfügung.
Auf- und Abbau. Der Aufbau muss in den vorgegebenen Zeiten durchgeführt werden. Bauliche Veränderungen an Grund und Boden, grobe Verunreinigung oder Verschmutzungen sowie nicht genehmigte Ausweitung des Standplatzes sind unzulässig. Auf dem Gelände der Veranstaltung gilt die Straßenverkehrsordnung. Zu- und Anlieferverkehr ist nur bis zum Beginn der Marktveranstaltung möglich. Das Befahren der Markflächen während der Marktzeit ist nicht zulässig. Feuerwehrzufahren, Gänge, und Rettungswege sowie Hydranten und Eingänge sind während der gesamten Veranstaltung freizuhalten. Fahrzeuge dürfen nur nach ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung auf dem Gelände verbleiben. Der Abbau der Ausstellungsgegenstände darf grundsätzlich nur am letzten Ausstellungstag nach Beendigung der allgemeinen Öffnungszeiten erfolgen, in begründeten Ausnahmefällen kann der Veranstalter einen vorzeitigen Abbau genehmigen Sollte der Aussteller vor Beendigung der allgemeinen Öffnungszeit mit dem Abbau seines Standes beginnen, so kann ohne weitere Ankündigung ein Marktausschluss erfolgen
Auf- und Abbau. 6.1 Auf- und Abbau erfolgen uneingeschränkt auf Kosten des Ausstellers und werden gesondert von Design Atelier oder den von Design Atelier betrauten Unternehmen vorgeschrieben.
Auf- und Abbau. Die genauen Zeiten für den Auf- und Abbau der Stände werden rechtzeitig mitgeteilt und sind einzuhalten. Der Standaufbau muss rechtzeitig vor der Eröffnung der Veranstaltung abgeschlossen sein. Vom Veranstalter definierte Verkehrsflächen sind unbedingt freizu- lassen. Der Aussteller verpflichtet sich zur Entsorgung des Mülls nach Auf-/Abbau des Standes. Notwendige Aufräumarbeiten werden dem Verursacher in Rechnung gestellt. Kein Stand darf vor Veranstaltungsende ganz oder teilweise geräumt werden. Zuwider- handelnde Aussteller müssen eine Vertragsstrafe zahlen. Der Veranstalter behält sich darüber hinaus vor, einen Ausschluss für die nächste Veranstaltung auszusprechen.
Auf- und Abbau. 60 v. H. des Preises werden nach Aufbau, der Rest nach Abbau vergütet.