Vereinfachung durch Standard-Verträge Musterklauseln

Vereinfachung durch Standard-Verträge. Im Massengeschäft sind individuelle ausgehandelte Sicherheitsstandards und Verträge aller- dings nicht denkbar, da dadurch jeder Kostenvorteil verloren ginge und kleinere Unternehmen faktisch auf Website, E-Mail und Ähnliches verzichten müssten. Doch haben viele Daten, deren Verarbeitung ausgelagert wird, vergleichbare Sicherheitsanforderungen. Der Auftragnehmer kann daher die Initiative ergreifen, ein Standard-Sicherheitsniveau definieren und seinen Kun- den ein entsprechendes Vertragsmuster anbieten [Berg13, S. 799]. Für höhere Sicherheitsan- forderungen ist ein Premium-Produkt denkbar. Um den Kunden die Arbeit zu vereinfachen, sollte der Anbieter klarstellen, für welchen Schutzbedarf das Angebot aus seiner Ansicht ge- eignet ist. Für Provider ergeben sich aus einem solchen standardisierten Vorgehen verschiedene Vorteile: • Provider können sich als datenschutzkonforme Anbieter profilieren. • Kurze Zusatzinformationen zum rechtlichen Hintergrund sowohl der ggf. angebotenen unterschiedlichen Sicherheitsniveaus als auch des angebotenen Auftragsdatenverarbei- tungsvertrags können das oftmals fehlende Bewusstsein für die Erforderlichkeit schärfen. • Sind sich die Kunden der rechtlichen Notwendigkeiten bewusst, scheiden alle Konkur- renten aus, die keine ordnungsgemäßen Verträge anbieten. • Machen sich Kunden Gedanken über die Risiken, die ihren Daten drohen, scheiden Kon- kurrenten aus, die kein angemessenes Sicherheitsniveau bieten – oder dies jedenfalls nicht kommunizieren und garantieren. Diverse öffentlich gewordene Fälle des Abhandenkom- mens von Kundendaten haben vielen Unternehmen verdeutlicht, dass schlechte IT ihren Ruf gefährden kann. • Der Provider muss nur seine selbst definierten Sicherheitsanforderungen einhalten, nicht auch verschiedenste Sonderwünsche einzelner Kunden berücksichtigen. • Provider können den Vertrag zu ihren Gunsten gestalten und so eine Vielzahl rechtlicher und wirtschaftlicher Probleme vermeiden. Ein individuell ausgehandelter Vertrag wird immer für den Provider ungünstiger sein als sein Standard-Vertrag. Stammt der Vertrags- entwurf gar vom Kunden, wird dieser ihn nach seinen Bedürfnissen gestalten; dieser Nachteil kann in der Praxis auch nicht mehr „herausverhandelt“ werden. In jedem Fall ist allerdings zu beachten, dass die Regeln nicht zu einseitig sein dürfen – denn Ziel ist es, dem Kunden die Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen zu ermöglichen, so dass ein Mindestmaß an Kundenrechten gewahrt bleiben muss. Vertra...

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  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

  • Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und Krankenzusatzversicherung

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.