Übertragung von Aktien Musterklauseln

Übertragung von Aktien. Die Verkäufer verpflichten sich, bis zum Vollzugstermin keine Aktien zu übertragen oder Dritten Rechte darauf einzuräumen.
Übertragung von Aktien. Der Verwaltungsrat ist berechtigt, im alleinigem Ermessen eine Übertragung, Abtretung oder Veräußerung von Aktien abzulehnen, wenn der Verwaltungsrat nachvollziehbar entscheidet, dass dies dazu führen würde, dass eine nicht zulässige Person entweder als unmittelbare Folge oder in Zukunft Aktien besitzt. Jede Übertragung von Aktien kann von der Verwaltungsstelle abgelehnt werden. Die Übertragung wird erst wirksam, wenn der Übertragungsempfänger die erforderlichen Informationen gemäß den geltenden Regelungen zur Feststellung der Identität von Kunden und zur Verhinderung von Geldwäsche vorgelegt hat. Darüber hinaus hat der Verwaltungsrat entschieden, dass die Aktien letztendlichen wirtschaftlichen Eigentümern, die US-Personen sind, weder direkt noch indirekt angeboten oder verkauft werden dürfen. Die Aktien dürfen weder direkt noch indirekt den folgenden Personen oder zu deren Gunsten angeboten oder verkauft werden: (i) «US-Personen» im Sinne von Section 7701(a)(30) des US Internal Revenue Code von 1986 in seiner jeweils gültigen Fassung (der «Code»), (ii) «US- Personen» im Sinne von Regulation S des Securities Act von 1933 in seiner jeweils gültigen Fassung,
Übertragung von Aktien. Übertragungen von Aktien müssen durch schriftliche Übertragung im üblichen Format oder in sonstiger vom Verwaltungsrat und der Verwaltungsstelle von Zeit zu Zeit genehmigten Form erfolgen. Jede schriftliche Übertragung muss den vollständigen Namen und die Anschrift des Übertragenden und des Übertragungsempfängers enthalten und durch den bzw. im Namen des Übertragenden unterzeichnet werden. Der Verwaltungsrat behält sich vor, die Eintragung einer Übertragung von Aktien ins Register abzulehnen. Der Übertragende wird so lange weiterhin als Inhaber der Aktien angesehen, bis der Name des Übertragungsempfängers im Register eingetragen ist. Ausgenommen, wo es sich beim Übertragungsempfänger um einen bestehenden Aktionär handelt, wird eine Übertragung von Aktien erst eingetragen, wenn der Übertragungsempfänger das ausgefüllte Antragsformular und zur Zufriedenheit der Verwaltungsstelle alle erforderlichen Unterlagen zur Bekämpfung der Geldwäsche vorgelegt hat. Es besteht keine Verpflichtung des Verwaltungsrats zur Eintragung der Übertragung von Aktien am ICAV. Das ICAV wird dem Übertragungsempfänger von der Ablehnung der Eintragung einer Übertragung von Aktien in Kenntnis setzen, wobei das ICAV nicht zu einer entsprechenden Mitteilung verpflichtet ist, wenn die entsprechende Eintragung oder Mitteilung gegen geltendes Recht verstoßen würde. Aktien sind frei übertragbar, wobei der Verwaltungsrat die Eintragung einer Übertragung verweigern kann, (a) wenn die Übertragung gegen geltende US-Wertpapiergesetze verstößt; (b) wenn die Übertragung nach Auffassung des Verwaltungsrats rechtswidrig wäre oder dem ICAV oder den Aktionären hierdurch tatsächlich oder wahrscheinlich regulatorische, finanzielle, steuerliche oder verwaltungstechnische Nachteile entstehen würden; (c) wenn der Übertragungsempfänger keinen ausreichenden Identitätsnachweis erbringt; (d) wenn die vorgeschlagene Übertragung in einen Verstoß gegen eine beliebige Bestimmung des Gründungszertifikats oder des Prospekts münden würde; (e) wenn das ICAV verpflichtet ist, so viele Aktien zurückzunehmen oder zu löschen, wie erforderlich sind, um die jeweilige vom Aktionär für eine solche Übertragung zu zahlende Steuer zu begleichen; (f) wenn es dem geplanten Übertragungsempfänger aus beliebigen Gründen nicht gestattet ist, Aktien am ICAV zu halten; oder (g) wenn der Verwaltungsrat nach seinem freien Ermessen der Auffassung ist, dass dies im besten Interesse des ICAV oder der Aktionäre liegt. Ein vorgeschlagener Übert...
Übertragung von Aktien. Ein Aktionär kann grundsätzlich die Übertragung aller oder einiger seiner Aktien auf eine andere Person oder ein anderes Depot verlangen. Die Übertragung kann nur vorgenommen werden, wenn der Übertragende und der Übertragungsempfänger alle für die Rücknahme und Zeichnung von Aktien geltenden Anforderungen erfüllen, die im Anhang zum jeweiligen Teilfonds näher erläutert sind. Für solche Übertragungen können angemessene Gebühren erhoben werden. Das Recht auf Übertragung von Aktien gilt vorbehaltlich der Einhaltung des im Anhang zum jeweiligen Teilfonds festgelegten Mindestanlagebetrags Übertragungsanträge müssen an dem im Anhang zum jeweiligen Teilfonds angegebenen Tag bis zu der ebenfalls dort angegebenen Uhrzeit, die auch für Zeichnungen und Rücknahmen gilt, bei der Register- und Transferstelle eingehen. Übertragungsanträge, die bei der Register- und Transferstelle an einem Tag, der kein Geschäftstag, oder an einem Geschäftstag, aber nach Annahmeschluss eingehen oder als bei dieser eingegangen angesehen werden, verstehen sich als am nächsten Geschäftstag eingegangen.
Übertragung von Aktien. Die Aktien in jedem Fonds können durch ein schriftliches Dokument übertragen werden, das durch den Übertragenden (oder im Fall, dass die Übertragung durch eine juristische Person erfolgt, im Namen und mit dem Siegel des Übertragenden) unterschrieben ist. Dabei gilt stets, dass der Übertragende ein Antragsformular ausfüllt, das den Anforderungen des Administrators entspricht, und dem Administrator alle von ihm verlangten Dokumente beibringt. Im Falle des Todes eines Aktionärs oder gemeinsamer Aktionäre, ist der Überlebende bzw. sind die Überlebenden die einzige Person bzw. Personen, die von der Gesellschaft als Berechtigte an allen Ansprüchen oder Interessen an den auf die Namen der gemeinsamen Aktionäre eingetragenen Aktien anerkannt wird bzw. werden. Aktien dürfen nicht an eine US-Person übertragen werden. Die Registrierung einer Übertragung kann vom Verwaltungsrat abgelehnt werden, wenn entweder der Übertragende oder der Übertragungsempfänger nach der Übertragung Anteile halten würde, deren Wert unter dem (gegebenenfalls vorgeschriebenen) Mindestbestand für den entsprechenden Fonds, der in dem Fondsanhang hierzu angegeben ist, liegen würde. Wenn der Übertragend für eine steuerpflichtige irische Person handelt oder als so handelnd angesehen wird, kann die Gesellschaft einen Teil der Aktien des Übertragenden zurücknehmen und einziehen, der es der Gesellschaft ermöglicht, Steuern in Bezug auf die Übertragung an die irischen Revenue Commissioners zu zahlen.
Übertragung von Aktien. Vorbehaltlich der in der Satzung enthaltenen Einschränkungen und anderer wichtiger Bedingungen können die Aktien eines Aktionärs durch ein schriftliches Dokument in einer üblichen oder allgemeinen Form oder in einer anderen, vom Verwaltungsrat genehmigten Form übertragen werden. Der Verwaltungsrat kann nach eigenem Ermessen und ohne Angabe von Gründen die Eintragung einer Aktienübertragung u. a. ablehnen für (i) eine untersagte Person oder (ii) einer Person, die als Inhaber von Aktien gegen ein Gesetz oder eine Vorschrift eines Landes oder einer Regierungsbehörde verstossen oder dazu führen würde, dass die Gesellschaft steuerpflichtig wird oder geldwerte Nachteil erleidet, oder
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  • Übertragung von Krankheiten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren, (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten (1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer xxxxxx, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.

  • Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

  • Vertraulichkeit und Datenschutz 1.7.1 Der Kunde und NCS verpflichten sich gegenseitig zur Vertraulichkeit gem. der nachfolgenden Bestimmungen. 1.7.2 Der Empfänger hat die Geschäftsgeheimnisse der offenbarenden Partei im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG sowie sonstige vertrauliche Informationen, insbesondere wirtschaftlich, rechtlich, steuerlich und technisch sensible Daten (gemeinsam nicht - geheim zu halten, nicht bekannt zu geben oder offenzulegen. Keine Vertraulichen Informationen sind solche Informationen, die der Öffentlichkeit vor der Mitteilung oder Übergabe an den Empfänger bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden; die dem Empfänger bereits vor der Offenlegung und ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nachweislich bekannt waren; die vom Empfänger ohne Nutzung oder Bezugnahme auf die Vertrauliche Informationen selbst gewonnen wurden oder die dem Empfänger von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht übergeben oder zugänglich gemacht werden. Diese Verpflichtung gilt auch für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Beendigung des Vertrages. Auch der Inhalt des Vertrages selbst ist von dieser Verpflichtung erfasst. 1.7.3 Der Empfänger darf Vertrauliche Informationen intern nur beschränkt auf das erforderliche Maß und den erforderlichen Personenkreis („need-to-know“) offenlegen. Vertrauliche Informationen dürfen vom Empfänger insbesondere nur dessen zur Verschwiegenheit verpflichteten Mitarbeitern oder seinen der beruflichen Verschwiegenheit unterliegenden Beratern zugänglich gemacht werden, soweit diese mit den vertraglichen Beziehungen befasst sind und die Informationen vernünftigerweise benötigen. Die Mitarbeiter sind vorab auf diese Vereinbarung hinzuweisen. Der Empfänger wird alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass alle Personen, denen Vertrauliche Informationen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, mit diesen in gleicher Weise verfahren, wie der Empfänger dies zu tun verpflichtet ist. 1.7.4 Der Empfänger ist nicht berechtigt, die Vertraulichen Informationen für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke selbst oder durch Dritte zu nutzen, zu verwerten oder sich anzueignen. Insbesondere bei Produkten und Gegenständen ist der Empfänger nicht berechtigt, Vertrauliche Informationen im Wege des sog. „reverse engineering“ durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen zu erlangen. 1.7.5 Auf Aufforderung der offenbarenden Partei sowie ohne Aufforderung spätestens nach Beendigung des Vertrages verpflichtet sich der Empfänger, alle ihm zur Verfügung gestellten Vertraulichen Informationen sowie alle davon angefertigten Kopien und Abschriften unverzüglich an die offenbarende Partei zurückzugeben oder in Abstimmung mit ihr zu vernichten. Soweit Unterlagen, die Vertrauliche Informationen spätestens bei Beendigung dieses Vertrages zu löschen oder – soweit dies technisch nicht möglich ist – dauerhaft zu sperren. 1.7.6 Der Empfänger wird die Vertraulichen Informationen ebenfalls durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte sichern und bei der Verarbeitung der Vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz einhalten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DS-GVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit und die Beachtung des Datenschutzes (Art. 28 Abs. 3 lit. b DS-GVO). 1.7.7 Verstößt der Empfänger vorsätzlich oder fahrlässig gegen die vorgenannten Pflichten zur Geheimhaltung, verpflichtet er sich zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, deren Höhe durch die offenbarende Partei nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist. Die Höhe der konkret verwirkten Vertragsstrafe richtet sich insbesondere nach dem Grad der Vertraulichkeit des betroffenen Geschäftsgeheimnisses oder der sonstigen vertraulichen Information, dem Grad des Verschuldens, dem Umfang der offengelegten Information sowie der Anzahl der unberechtigten Personen, deren gegenüber die Information pflichtwidrig offengelegt wird. 1.7.8 Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet. Die Vertragsstrafe stellt den Mindestschaden dar.

  • Übertragung Diese Vereinbarung und die damit verbundenen Lizenzen, die Sie für die Nutzung der Software erworben haben, dürfen ohne die vorherige schriftliche Genehmigung des Lizenzgebers nicht übertragen oder abgetreten werden. Sämtliche versuchten Übertragungen oder Abtretungen sind null und nichtig und nicht wirksam. Die Übertragung von Lizenzen und die Abtretung dieser Vereinbarung können unter XXX@xxxx.xxx beantragt werden.

  • Auftragserteilung Der Teilnehmer muss einem Auftrag (zum Beispiel Überweisung) zu dessen Wirksamkeit zustimmen (Autorisierung). Auf Anforderung hat er hierzu Authentifizierungselemente (zum Beispiel Eingabe einer TAN als Nach- weis des Besitzelements) zu verwenden. Die Bank bestätigt mittels Online Banking den Eingang des Auftrags.

  • Umzug / Übertragung des Vertrags 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID in Textform mitzuteilen. 10.2. Die EWS wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat. 10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot. 10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle bleiben unberührt. 10.5. Die EWS ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Geltendmachung von Ansprüchen 21.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern. 21.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. 21.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.