US-Sanktionen - Krim, Nordkorea, Kuba, Sudan, Syrien und Iran Musterklauseln

US-Sanktionen - Krim, Nordkorea, Kuba, Sudan, Syrien und Iran. (1) Das Finanzministerium der Vereinigten Staaten hat über das Office of Foreign Assets Control ("OFAC") eine Reihe von umfassenden Sanktionen gegen verschiedene Länder erlassen, insbesondere gegenüber Ländern wie Krim, Nordkorea (Demokratische Volksrepublik Korea), Kuba*, Sudan, Syrien und den Iran. Diese Sanktionen schränken die Möglichkeiten der Kreuzfahrtgesellschaften ein, Geschäfte mit diesen Ländern und ihren Bürgern zu tätigen, wozu auch gehört, dass Bürger dieser Länder nicht an Bord unserer Schiffe reisen dürfen. Dementsprechend ist es die Politik von Norwegian, dass wir Ihre Buchung nicht akzeptieren können, wenn Sie Bürger oder Einwohner eines dieser sanktionierten Länder sind und wir sind berechtigt, Ihre Buchung zu stornieren und die Beförderung zu verweigern, es sei denn, Sie können die folgenden Bedingungen erfüllen, indem Sie uns folgendes zur Verfügung stellen: a. Den Nachweis der Staatsbürgerschaft in einem nicht sanktionierten Land; ODER den Nachweis des Wohnsitzes in einem nicht sanktionierten Land UND b. den Nachweis, dass Sie die Kreuzfahrt, einschließlich aller Ausgaben an Bord, über eine Bank finanzieren, die mit einem nicht sanktionierten Land verbunden ist. (2) Sie müssen in der Lage sein, alle oben genannten Bedingungen zu erfüllen, um an Bord eines Schiffes der Norwegian Cruise Line zu reisen. Wenn Sie dies nach Aufforderung nicht tun können (was jederzeit, auch während Ihres Online-Check-ins, möglich ist) und wir Ihre Buchung stornieren, werden Stornogebühren gemäß Klausel 7 erhoben. Es werden weder eine Entschädigung noch Auslagen gezahlt, und Norwegian übernimmt in dieser Situation keinerlei Haftung. Jede Buchung von einem Staatsbürger oder Einwohner eines sanktionierten Landes, der die oben genannten Bedingungen nicht vollständig erfüllt, stellt keinen Verzicht auf diese Bedingungen oder eine Bestätigung ihrer Erfüllung dar. Es liegt in der Verantwortung der betroffenen Gäste, sich zu vergewissern, dass sie in der Lage sind, dem zu entsprechen, bevor sie eine Buchung bei Norwegian vornehmen. Die oben genannten Bedingungen gelten für jedes andere Land, gegen das von den Vereinigten Staaten vergleichbare Sanktionen verhängt werden.
US-Sanktionen - Krim, Nordkorea, Kuba, Sudan, Syrien und Iran. Das Finanzministerium der Vereinigten Staaten hat über das Office of Foreign Assets Control ("OFAC") eine Reihe von umfassenden Sanktionen gegen verschiedene Länder erlassen, insbesondere gegenüber Ländern wie Krim, Nordkorea (Demokratische Volksrepublik Korea), Kuba*, Sudan, Syrien und den Iran. Diese Sanktionen schränken die Möglichkeiten der Kreuzfahrtgesellschaften ein, Geschäfte mit diesen Ländern und ihren Bürgern zu tätigen, wozu auch gehört, dass Bürger dieser Länder nicht an Bord unserer Schiffe reisen dürfen. Dementsprechend ist es die Politik von Regent Seven Seas Cruises, dass wir Ihre Buchung nicht akzeptieren können, wenn Sie Bürger oder Einwohner eines dieser sanktionierten Länder sind und wir sind berechtigt, Ihre Buchung zu stornieren und die Beförderung zu verweigern, es sei denn, Sie können die folgenden Bedingungen erfüllen, indem Sie uns folgendes zur Verfügung stellen: (1) Den Nachweis der Staatsbürgerschaft in einem nicht sanktionierten Land; ODER (2) den Nachweis des Wohnsitzes in einem nicht sanktionierten Land UND (3) den Nachweis, dass Sie die Kreuzfahrt, einschließlich aller Ausgaben an Bord, über eine Bank finanzieren, die mit einem nicht sanktionierten Land verbunden ist.

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  • Wann und wie zahle ich? Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weite- ren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen, die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen. Der Versicherungsschutz beginnt zum im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn die Zahlung des Beitrags recht- zeitig und vollständig erfolgt. Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr (Ver- längerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertag.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag 9.1 Der erste oder einmalige Beitrag ist rechtzeitig, d. h. innerhalb von 14 Tagen nach der Aufforderung des Versicherers, zu zahlen, damit der Versicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt beginnt. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. 9.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. 9.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

  • Schutz personenbezogener Daten Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten im Einklang mit den höchsten europäischen und internationalen Standards, einschließlich der einschlägigen Übereinkünfte des Europarats, zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener Daten kann unter anderem den Austausch von Informationen und von Experten umfassen.

  • Währung, Emissionsvolumen und Laufzeit der Wertpapiere Die Abwicklungswährung der Wertpapiere ist Euro ("EUR"). Emissionsvolumen: 500.000 Wertpapiere Die Wertpapiere haben eine festgelegte Laufzeit. Mit den Wertpapieren verbundene Rechte Form und Inhalt der Wertpapiere sowie alle Rechte und Pflichten der Emittentin und der Wertpapierinhaber bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Form und Inhalt der Garantie und alle Rechte und Pflichten hieraus bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Wertpapiere berechtigen jeden Inhaber von Wertpapieren zum Erhalt eines potenziellen Ertrags aus den Wertpapieren.

  • Sperre auf Veranlassung der Bank (1) Die Bank darf den Online-Banking-Zugang für einen Teilnehmer sperren, wenn • sie berechtigt ist, den Online-Banking-Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, • sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Authentifizierungselemente des Teilnehmers dies rechtfertigen oder • der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung eines Authentifizierungselements besteht. (2) Die Bank wird den Kunden unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre auf dem vereinbarten Weg unterrichten. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit die Bank hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen ver- stoßen würde.

  • Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Rückversicherer: Vermittler: Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe: Externe Dienstleister: Weitere Empfänger:

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

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