Verbot des Verkaufs an Kleinanleger. Die maßgeblichen Endgültigen Bedingungen in Bezug auf die jeweiligen Schuldverschreibungen können eine Legende mit der Bezeichnung "Verbot des Verkaufs an EWR Kleinanleger" beinhalten, die Schuldverschreibungen sind nicht zum Angebot, zum Verkauf oder zur sonstigen Zurverfügungstellung an Kleinanleger im EWR bestimmt und sollten Kleinanlegern im EWR nicht angeboten, nicht an diese verkauft und diesen auch nicht in sonstiger Weise zur Verfügung gestellt werden. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezeichnet der Begriff Kleinanleger eine Person, die eines (oder mehrere) der folgenden Kriterien erfüllt: (i) sie ist ein Kleinanleger im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nr. 11 MiFID II; oder (ii) sie ist ein Kunde im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/97 (in der jeweils gültigen Fassung, "Versicherungsvertriebsrichtlinie"), soweit dieser Kunde nicht als professioneller Kunde im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nr. 10 XxXXX XX gilt; oder (iii) sie ist kein qualifizierter Anleger im Sinne der Prospektverordnung. Entsprechend wurde kein nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 (in der jeweils geltenden Fassung, die "PRIIPs-Verordnung") erforderliches Basisinformationsblatt für das Angebot oder den Verkauf oder die sonstige Zurverfügungstellung der Schuldverschreibungen an Kleinanleger im EWR erstellt; daher kann das Angebot oder der Verkauf oder die sonstige Zurverfügungstellung der Schuldverschreibungen an Kleinanleger im EWR nach der PRIIPs- Verordnung rechtswidrig sein. Die maßgeblichen Endgültigen Bedingungen in Bezug auf die jeweiligen Schuldverschreibungen können eine Legende mit der Bezeichnung "Verbot des Verkaufs an Kleinanleger im Vereinigten Königreich" beinhalten, die Schuldverschreibungen sind nicht zum Angebot, zum Verkauf oder zur sonstigen Zurverfügungstellung an Kleinanleger im Vereinigten Königreich ("UK") bestimmt und sollten Kleinanlegern im UK nicht angeboten, nicht an diese verkauft und diesen auch nicht in sonstiger Weise zur Verfügung gestellt werden. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezeichnet der Begriff Kleinanleger eine Person, die eines (oder mehrere) der folgenden Kriterien erfüllt: (i) sie ist ein Kleinanleger im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 2017/565, wie sie aufgrund des European Union (Withdrawal) Act 2018 ("EUWA") Teil des nationalen Rechts des UK ist; oder (ii) sie ist ein Kunde im Sinne der Bestimmungen des Financial Services and Markets Xxx 0000 (in der jeweils gültigen Fassung, "FSMA") und jeglicher Vorschriften oder Verordnungen, die im Rahmen des FSMA zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 erlassen wurden, soweit dieser Kunde nicht als professioneller Kunde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, wie sie aufgrund des EUWA Teil des innerstaatlichen Rechts des UK ist, gilt; oder (iii) sie ist kein qualifizierter Anleger im Sinne des Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/1129, wie sie aufgrund des EUWA Teil des nationalen Rechts des UK ist. Entsprechend wurde kein nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014, wie sie aufgrund des EUWA Teil des nationalen Rechts des UK ist (die "UK PRIIPs-Verordnung"), erforderliches Basisinformationsblatt für das Angebot oder den Verkauf oder die sonstige Zurverfügungstellung der Schuldverschreibungen an Kleinanleger im UK erstellt; daher kann das Angebot oder der Verkauf oder die sonstige Zurverfügungstellung der Schuldverschreibungen an Kleinanleger im UK nach der UK PRIIPs- Verordnung rechtswidrig sein.
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Samples: Debt Issuance Program, Angebotsprogramm Für Schuldverschreibungen
Verbot des Verkaufs an Kleinanleger. Die maßgeblichen Endgültigen Bedingungen in Bezug auf die jeweiligen Schuldverschreibungen können eine Legende mit der Bezeichnung "Verbot des Verkaufs an EWR Kleinanleger" beinhalten, die Schuldverschreibungen sind nicht zum Angebot, zum Verkauf oder zur sonstigen Zurverfügungstellung an Kleinanleger im EWR bestimmt und sollten Kleinanlegern im EWR nicht angeboten, nicht an diese verkauft und diesen auch nicht in sonstiger Weise zur Verfügung gestellt werden. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezeichnet der Begriff Kleinanleger eine Person, die eines (oder mehrere) der folgenden Kriterien erfüllt: (i) sie ist ein Kleinanleger im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nr. 11 MiFID IIXxXXX XX; oder (ii) sie ist ein Kunde im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/97 (in der jeweils gültigen Fassung, "Versicherungsvertriebsrichtlinie"), soweit dieser Kunde nicht als professioneller Kunde im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nr. 10 XxXXX XX gilt; oder (iii) sie ist kein qualifizierter Anleger im Sinne der Prospektverordnung. Entsprechend wurde kein nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 (in der jeweils geltenden Fassung, die "PRIIPs-Verordnung") erforderliches Basisinformationsblatt für das Angebot oder den Verkauf oder die sonstige Zurverfügungstellung der Schuldverschreibungen an Kleinanleger im EWR erstellt; daher kann das Angebot oder der Verkauf oder die sonstige Zurverfügungstellung der Schuldverschreibungen an Kleinanleger im EWR nach der PRIIPs- Verordnung rechtswidrig sein. Die maßgeblichen Endgültigen Bedingungen in Bezug auf die jeweiligen Schuldverschreibungen können eine Legende mit der Bezeichnung "Verbot des Verkaufs an Kleinanleger im Vereinigten Königreich" beinhalten, die Schuldverschreibungen sind nicht zum Angebot, zum Verkauf oder zur sonstigen Zurverfügungstellung an Kleinanleger im Vereinigten Königreich ("UK") bestimmt und sollten Kleinanlegern im UK nicht angeboten, nicht an diese verkauft und diesen auch nicht in sonstiger Weise zur Verfügung gestellt werden. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezeichnet der Begriff Kleinanleger eine Person, die eines (oder mehrere) der folgenden Kriterien erfüllt: (i) sie ist ein Kleinanleger im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 2017/565, wie sie aufgrund des European Union (Withdrawal) Act 2018 ("EUWA") Teil des nationalen Rechts des UK ist; oder (ii) sie ist ein Kunde im Sinne der Bestimmungen des Financial Services and Markets Xxx 0000 Act 2000 (in der jeweils gültigen Fassung, "FSMA") und jeglicher Vorschriften oder Verordnungen, die im Rahmen des FSMA zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 erlassen wurden, soweit dieser Kunde nicht als professioneller Kunde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, wie sie aufgrund des EUWA Teil des innerstaatlichen Rechts des UK ist, gilt; oder (iii) sie ist kein qualifizierter Anleger im Sinne des Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/1129, wie sie aufgrund des EUWA Teil des nationalen Rechts des UK ist. Entsprechend wurde kein nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014, wie sie aufgrund des EUWA Teil des nationalen Rechts des UK ist (die "UK PRIIPs-Verordnung"), erforderliches Basisinformationsblatt für das Angebot oder den Verkauf oder die sonstige Zurverfügungstellung der Schuldverschreibungen an Kleinanleger im UK erstellt; daher kann das Angebot oder der Verkauf oder die sonstige Zurverfügungstellung der Schuldverschreibungen an Kleinanleger im UK nach der UK PRIIPs- Verordnung rechtswidrig sein.
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Samples: Debt Issuance Program, Debt Issuance Program