Übertragung von Aktien Musterklauseln

Übertragung von Aktien. Die Verkäufer verpflichten sich, bis zum Vollzugstermin keine Aktien zu übertragen oder Dritten Rechte darauf einzuräumen.
Übertragung von Aktien. Ein Aktionär kann grundsätzlich die Übertragung aller oder einiger seiner Aktien auf eine andere Person oder ein anderes Depot verlangen. Die Übertragung kann nur vorgenommen werden, wenn der Übertragende und der Übertragungsempfänger alle für die Rücknahme und Zeichnung von Aktien geltenden Anforderungen erfüllen, die im Anhang zum jeweiligen Teilfonds näher erläutert sind. Für solche Übertragungen können angemessene Gebühren erhoben werden. Das Recht auf Übertragung von Aktien gilt vorbehaltlich der Einhaltung des im Anhang zum jeweiligen Teilfonds festgelegten Mindestanlagebetrags Übertragungsanträge müssen an dem im Anhang zum jeweiligen Teilfonds angegebenen Tag bis zu der ebenfalls dort angegebenen Uhrzeit, die auch für Zeichnungen und Rücknahmen gilt, bei der Register- und Transferstelle eingehen. Übertragungsanträge, die bei der Register- und Transferstelle an einem Tag, der kein Geschäftstag, oder an einem Geschäftstag, aber nach Annahmeschluss eingehen oder als bei dieser eingegangen angesehen werden, verstehen sich als am nächsten Geschäftstag eingegangen.
Übertragung von Aktien. Der Verwaltungsrat ist berechtigt, im alleinigem Ermessen eine Übertragung, Abtretung oder Veräußerung von Aktien abzulehnen, wenn der Verwaltungsrat nachvollziehbar entscheidet, dass dies dazu führen würde, dass eine nicht zulässige Person entweder als unmittelbare Folge oder in Zukunft Aktien besitzt. Jede Übertragung von Aktien kann von der Verwaltungsstelle abgelehnt werden. Die Übertragung wird erst wirksam, wenn der Übertragungsempfänger die erforderlichen Informationen gemäß den geltenden Regelungen zur Feststellung der Identität von Kunden und zur Verhinderung von Geldwäsche vorgelegt hat. Darüber hinaus hat der Verwaltungsrat entschieden, dass die Aktien letztendlichen wirtschaftlichen Eigentümern, die US-Personen sind, weder direkt noch indirekt angeboten oder verkauft werden dürfen. Die Aktien dürfen weder direkt noch indirekt den folgenden Personen oder zu deren Gunsten angeboten oder verkauft werden: (i) «US-Personen» im Sinne von Section 7701(a)(30) des US Internal Revenue Code von 1986 in seiner jeweils gültigen Fassung (der «Code»), (ii) «US- Personen» im Sinne von Regulation S des Securities Act von 1933 in seiner jeweils gültigen Fassung,
Übertragung von Aktien. Übertragungen von Aktien müssen durch schriftliche Übertragung im üblichen Format oder in sonstiger vom Verwaltungsrat und der Verwaltungsstelle von Zeit zu Zeit genehmigten Form erfolgen. Jede schriftliche Übertragung muss den vollständigen Namen und die Anschrift des Übertragenden und des Übertragungsempfängers enthalten und durch den bzw. im Namen des Übertragenden unterzeichnet werden. Der Verwaltungsrat behält sich vor, die Eintragung einer Übertragung von Aktien ins Register abzulehnen. Der Übertragende wird so lange weiterhin als Inhaber der Aktien angesehen, bis der Name des Übertragungsempfängers im Register eingetragen ist. Ausgenommen, wo es sich beim Übertragungsempfänger um einen bestehenden Aktionär handelt, wird eine Übertragung von Aktien erst eingetragen, wenn der Übertragungsempfänger das ausgefüllte Antragsformular und zur Zufriedenheit der Verwaltungsstelle alle erforderlichen Unterlagen zur Bekämpfung der Geldwäsche vorgelegt hat. Es besteht keine Verpflichtung des Verwaltungsrats zur Eintragung der Übertragung von Aktien am ICAV. Das ICAV wird dem Übertragungsempfänger von der Ablehnung der Eintragung einer Übertragung von Aktien in Kenntnis setzen, wobei das ICAV nicht zu einer entsprechenden Mitteilung verpflichtet ist, wenn die entsprechende Eintragung oder Mitteilung gegen geltendes Recht verstoßen würde. Aktien sind frei übertragbar, wobei der Verwaltungsrat die Eintragung einer Übertragung verweigern kann, (a) wenn die Übertragung gegen geltende US-Wertpapiergesetze verstößt; (b) wenn die Übertragung nach Auffassung des Verwaltungsrats rechtswidrig wäre oder dem ICAV oder den Aktionären hierdurch tatsächlich oder wahrscheinlich regulatorische, finanzielle, steuerliche oder verwaltungstechnische Nachteile entstehen würden; (c) wenn der Übertragungsempfänger keinen ausreichenden Identitätsnachweis erbringt; (d) wenn die vorgeschlagene Übertragung in einen Verstoß gegen eine beliebige Bestimmung des Gründungszertifikats oder des Prospekts münden würde; (e) wenn das ICAV verpflichtet ist, so viele Aktien zurückzunehmen oder zu löschen, wie erforderlich sind, um die jeweilige vom Aktionär für eine solche Übertragung zu zahlende Steuer zu begleichen; (f) wenn es dem geplanten Übertragungsempfänger aus beliebigen Gründen nicht gestattet ist, Aktien am ICAV zu halten; oder (g) wenn der Verwaltungsrat nach seinem freien Ermessen der Auffassung ist, dass dies im besten Interesse des ICAV oder der Aktionäre liegt. Ein vorgeschlagener Übert...
Übertragung von Aktien. Die Aktien in jedem Fonds können durch ein schriftliches Dokument übertragen werden, das durch den Übertragenden (oder im Fall, dass die Übertragung durch eine juristische Person erfolgt, im Namen und mit dem Siegel des Übertragenden) unterschrieben ist. Dabei gilt stets, dass der Übertragende ein Antragsformular ausfüllt, das den Anforderungen des Administrators entspricht, und dem Administrator alle von ihm verlangten Dokumente beibringt. Im Falle des Todes eines Aktionärs oder gemeinsamer Aktionäre, ist der Überlebende bzw. sind die Überlebenden die einzige Person bzw. Personen, die von der Gesellschaft als Berechtigte an allen Ansprüchen oder Interessen an den auf die Namen der gemeinsamen Aktionäre eingetragenen Aktien anerkannt wird bzw. werden. Aktien dürfen nicht an eine US-Person übertragen werden. Die Registrierung einer Übertragung kann vom Verwaltungsrat abgelehnt werden, wenn entweder der Übertragende oder der Übertragungsempfänger nach der Übertragung Anteile halten würde, deren Wert unter dem (gegebenenfalls vorgeschriebenen) Mindestbestand für den entsprechenden Fonds, der in dem Fondsanhang hierzu angegeben ist, liegen würde. Wenn der Übertragend für eine steuerpflichtige irische Person handelt oder als so handelnd angesehen wird, kann die Gesellschaft einen Teil der Aktien des Übertragenden zurücknehmen und einziehen, der es der Gesellschaft ermöglicht, Steuern in Bezug auf die Übertragung an die irischen Revenue Commissioners zu zahlen.
Übertragung von Aktien. Vorbehaltlich der in der Satzung enthaltenen Einschränkungen und anderer wichtiger Bedingungen können die Aktien eines Aktionärs durch ein schriftliches Dokument in einer üblichen oder allgemeinen Form oder in einer anderen, vom Verwaltungsrat genehmigten Form übertragen werden. Der Verwaltungsrat kann nach eigenem Ermessen und ohne Angabe von Gründen die Eintragung einer Aktienübertragung u. a. ablehnen für (i) eine untersagte Person oder (ii) einer Person, die als Inhaber von Aktien gegen ein Gesetz oder eine Vorschrift eines Landes oder einer Regierungsbehörde verstossen oder dazu führen würde, dass die Gesellschaft steuerpflichtig wird oder geldwerte Nachteil erleidet, oder
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