Urlaubsdauer. Die Arbeitnehmerin hat je Kalenderjahr bei Arbeit in der 5-Tage-Woche einen Urlaubsanspruch in Höhe von 30 Arbeitstagen. Bei einer anderen Verteilung der Arbeitstage auf die Arbeitswoche besteht der Urlaubsanspruch proportional entsprechend im gekürzten oder erhöhten Umfang.
Urlaubsdauer. Der Urlaub beträgt 30 Werktage.
Urlaubsdauer. 2.1 Der Urlaub beträgt jährlich 30 Arbeitstage.
2.2 Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen der Beschäftigte in regel- mäßiger Arbeitszeit zu arbeiten hat. Auch wenn die regelmäßige Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Tage in der Woche - ggf. auch im Durchschnitt mehrerer Wo- chen - verteilt ist, gelten fünf Tage je Woche als Arbeitstage.
2.3 Gesetzliche Feiertage, die in den Urlaub fallen, werden nicht als Ur- laubstage gerechnet.
2.4 Beschäftigte in Betrieben, in denen in regelmäßiger Wechselschicht oder vollkontinuierlich gearbeitet wird, sowie Teilzeitbeschäftigte haben unter Beachtung der jeweiligen Schichtpläne einen Urlaubsanspruch, der dem Urlaub eines Beschäftigten entspricht, der im Einschichtbetrieb an fünf Tagen in der Woche regelmäßig beschäftigt wird.
2.5 Soweit durch gesetzliche Regelung für schwerbehinderte Menschen ein Anspruch auf bezahlten Zusatzurlaub besteht, ist dieser zusätzlich zu dem jeweiligen Grundurlaub zu gewähren.
Urlaubsdauer a) Der volle Jahresurlaub beträgt für Redakteurinnen und Redakteure, die vor dem 1. Juli 2014 in einem Arbeitsverhältnis zu einem Verlag stehen: • bis zum 40. Lebensjahr 30 Urlaubstage • ab dem 40. Lebensjahr 32 Urlaubstage • ab dem 50. Lebensjahr 33 Urlaubstage • ab dem 55. Lebensjahr 34 Urlaubstage mit der Maßgabe, dass ein bereits am 30.06.2014 bestehender Anspruch auf eine bestimmte Anzahl an Urlaubstagen abhängig vom Lebensalter als Besitzstand unwiderruflich bestehen bleibt. Darüber hinaus wird noch eine Steigerungsstufe des Urlaubsanspruches erreicht.
b) Der volle Jahresurlaub beträgt für Redakteurinnen und Redakteure, die nach dem 30. Juni 2014 ein Arbeitsverhältnis mit einem Verlag begründen, unabhängig vom Lebensjahr 30 Urlaubstage.
Urlaubsdauer. 1. Grundlage für die Urlaubsgewährung sind das Bundesurlaubsgesetz, das SGB IX und das Jugendarbeitsschutzgesetz in seiner jeweils gültigen Fassung. Nach dem Bundesurlaubsgesetz hat ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer Anspruch auf 24 Werktage (6-Tage-Woche) bzw. 20 Arbeitstage (5-Tage-Woche) Erholungsurlaub.
2. Zusätzlich erhält der Arbeitnehmer einen tariflichen Urlaub. Dieser beträgt im Kalenderjahr 2018 6 Werktage bzw. 4 Arbeitstage, im Kalenderjahr 2019 8 Werktage bzw. 6 Arbeitstage und ab 01.01.2020 10 Werktage bzw. 8 Arbeitstage. Jugendliche erhalten Urlaub nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Ist der danach zu beanspruchende Urlaub geringer als der für volljährige Arbeitnehmer nach Nr. 1 und Nr. 2 zu gewährende Urlaub, erhalten jugendliche Arbeitnehmer einen tariflichen Urlaub in Höhe der Differenz.
3. Als Arbeitstage gelten die fünf Tage in der Woche, an denen im Betrieb regelmäßig gearbeitet wird. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonntage oder gesetzliche Feiertage sind.
4. Für den zusätzlichen Urlaub (Ziffer 3) gilt abweichend von den Vorgaben für den gesetzlichen Mindesturlaub, dass der Urlaubsanspruch nach Ablauf des gesetzlichen Übertragungszeitraums auch dann verfällt, wenn der Urlaub im Übertragungszeitraum wegen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht genommen werden kann.
5. Mit Erteilung von Urlaub wird bis zu dessen vollständiger Erfüllung zunächst der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch erfüllt.
6. Für Schwerbehinderte im Sinne des SGB IX (Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend um wenigstens 50 v.H.) erhöht sich der Urlaub um 5 Arbeitstage bzw. 6 Werktage.
7. Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.
8. Ständige Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nicht das ganze Kalenderjahr (Urlaubsjahr) bestanden hat, haben Anspruch auf 1/12 des ihnen zustehenden Jahresurlaubs für jeden vollen Beschäftigungsmonat. Der Anspruch auf den gesetzlichen Urlaub bleibt davon unberührt.
9. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
Urlaubsdauer. 2.1 Der Jahresurlaub beträgt im Kalenderjahr (Urlaubsjahr) 30 Arbeitstage.
2.2 Die Urlaubsdauer richtet sich nach den in Betrieben des Gerüstbauer-Handwerks zurückgelegten Beschäftigungstagen.
2.3 Für Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen Vorschriften verlängert sich der Jahresurlaub um sechs Arbeitstage. Soweit im Übrigen in gesetzlichen Vorschriften zwingend eine längere Urlaubsdauer festgelegt ist, gelten diese Vorschriften.
2.4 Samstage gelten nicht als Arbeitstage.
2.5 Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Urlaub nicht angerechnet. Der Arbeitnehmer hat sich jedoch nach terminmäßigem Ablauf seines Urlaubs, oder, falls die Krankheit länger dauert, nach deren Beendigung zunächst dem Betrieb zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. Der Antritt des restlichen Urlaubs ist nach Maßgabe der Ziffer 4.2 festzulegen.
Urlaubsdauer. Der Urlaub beträgt - bis zum vollendeten 30. Lebensjahr = 29 Arbeitsta- ge (5-Tage-Woche), - nach dem vollendeten 30. Lebensjahr = 30 Arbeits- tage (5-Tage-Woche). Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebens- jahr, das die Arbeitnehmerin im Laufe des Urlaubsjahres vollendet.
Urlaubsdauer. 1.1 Die Dauer des Jahresurlaubs beträgt im ersten Beschäftigungsjahr 20 Arbeitstage/24 Werktage, im zweiten 25 Arbeitstage/30 Werktage und ab drittem Beschäftigungsjahr 30 Arbeitstage/36 Werktage, wenn die wöchentliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers auf 5 Arbeitstage/6 Werktage je Kalenderwoche verteilt ist. Auf Antrag des Arbeitnehmers kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verein- bart werden, daß bis zu 10 Urlaubstage (bei Urlaub nach Werktagen 12 Urlaubstage) abgegolten oder einem Langzeitkonto gemäß § 3 Ziff. 3 gutgeschrieben werden. Die- ses gilt nur für Urlaubstage, die über dem gesetzlichen Urlaub (20 Arbeitstage/ 24 Werktage) liegen. Eine solche Vereinbarung kann jeweils nur für ein Kalenderjahr abgeschlossen werden.
1.2 Bei Jugendlichen bemißt sich der Jahresurlaub nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz, soweit dieser den tariflichen Urlaub übersteigt.
Urlaubsdauer. Die/der Ausbildende hat der/dem Auszubildenden und Studierenden für jedes Urlaubsjahr Urlaub unter Fortzahlung der Vergütung, die die/der Auszubildende und Studierende ohne den Urlaub erhalten hätte, zu gewähren. Die Urlaubsdauer beträgt für Auszubildende jährlich 30 Arbeitstage. Die Urlaubsdauer beträgt für Studierende jährlich 30 Tage. Zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Tarifvertrags bestehende kollektiven Regelungen, die einen weitergehenden Anspruch gewähren, werden hiervon nicht berührt.
Urlaubsdauer. Die Dauer des Urlaubs beträgt 31 Arbeitstage.40 Eine schwerbehinderte Arbeitnehmerin, deren anerkannte Erwerbsminderung 50 Prozent und mehr beträgt, erhält zusätzlich Urlaub nach den gesetzlichen Bestimmungen. Arbeitnehmerinnen, die regelmäßig im rollierenden Schichtsystem eingesetzt werden, erhalten ab 01.01.2003 einen zusätzlichen Urlaubstag pro Kalenderjahr.41