Verbreitung und Unterlizenzierung von vorbestehenden. Teilen* der Individualsoftware* Das Recht zur Verbreitung und Unterlizenzierung der vorbestehenden Teile* ist ausgeschlossen. Abweichend von Ziffer 2.3.2.1 EVB-IT System-AGB ist der Auftraggeber auch zur gewerblichen Verbreitung und Unterlizenzierung vorbestehender Teile* der Individualsoftware* in Verbindung mit der Individualsoftware* selbst berechtigt. Die Verbreitung und Unterlizenzierung von vorbestehenden Teilen* der Individualsoftware* ist in Anlage Nr. geregelt. Werkzeuge* Abweichend von Ziffer 2.3.2.4 EVB-IT System-AGB wird dem Auftraggeber das Recht eingeräumt, statt nur eines weiteren Vervielfältigungsstücks Vervielfältigungsstücke herzustellen, diese gemeinsam mit der Individualsoftware* zu verbreiten und dem Dritten daran die Rechte aus Ziffer 2.3.2.4 EVB-IT System-AGB mit Ausnahme des Verbreitungs- und Vervielfältigungsrechts einzuräumen. Abweichend von Ziffer 2.3.2.4 EVB-IT System-AGB werden dem Auftraggeber folgende Rechte gemäß Anlage Nr. eingeräumt. Sonderregelung: Lizenzrückvergütung (nur möglich bei nicht ausschließlicher Nutzungsrechtseinräumung) Hat der Auftraggeber sich kein ausschließliches Nutzungsrecht ausbedungen, verpflichtet sich der Auftragnehmer, an den Auftraggeber für jede Einräumung eines Nutzungsrechtes an der Individualsoftware* gemäß Nummer 4.5.1 lfd. Nr. an einen Dritten eine finanzielle Gegenleistung in Höhe von % der in Nummer 4.5.1 lfd. Nr. vereinbarten Vergütung in Höhe von % der erzielten, mindestens aber eine angemessene Lizenzgebühr (netto) gem. Anlage Nr. zu zahlen. Die Lizenzrückvergütung ist insgesamt begrenzt auf die gemäß Nummer 4.5.1 lfd. Nr. zu zahlende Vergütung, zuzüglich eines Aufschlages von %. % der gemäß Nummer 4.5.1 zu zahlenden Vergütung.
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