Vereinbarung zu den Abschluss- und Vertriebskosten Musterklauseln

Vereinbarung zu den Abschluss- und Vertriebskosten. Es ist vereinbart, dass die Abschluss- und Ver- triebskosten aus den laufenden Beiträgen bzw. dem Einmalbeitrag und geleisteten Zuzahlungen getilgt werden. Bei einem Einmalbeitrag oder einer Zuzahlung er- folgt die Entnahme der Abschluss- und Vertriebs- kosten zum Zeitpunkt der Zahlung. Für eine laufende Beitragszahlung und spätere Beitragserhöhungen wird Folgendes zur Zillme- rung vereinbart: Maßgebend ist das Verrechnungsverfahren ge- mäß § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerung). Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung eines Teils der Abschluss- und Ver- triebskosten herangezogen, soweit die Beiträge nicht für Leistungen im Versicherungsfall, Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versi- cherungsperiode und für die Bildung einer De- ckungsrückstellung aufgrund von § 25 Abs. 2 Ver- sicherungsunternehmens-Rechnungslegungsver- ordnung (RechVersV) in Verbindung mit § 169 VVG bestimmt sind. Der auf diese Weise für laufende Beiträge zu til- gende Betrag ist gemäß Deckungsrückstellungs- verordnung auf 2,5 Prozent der von Ihnen wäh- rend der Laufzeit des Vertrags zu zahlenden Bei- träge beschränkt. Dieser Betrag wird über den Zeitraum bis zum geplanten Rentenbeginn, höchstens über einen Zeitraum von fünf Jahren, gleichmäßig verteilt. Die restlichen Abschluss- und Vertriebskosten werden über die gesamte Beitragszahlungsdauer verteilt.