Erstellung und Überlassung von Individualsoftware Musterklauseln

Erstellung und Überlassung von Individualsoftware auf Dauer
Erstellung und Überlassung von Individualsoftware. Ist die Erstellung und Überlassung von Individualsoftware* vereinbart, erstellt der Auftragneh- mer diese Individualsoftware* entsprechend den Vereinbarungen, insbesondere in den Nummern 2 und 4 des EVB-IT Erstellungsvertrages und stellt sie zur Verfügung.
Erstellung und Überlassung von Individualsoftware. Ist die Erstellung und Überlassung von Individualsoftware* vereinbart, erstellt der Auftragnehmer die- se Individualsoftware* entsprechend den Vereinbarungen, insbesondere in Nummer 2 und 4 des EVB-IT Systemvertrages und stellt sie zur Verfügung. Soweit im EVB-IT Systemvertrag keine andere bestimmungsgemäße Nutzung vereinbart ist, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber jeweils zum Zeitpunkt ihrer Erstellung Recht ein, die Individualsoftware* im Original oder in abgeänderter, übersetzter, bearbeiteter oder umgestalteter Form Das Nutzungsrecht bezieht sich auf die Individualsoftware*, insbesondere deren Objekt- und Quell- code* in allen Entwicklungs-, Zwischen- und Endstufen und auf die zugehörigen Dokumentationen sowie auf sonstige für die Ausübung der Nutzungsrechte notwendige Materialien wie beispielsweise Analysen, Lasten- bzw. Pflichtenhefte, Konzepte und Beschreibungen. Für den Fall, dass Quellcode- teile der Individualsoftware* bereits vor Beginn dieses Vertrages oder unabhängig von diesem Ver- trag von Dritten oder vom Auftragnehmer entwickelt wurden, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber diese Teile nicht im Quellcode*, sondern nur im Objektcode* zur Verfügung zu stellen. Dies gilt jedoch nur, soweit der Auftragnehmer den Auftraggeber bei Abschluss des EVB-IT System- vertrages auf diesen Umstand hinweist und er den Auftraggeber gleichzeitig in die Lage versetzt, dass dieser aus den im Quellcode* und den nur im Objektcode* überlassenen Teilen der Individual- software* eine ausführbare Individualsoftware* bzw. nach Bearbeitung der durch den Auftragnehmer zu überlassenden Quellcodeteile eine ausführbare bearbeitete bzw. umgestaltete Fassung der Indi- vidualsoftware* erzeugen kann. An den lediglich im Objektcode* überlassenen Teilen der Individual- software* hat der Auftraggeber alle für die Individualsoftware* vereinbarten Rechte, jedoch kein Be- arbeitungsrecht, es sei denn, dass dies nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist. Macht der Auftraggeber von seinem Recht zur Übertragung des Nutzungsrechts an der Individual- software* ganz oder teilweise Gebrauch oder überlässt er Dritten im Rahmen seines Vervielfälti- gungs- und Verbreitungsrechts die Nutzung, hat er seine vertraglichen Verpflichtungen bezüglich In- halt und Umfang der Nutzungsrechte dem Dritten aufzuerlegen. Soweit der Auftraggeber seine Nut- zungsrechte an den Dritten übertragen hat, ist er nicht mehr zur Nutzung berechtigt. Der Auftragge- ber ist jedoch berechtigt, ...
Erstellung und Überlassung von Individualsoftware. Ist die Erstellung und Überlassung von Individualsoftware vereinbart, erstellt die nicos Individualsoft- ware entsprechend der vertraglichen Vereinbarungen und stellt sie zur Verfügung.
Erstellung und Überlassung von Individualsoftware auf Dauer (Wird nach Zuschlag eingetra- gen)

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  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde wird LEVANTE alle zur Berücksichtigung dieses Vertrages erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Der Kunde ist verpflichtet, LEVANTE seine vollständige und korrekte Wohnanschrift, Telefonnummer und ggf. E-Mail-Adresse zur Verfügung zu stellen. Der Kunde ist verpflichtet, die an ihn gerichteten Sendungen gegenüber den jeweiligen Absendern mit der korrekten Lieferadresse von LEVANTE zu versehen. Etwaige Irrtümer des Kunden und dadurch verursachte Fehllieferungen gehen nicht zu Lasten von LEVANTE. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Sendungen nicht gegen Beförderungsbedingungen des Transportunternehmens verstoßen. Der Kunde ist verpflichtet, die Sendung innerhalb einer Frist von 5 Werktagen nach der Benachrichtigung von LEAVTE abzuholen. Für eine darüber hinausgehende Lagerung kann LEVANTE eine zusätzliche Lagerungsgebühr erheben, deren Höhe der aktuellen Preisliste zu entnehmen ist. Der Kunde hat sich bei der Abholung der Sendung durch einen Personalausweis oder ein anderes amtliches Lichtbilddokument auszuweisen. Die Abholung durch einen Bevollmächtigten des Kunden ist nur gegen Vorlage einer Vollmachtsurkunde gestattet, die die Person des Bevollmächtigten mit Vor- und Zuname ausweist. Der Bevollmächtigte muss bei der Abholung einen Personalausweis oder ein anderes amtliches Lichtbilddokument vorlegen. Waren oder Gegenstände, deren Erwerb strafrechtlich oder behördlich verboten ist, dürfen durch den Kunden nicht über den Liefer- und Annahmeservice von LEVANTE bestellt werden. Dasselbe gilt für außergewöhnlich wertvolle Gegenstände wie Wertpapiere, Bargeld, Edelmetalle, Unikate, Uhren oder ähnliche Gegenstände. Gefährliche Ware darf durch den Kunden nicht im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses bestellt werden. Der Kunde ist auch ohne eigenes Verschulden für Schäden verantwortlich, die durch gefährliche Ware, unzureichende Verpackung oder sonstige Gefährdungen in den Geschäftsräumen von LEVANTE an Personen oder Sachen entstehen. Die Lieferung von Tieren ist über die Annahmeservice von LEVANTE ausgeschlossen. Der Kunde hat dafür Gewähr zu leisten, dass die von ihm bestellte Ware keine Geruchsbelästigung in den Geschäftsräumen von LEVANTE auslöst.