Common use of Verfahren in Fällen der Verteidigung und Freistellung Clause in Contracts

Verfahren in Fällen der Verteidigung und Freistellung. Jede Partei, die eine Verteidigung oder Freistellung gemäß diesem Abschnitt 11 beantragt (die „Freigestellte Partei“), muss der Partei, von der sie eine solche Freistellung oder Verteidigung verlangt (die „Freistellende Partei“), Folgendes zur Verfügung stellen: (a) unverzügliche schriftliche Benachrichtigung über Ansprüche Dritter, (b) alleinige Kontrolle über die Verteidigung und Beilegung der Ansprüche Dritter und (c) angemessene Informationen, Zusammenarbeit und Unterstützung in Verbindung mit der Verteidigung und Beilegung der Ansprüche Dritter. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen durch die Freigestellte Partei entbindet die Freistellende Partei nicht von ihren Verteidigungs- oder Freistellungsverpflichtungen gemäß diesem Abschnitt (Freistellung), es sei denn, die Freistellende Partei wird durch diese Nichteinhaltung benachteiligt. Die Freigestellte Partei hat das Recht, auf eigene Kosten an der Verteidigung gegen Ansprüche Dritter, einschließlich der damit verbundenen Vergleichsverhandlungen, teilzunehmen aber (nicht diese zu steuern). Die Freistellende Partei darf ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Freigestellten Partei (welche die Zustimmung nicht unbillig verweigern, einschränken oder verzögern darf) keinen Vergleich schließen, es sei denn, ein solcher Vergleich beinhaltet zugunsten der Freigestellten Partei eine vollständige Freistellung von allen Ansprüchen Dritter und Klagen jeglicher Anspruchsteller in Bezug auf Ansprüche Dritter, erfordert kein Eingeständnis eines Verschuldens, einer Haftung oder Schuld durch die freigestellte Partei und erfordert keine andere Handlung der Freigestellten Partei als die Zahlung eines Geldbetrags, der von der Freistellenden Partei vollständig erstattet wird.

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