Verankerung im Energiegesetz Musterklauseln

Verankerung im Energiegesetz. Um die Zuständigkeiten bezüglich der Beteiligung des Kantons an der Axpo Holding AG zu regeln, werden im EnerG zwei neue Bestim- mungen (§§ 2a und 2b) eingeführt. In Abs. 1 wird ausdrücklich die bestehende Praxis verankert, dass der Regierungsrat bei der Beteiligung an der Axpo Holding AG alle Rechte und Pflichten des Kantons als Aktionär wahrnimmt. Dies umfasst ins- besondere die Vertretung der Interessen des Kantons an der General- versammlung. Die inländische Netzinfrastruktur und die grossen Wasserkraftwerke sind von strategischer Bedeutung für die sichere Stromversorgung. Ge- mäss Abs. 2 setzt sich der Regierungsrat im Rahmen seiner Stimmrechte als Aktionär der Axpo Holding dafür ein, dass die Netzinfrastruktur und die grossen Wasserkraftwerke in der Schweiz grundsätzlich in öffent- licher Hand verbleiben. Der Begriff «grundsätzlich» erlaubt Abweichun- gen von dieser Bestimmung wie z. B. Verkäufe von Beteiligungen von untergeordneter Bedeutung. Abs. 3 hält fest, dass der Regierungsrat für den Abschluss eines ABV und die Festlegung einer gemeinsamen Eignerstrategie mit den anderen Aktionären zuständig ist. Entsprechende Vereinbarungen sollen dabei nur abgeschlossen werden, wenn diese für den Kanton vorteilhaft sind. § 2b lit. a unterstellt die Übertragung von Aktien an der Axpo Hol- ding der Genehmigung durch den Kantonsrat. Damit wird sicherge- stellt, dass im Kantonsrat vor einem allfälligen Verkauf eines Teils oder aller Aktien der Axpo Holding eine Diskussion über die strategische Bedeutung dieses Vorhabens geführt werden kann. Mit der Zuständig- keit des Kantonsrates dürfte sich allerdings der Entscheid über einen allfälligen Aktienverkauf beträchtlich verzögern. Dies dürfte sich vor- aussichtlich negativ auf die Verkaufsmöglichkeiten und den Verkaufs- erlös auswirken. § 2b lit. b Ziff. 1 hält fest, dass der Kantonsrat zustimmen muss, wenn Anpassungen im Aktionärbindungsvertrag und/oder in der gemeinsa- men Eignerstrategie vorgesehen sind, die das Stimmrecht des Kantons beschränken würden. Für Statutenänderungen soll es diesbezüglich keine Vorgabe geben, da die Generalversammlung über eine Statuten- änderung zu befinden hat (Art. 698 Abs. 2 OR). Die Einladung zur Versammlung muss spätestens 20 Tage vorher erfolgen (Art. 700 Abs. 1 OR). Der Kanton könnte bei einer erforderlichen Genehmigung durch den Kantonsrat in der Regel sein Stimmrecht an der Generalversamm- lung nicht wahrnehmen, da eine Genehmigung durch den Kantonsrat kaum rechtzeitig vorlie...
Verankerung im Energiegesetz. Um die Zuständigkeiten bezüglich der Beteiligung des Kantons an der Axpo Holding AG zu regeln, wird im Energiegesetz vom 19. Juni 1983 (EnerG; LS 730.1) ein neuer § 2a eingeführt. In Abs. 1 wird ausdrücklich die bestehende Praxis verankert, dass der Regierungsrat bei der Beteiligung an der Axpo Holding AG alle Rechte und Pflichten des Kantons als Aktionär wahrnimmt. Dies um- fasst insbesondere die Vertretung der Interessen des Kantons an der Generalversammlung. Abs. 2 hält fest, dass der Regierungsrat für den Abschluss eines ABV und die Festlegung einer gemeinsamen Eignerstrategie mit den anderen Aktionären zuständig ist. Entsprechende Vereinbarungen sollen dabei nur abgeschlossen werden, wenn diese für den Kanton vorteilhaft sind. Der Regierungsrat kann ergänzend zur oder anstelle der gemein- samen Eignerstrategie eine eigene Eigentümerstrategie des Kantons zur Festsetzung spezifischer kantonaler Ziele erlassen. Gemäss Abs. 3 bedarf die Übertragung von Aktien an Dritte der Zustimmung des Kantonsrates. Damit wird sichergestellt, dass im Kan- tonsrat vor einem allfälligen Verkauf eines Teils oder aller Aktien der Axpo Holding eine Diskussion über die strategische Bedeutung dieses Vorhabens geführt werden kann. Mit der Zuständigkeit des Kantons- rates dürfte sich allerdings der Entscheid über einen allfälligen Aktien- verkauf beträchtlich verzögern. Dies dürfte sich voraussichtlich nega- tiv auf die Verkaufsmöglichkeiten und den Verkaufserlös auswirken.

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  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Rauchverbot Im gesamten Gebäude, d.h. dem Apartment und den Gemeinschaftsflächen, besteht ein strenges Rauchverbot. Rauchen ist nur auf ausgewiesenen Flächen im Außenbereich gestattet.

  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

  • Auftraggeber Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag abschließt.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

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