Common use of Urlaubsdauer Clause in Contracts

Urlaubsdauer. 2.1 Der Urlaub beträgt jährlich 30 Arbeitstage. 2.2 Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen der Beschäftigte in regel- mäßiger Arbeitszeit zu arbeiten hat. Auch wenn die regelmäßige Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Tage in der Woche - ggf. auch im Durchschnitt mehrerer Wo- chen - verteilt ist, gelten fünf Tage je Woche als Arbeitstage. 2.3 Gesetzliche Feiertage, die in den Urlaub fallen, werden nicht als Ur- laubstage gerechnet. 2.4 Beschäftigte in Betrieben, in denen in regelmäßiger Wechselschicht oder vollkontinuierlich gearbeitet wird, sowie Teilzeitbeschäftigte haben unter Beachtung der jeweiligen Schichtpläne einen Urlaubsanspruch, der dem Urlaub eines Beschäftigten entspricht, der im Einschichtbetrieb an fünf Tagen in der Woche regelmäßig beschäftigt wird. 2.5 Soweit durch gesetzliche Regelung für schwerbehinderte Menschen ein Anspruch auf bezahlten Zusatzurlaub besteht, ist dieser zusätzlich zu dem jeweiligen Grundurlaub zu gewähren.

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Samples: Manteltarifvertrag

Urlaubsdauer. 2.1 Der Urlaub Die Urlaubsdauer beträgt jährlich für alle Arbeitnehmer 30 ArbeitstageArbeitstage im Kalenderjahr. 2.2 Arbeitstage sind alle KalendertageArbeitnehmer, an denen der Beschäftigte in regel- mäßiger Arbeitszeit zu arbeiten hat. Auch wenn die regelmäßige Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Tage Veranlassung des Arbeitgebers Urlaub in der Woche - ggfZeit von 01.10. auch im Durchschnitt mehrerer Wo- chen - verteilt istbis 31.03. nehmen müssen, erhalten bei einer Urlaubsdauer von über 10 Urlaubstagen 2 Urlaubstage zusätzlich zum Jahresurlaub. 2.3 Für die Festlegung des Urlaubsanspruchs gelten fünf in jedem Fall 5 Tage je Woche als Arbeitstage. 2.3 . Gesetzliche Feiertage, die in den Urlaub fallen, werden nicht als Ur- laubstage Urlaubstage gerechnet. 2.4 Beschäftigte in BetriebenArbeitnehmer, in denen die in regelmäßiger Wechselschicht oder vollkontinuierlich gearbeitet wirdarbeiten sowie Teilzeitbeschäftigte, sowie Teilzeitbeschäftigte haben unter Beachtung der jeweiligen Schichtpläne einen Urlaubsanspruch, der dem Urlaub eines Beschäftigten des Arbeitnehmers entspricht, der im Einschichtbetrieb an fünf 5 Tagen in der Woche regelmäßig beschäftigt wird. 2.5 Soweit durch gesetzliche Regelung für schwerbehinderte Menschen ein Anspruch auf bezahlten Zusatzurlaub besteht, ist dieser zusätzlich zu dem jeweiligen Grundurlaub zu gewähren.

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Urlaubsdauer. 2.1 Der Urlaub 1. Die Urlaubsdauer beträgt jährlich 30 Arbeitstage, wenn die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers auf 5 Tage je Kalenderwoche verteilt ist. 2.2 Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen der Beschäftigte in regel- mäßiger Arbeitszeit zu arbeiten hat2. Auch wenn Ist die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf 5 Tage in der Woche - je Kalenderwoche – ggf. auch im Durchschnitt mehrerer Wo- chen - verteilt istKalenderwochen – verteilt, gelten fünf Tage je Woche als Arbeitstage. 2.3 Gesetzliche Feiertageso erhöht oder verringert sich die Zahl der Urlaubstage gem. Ziff. 1 entsprechend. Bruchteile von Tagen, die in den Urlaub fallensich bei der Umrechnung ergeben, werden nicht als Ur- laubstage gerechnetsind auf volle Tage aufzurunden. Günstigere betriebliche Regelungen bleiben unberührt. 2.4 Beschäftigte in Betrieben, in denen in regelmäßiger Wechselschicht oder vollkontinuierlich gearbeitet wird, sowie Teilzeitbeschäftigte haben unter Beachtung der jeweiligen Schichtpläne einen Urlaubsanspruch, der dem Urlaub eines Beschäftigten entspricht, der im Einschichtbetrieb an fünf Tagen in der Woche regelmäßig beschäftigt wird. 2.5 Soweit durch gesetzliche Regelung für schwerbehinderte Menschen ein Anspruch auf bezahlten Zusatzurlaub besteht, ist dieser zusätzlich zu dem jeweiligen Grundurlaub zu gewähren.

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Urlaubsdauer. 2.1 Der Urlaub Die Urlaubsdauer beträgt jährlich für alle Arbeitnehmer 30 ArbeitstageArbeitstage im Kalender- jahr. 2.2 Arbeitstage sind alle KalendertageArbeitnehmer, an denen der Beschäftigte in regel- mäßiger Arbeitszeit zu arbeiten hat. Auch wenn die regelmäßige Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Tage Veranlassung des Arbeitgebers Urlaub in der Woche - ggfZeit von 01.10. auch im Durchschnitt mehrerer Wo- chen - verteilt istbis 31.03. nehmen müssen, gelten fünf Tage je Woche als Arbeitstageerhalten bei einer Urlaubsdauer von über 10 Urlaubstagen 2 Urlaubstage zusätzlich zum Jahresurlaub. 2.3 Für die Festlegung des Urlaubsanspruchs gelten in jedem Fall 5 Tage je Wo- che als Arbeitstage. Gesetzliche Feiertage, die in den Urlaub fallen, werden nicht als Ur- laubstage Urlaubstage gerechnet. 2.4 Beschäftigte in BetriebenArbeitnehmer, in denen die in regelmäßiger Wechselschicht oder vollkontinuierlich gearbeitet wirdarbeiten sowie Teilzeitbe- schäftigte, sowie Teilzeitbeschäftigte haben unter Beachtung der jeweiligen Schichtpläne einen UrlaubsanspruchUr- laubsanspruch, der dem Urlaub eines Beschäftigten des Arbeitnehmers entspricht, der im Einschichtbetrieb Ein- schichtbetrieb an fünf 5 Tagen in der Woche regelmäßig beschäftigt wird. 2.5 Soweit durch gesetzliche Regelung für schwerbehinderte Menschen ein Anspruch auf bezahlten Zusatzurlaub besteht, ist dieser zusätzlich zu dem jeweiligen Grundurlaub zu gewähren.

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