Verantwortlichkeit und Verarbeitung auf Weisung. 3.1. Der Auftraggeber ist im Rahmen dieser Daten- schutz-AGB für die Einhaltung der anwendbaren ge- setzlichen Bestimmungen zum Datenschutz, insbe- sondere für die Rechtmäßigkeit der Offenlegung ge- genüber dem Auftragnehmer sowie für die Rechtmä- ßigkeit der Verarbeitung allein verantwortlich („Ver- antwortlicher“ im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO). 3.2. Der Auftragnehmer handelt ausschließlich wei- sungsgebunden, außer es liegt ein Ausnahmefall im Sinne des Art. 28 Abs. 3 a DSGVO vor (anderweitige gesetzliche Verarbeitungspflicht). Mündliche Wei- sungen sind unverzüglich in Textform zu bestätigen. 3.3. Der Auftragnehmer berichtigt oder löscht die vertragsgegenständlichen Daten oder schränkt de- ren Verarbeitung ein (die „Sperrung“), wenn der Auf- traggeber dies anweist und dies vom Weisungsrah- men umfasst ist. 3.4. Der Auftragnehmer informiert den Auftragge- ber unverzüglich, wenn er der Auffassung ist, dass eine Weisung gegen anwendbare Vorschriften über den Datenschutz verstößt. Der Auftragnehmer darf die Umsetzung der Weisung solange aussetzen, bis diese vom Auftraggeber in Textform bestätigt oder abgeändert wurde. Die Ausführung offensichtlich datenschutzrechtswidriger Weisungen darf der Auf- tragnehmer jederzeit ablehnen. 3.5. Die Parteien benennen in Textform gegenseitig einen oder mehrere Ansprechpartner in daten- schutzrechtlichen Angelegenheiten, einschließlich der bestellten Datenschutzbeauftragten. Ergeben sich bei den Ansprechpartnern Änderungen, haben sich die Parteien dies unverzüglich mitzuteilen. 3.6. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die zur Verarbeitung der Daten befugten Personen die Wei- sungen des Auftraggebers kennen und diese beach- ten. 3.7. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass sich die zur Verarbeitung der Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer ange- messenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die Vertraulichkeits- und Verschwie- genheitspflicht besteht auch nach Beendigung der Verarbeitung fort.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verantwortlichkeit und Verarbeitung auf Weisung. 3.12.1. Der Auftraggeber ist im Rahmen dieser Daten- schutz-AGB dieses AVV für die Einhaltung der anwendbaren ge- setzlichen Bestimmungen zum Datenschutzgesetzlichen Bestimmungen, insbe- sondere insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Offenlegung ge- genüber gegenüber dem Auftragnehmer sowie für die Rechtmä- ßigkeit Rechtmäßigkeit der Verarbeitung allein verantwortlich („Ver- antwortlicherVerantwortlicher“ im Sinne des gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO). Er trifft die alleinige Entscheidung über Zwecke und wesentliche Mittel der Verarbeitung.
3.22.2. Der Auftragnehmer handelt wegen der Verarbeitung der Daten ausschließlich wei- sungsgebundenweisungsgebunden, außer es sei denn es liegt ein Ausnahmefall im Sinne des gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a DSGVO vor (anderweitige gesetzliche Verarbeitungspflicht). Mündliche Wei- sungen Weisungen sind unverzüglich in Textform zu bestätigen. Die vom Auftraggeber bereits getroffenen Weisungen ergeben sich aus dem Hauptvertrag. Wird der Auftraggeber als Auftragsverarbeiter für einen Dritten tätig, gelten die Verpflichtungen des Auftraggebers aus dieser Auftragsverarbeitung für den Dritten unmittelbar als Weisungen des Auftraggebers im Verhältnis zum Auftragnehmer, sofern diese Verpflichtungen strenger sein sollten als diejenigen aus diesem AVV. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer über solche Anforderungen Dritter an die Auftragsverarbeitung rechtzeitig vorab in Kenntnis setzen.
3.32.3. Der Auftragnehmer berichtigt oder löscht die vertragsgegenständlichen Daten oder schränkt de- ren deren Verarbeitung ein (die nachfolgend „Sperrung“), wenn der Auf- traggeber Auftraggeber dies anweist und dies vom Weisungsrah- men sonst von den Weisungen des Auftraggebers umfasst ist. Die Löschung ist ausgeschlossen, soweit der Auftragnehmer gesetzlich zur weiteren Speicherung der personenbezogenen Daten verpflichtet ist.
3.42.4. Der Auftragnehmer informiert den Auftragge- ber Auftraggeber unverzüglich, wenn er der Auffassung ist, dass eine Weisung gegen anwendbare Vorschriften über den Datenschutz oder diesen AVV verstößt. Der Auftragnehmer darf die Umsetzung der Weisung solange aussetzen, bis diese vom Auftraggeber in Textform bestätigt oder abgeändert wurde. Die Ausführung offensichtlich datenschutzrechtswidriger Weisungen darf der Auf- tragnehmer jederzeit Auftragnehmer ablehnen.
3.5. Die Parteien benennen in Textform gegenseitig einen oder mehrere Ansprechpartner in daten- schutzrechtlichen Angelegenheiten, einschließlich der bestellten Datenschutzbeauftragten. Ergeben sich bei den Ansprechpartnern Änderungen, haben sich die Parteien dies unverzüglich mitzuteilen.
3.62.5. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die bei ihm zur Verarbeitung der Daten befugten Personen (a) die Wei- sungen Weisungen des Auftraggebers kennen und diese beach- ten.
3.7. Der Auftragnehmer gewährleistetbeachten, dass sowie (b) sich die zur Verarbeitung der Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer ange- messenen angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die Vertraulichkeits- und Verschwie- genheitspflicht Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung der Verarbeitung fort.
2.6. Wird der Auftraggeber als Auftragsverarbeiter für einen Dritten tätig, gelten die Verpflichtungen des Auftragnehmers aus diesem AVV auch unmittelbar im Verhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftragnehmer. Dies gilt für alle Leistungen des Auftragnehmers, welche dieser im Auftrag des Auftraggebers gegenüber dem Dritten erbringt. Insbesondere stehen dem Dritten die Kontroll- und Informationsrechte aus 8. unmittelbar gegenüber dem Auftragnehmer zu.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verantwortlichkeit und Verarbeitung auf Weisung. 3.18.1. Der Auftraggeber ist im Rahmen dieser Daten- schutz-AGB dieses AVV für die Einhaltung der anwendbaren ge- setzlichen gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutzim Verhältnis zu Betroffenen und Dritten, insbe- sondere insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Offenlegung ge- genüber gegenüber dem Auftragnehmer sowie für die Rechtmä- ßigkeit Rechtmäßigkeit der Verarbeitung allein verantwortlich („Ver- antwortlicher“ im Sinne des Verantwortlicher" gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO). Die Verantwortlichkeiten des Auftragnehmers gemäß Art. 28 Abs. 10, 82, 83 und 84 DSGVO bleiben unberührt.
3.28.2. Der Auftragnehmer handelt wegen der Verarbeitung der Daten ausschließlich wei- sungsgebundenweisungsgebunden, außer es sei denn es liegt ein Ausnahmefall im Sinne des gemäß Art. 28 Abs. 3 a lit. a) DSGVO vor (anderweitige gesetzliche Verarbeitungspflicht). Mündliche Wei- sungen Weisungen sind unverzüglich in Textform zu bestätigen. Wird der Auftraggeber als Auftragnehmer einer Auftragsverarbeitung für einen Dritten tätig, gelten die Verpflichtungen des Auftraggebers aus dieser Auftragsverarbeitung für den Dritten unmittelbar als Weisungen des Auftraggebers im Verhältnis zum Auftragnehmer, sofern diese Verpflichtungen strenger sein sollten als diejenigen aus diesem AVV. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer über solche Anforderungen Dritter an die Auftragsverarbeitung schriftlich in Kenntnis setzen.
3.38.3. Der Auftragnehmer berichtigt oder löscht die vertragsgegenständlichen Daten oder schränkt de- ren deren Verarbeitung ein (die nachfolgend „Sperrung“"), wenn der Auf- traggeber Auftraggeber dies anweist und dies sonst vom Weisungsrah- men Weisungsrahmen umfasst ist.
3.48.4. Der Auftragnehmer informiert den Auftragge- ber Auftraggeber unverzüglich, wenn er der Auffassung ist, dass eine Weisung gegen anwendbare Vorschriften über den Datenschutz oder diesen AVV verstößt. Der Auftragnehmer darf die Umsetzung der Weisung solange aussetzen, bis diese vom Auftraggeber in Textform bestätigt oder abgeändert wurde. Die Ausführung offensichtlich datenschutzrechtswidriger Weisungen darf der Auf- tragnehmer jederzeit Auftragnehmer ablehnen.
3.58.5. Die Parteien benennen gegenseitig in Textform gegenseitig einen oder mehrere Ansprechpartner in daten- schutzrechtlichen datenschutzrechtlichen Angelegenheiten, einschließlich der bestellten Datenschutzbeauftragten. Ergeben sich bei den Ansprechpartnern Änderungen, haben sich die Parteien dies unverzüglich mitzuteilenhierüber in Textform zu informieren.
3.68.6. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die zur Verarbeitung der Daten befugten Personen Personen
(a) die Wei- sungen Weisungen des Auftraggebers kennen und diese beach- ten.
3.7. Der Auftragnehmer gewährleistetbeachten, dass sowie (b) sich die zur Verarbeitung der Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer ange- messenen angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die Vertraulichkeits- und Verschwie- genheitspflicht Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung der Verarbeitung fort.
8.7. Wird der Auftraggeber als Auftragnehmer einer Auftragsverarbeitung für einen Dritten tätig, gelten die Verpflichtungen des Auftragnehmers aus diesem AVV auch unmittelbar im Verhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftragnehmer. Dies gilt für alle Leistungen des Auftragnehmers, welche dieser im Auftrag des Auftraggebers gegenüber dem Dritten erbringt. Insbesondere stehen dem Dritten die Kontroll- und Informationsrechte unmittelbar gegenüber dem Auftragnehmer zu.
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Samples: Data Processing Agreement
Verantwortlichkeit und Verarbeitung auf Weisung. 3.1. 2.1 Der Auftraggeber ist im Rahmen dieser Daten- schutz-AGB Verantwortliche trägt Sorge für die Einhaltung der anwendbaren ge- setzlichen gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz, insbe- sondere für die Rechtmäßigkeit der Offenlegung ge- genüber dem Auftragnehmer sowie für die Rechtmä- ßigkeit der Verarbeitung allein verantwortlich („Ver- antwortlicher“ im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO)) und trifft die alleinige Entscheidung über Zwecke und wesentliche Mittel der Verarbeitung.
3.2. 2.2 Der Auftragnehmer Auftragsverarbeiter handelt ausschließlich wei- sungsgebundenweisungsgebunden, außer es sei denn es liegt ein Ausnahmefall im Sinne des gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 Buchst. a DSGVO vor (anderweitige gesetzliche Verarbeitungspflicht). Mündliche Wei- sungen Weisungen sind unverzüglich in Textform zu bestätigen. Die vom Verantwortlichen bereits getroffenen Weisungen ergeben sich aus dem anwendbaren Hauptvertrag in seiner jeweils gültigen Fassung.
3.3. 2.3 Der Auftragnehmer Auftragsverarbeiter berichtigt oder löscht die vertragsgegenständlichen Daten oder schränkt de- ren Verarbeitung ein (die „Sperrung“)deren Ver- arbeitung ein, wenn der Auf- traggeber Verantwortliche dies anweist und dies vom Weisungsrah- men umfasst anweist. Eine Löschung erfolgt nicht, soweit der Auftragsver- arbeiter gesetzlich zur weiteren Speicherung der personenbezogenen Daten verpflichtet ist.
3.4. 2.4 Der Auftragnehmer Auftragsverarbeiter informiert den Auftragge- ber Verantwortlichen unverzüglich, wenn er der Auffassung ist, dass eine Weisung gegen anwendbare Vorschriften über den Datenschutz oder diesen AVV verstößt. Der Auftragnehmer Auftragsver- arbeiter darf die Umsetzung der Weisung solange so lange aussetzen, bis diese vom Auftraggeber Verantwortlichen in Textform bestätigt oder abgeändert wurde. Die Ausführung offensichtlich datenschutzrechtswidriger Weisungen darf der Auf- tragnehmer jederzeit Auftragsverarbeiter ablehnen.
3.5. Die Parteien benennen in Textform gegenseitig einen oder mehrere Ansprechpartner in daten- schutzrechtlichen Angelegenheiten, einschließlich der bestellten Datenschutzbeauftragten. Ergeben sich bei den Ansprechpartnern Änderungen, haben sich die Parteien dies unverzüglich mitzuteilen.
3.6. 2.5 Der Auftragnehmer Auftragsverarbeiter gewährleistet, dass die bei ihm zur Verarbeitung der Daten befugten Personen (a) die Wei- sungen Weisungen des Auftraggebers Verantwortlichen kennen und diese beach- ten.
3.7. Der Auftragnehmer gewährleistetbeachten, dass sowie (b) sich die zur Verarbeitung der Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet verpflich- tet haben oder einer ange- messenen angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die Vertraulichkeits- und Verschwie- genheitspflicht Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung der Verarbeitung im Rahmen des arbeitsver- traglich Zulässigem fort.
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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag