Urlaubsanspruch bei Wechsel in eine Teilzeittätigkeit an weniger Wochenarbeitstagen Musterklauseln

Urlaubsanspruch bei Wechsel in eine Teilzeittätigkeit an weniger Wochenarbeitstagen. (§ 26 Abs. 1, Sätze 2 und 4 TV-L)‌ Das BAG hat mit Urteil vom 10.02.2015 - 9 AZR 53/14 (F) – eine Entscheidung zur Be- rechnung des Urlaubsanspruchs getroffen, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Laufe des Kalenderjahres in eine Teilzeittätigkeit an weniger Wochenarbeitstagen wechseln. § 26 Abs. 1 Satz 2 TV-L geht bei der Berechnung des Jahresurlaubs von einer regelmäßi- gen Arbeitszeit von fünf Arbeitstagen pro Kalenderwoche aus. § 26 Abs. 1 Satz 4 TV-L bestimmt, dass bei einer Verteilung der Arbeitszeit auf weniger als 5 Arbeitstage eine anteilige Verminderung des Jahresurlaubs zu erfolgen hat. Diese Regelung ist nach der o. a. Rechtsprechung des BAG nicht mehr uneingeschränkt anwendbar. Die Tarifnorm ist nach Auffassung des Gerichts wegen Verstoßes gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitkräften unwirksam, soweit sie die Zahl der wäh- rend der Vollzeittätigkeit erworbenen Urlaubstage mindert. Nunmehr gilt Folgendes: Wechselt eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr in eine Teil- zeittätigkeit, die sich auf weniger Tage in der Woche verteilt als bisher, so hat der Arbeit- geber für den Zeitraum vor der Reduzierung der Arbeitszeit weiterhin die bis dahin gel- tende Anzahl nicht in Anspruch genommener Urlaubstage zu gewähren. Eine Reduzierung der Urlaubstage darf lediglich für den Zeitraum der neuen Teilzeittätigkeit erfolgen. Eine Pro-Rata-Umrechnung für das gesamte Kalenderjahr ist nicht zulässig. Das BAG hat seine Entscheidung (unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des EuGH) dahingehend begründet, dass den betreffenden Beschäftigten andernfalls bereits für die Vergangenheit erworbene Urlaubsansprüche wieder entzogen würden. Das BAG hat aus- drücklich klargestellt, dass diese Entscheidung sowohl innerhalb, als auch außerhalb des Anwendungsbereichs des TVöD Geltung beanspruche (die Entscheidung des Bundesar- beitsgerichts war zu § 26 TVöD ergangen), damit auch für den nahezu inhaltsgleichen § 26 TV-L. Im umgekehrten Fall gilt dieses Prinzip unseres Erachtens aufgrund der Vorgaben des EuGH in gleichem Maße. Wechselt ein Mitarbeiter im Laufe eines Kalenderjahres in eine Tätigkeit, die auf mehr Tage in der Woche verteilt ist als bisher, so wird der während der Teilzeitphase erworbene Urlaubsanspruch (im Beispiel 12 Arbeitstage) nicht auf die höhe- re Zahl an Wochenarbeitstagen hochgerechnet. Andernfalls käme es nach dem Verständ- nis des EuGH zu einer nicht gewollten Vermehrung von Urlaubsansprüchen. Vielmehr erhalten d...

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