Verfahren zur Bemessung der Invalidität Musterklauseln

Verfahren zur Bemessung der Invalidität. Der Versicherte unterzieht sich allen ärztlichen Untersuchungen, die die Gesellschaft für erforderlich erachtet, um den fälligen Schadensersatz auf der Grundlage des vorliegenden Vertrags berechnen zu können. Der Versicherte gestattet es jedem im Zusammenhang mit einem Schadensfall beauftragten Arzt, seine Ergebnisse direkt an den Vertrauensarzt der Gesellschaft zu übermitteln. Der Versicherte und die Gesellschaft können einen medizinischen Sachverständigen ernennen. Die Kosten der verschiedenen Untersuchungen trägt die Gesellschaft.

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  • Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)

  • Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung Die Höhe des Beitrags hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäfti- gung der versicherten Person ab. Grundlage für die Bemessung des Beitrags ist das für Ihren Vertrag geltende Berufs- gruppenverzeichnis.

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des BGB betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen hat der Anleger, unbeschadet des Rechts, die Gerichte anzurufen, die Möglichkeit, die bei der Deutschen Bundesbank eingerichtete Schlichtungsstelle, xxx.xxxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxx, anzurufen. Die Beschwerde ist schriftlich unter kurzer Schilderung des Sachverhalts und unter Beifügung der zum Verständnis der Beschwerde erforderlichen Unterlagen an "Deutsche Bundesbank, Schlichtungsstelle, Xxxxxxxx 00 00 00, 00000 Xxxxxxxxx" zu richten. Nach der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung wird eine Schlichtung abgelehnt, wenn • der Beschwerdegegenstand bereits bei einem Gericht anhängig ist oder war oder während des Schlichtungsverfahrens anhängig gemacht wird, • die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich beigelegt ist, • ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet, • die Angelegenheit bereits Gegenstand eines Schlichtungsvorschlags oder eines Schlichtungsverfahrens einer Schlichtungsstelle oder einer anderen Gütestelle ist, • der Anspruch bei Erhebung der Kundenbeschwerde bereits verjährt war und der Beschwerdegegner sich auf Verjährung beruft oder • die Schlichtung die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage beeinträchtigen würde. Demnach hat der Anleger bei Erhebung der Beschwerde zu versichern, dass er in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine Streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, angerufen und auch keinen außergerichtlichen Vergleich mit kapilendo abgeschlossen hat.

  • Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutz- rechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Ver- sicherungswirtschaft“ verpflichtet, die die oben genannten Gesetze für die Versicherungs- wirtschaft präzisieren. Diese können Sie im Internet unter xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx. de/datenschutz abrufen. Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rech- nungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist. Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versiche- rungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten aller mit einer der Gesellschaften der Mecklen- burgischen Versicherungsgruppe bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertrag- sanpassung, -ergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunfts- erteilungen. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Lebensversi- cherungsvertrages) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V.

  • Verfahren Zuständigkeiten‌‌‌ Die Krankenhausträger und Hochschulkliniken richten ihre Bedarfsanmeldung und ggf. geson- derten Antrag an die vom jeweiligen Landesministerium festgelegte Bewilligungsbehörde. Bundesamt für Soziale Sicherung‌ Das BAS ist gegenüber den Ländern die zuständige Bewilligungsbehörde. Antragsverfahren‌ Antragsverfahren Krankenhausträger / Hochschulkliniken‌ 7.2.1.1. Bedarfsanmeldung‌ Der Krankenhausträger/die Hochschulklinik muss gegenüber dem zuständigen Land seinen Bedarf mit Hilfe des Formulars über die Bedarfsanmeldung anmelden. Das BAS stellt die ent- sprechenden Formulare bereit. Die Formulare zur Bedarfsanmeldung finden sich in der Anlage 2 zu dieser Richtlinie sowie auf der Homepage des BAS unter www.bundesamtsozialesiche- xxxx.xx. Bei länderübergreifenden Vorhaben reichen Krankenhausträger gemeinsam eine Bedarfsan- meldung ein. Hierbei ist eine federführende Einrichtung zu benennen. Die Bedarfsanmeldung ist an alle betroffenen Länder zu senden. 7.2.1.2. Antrag und Entscheidung beim Land‌ Die Länder können das Nähere über die Ausgestaltung der Förderanträge der Krankenhausträ- ger festlegen, § 14a Abs. 4 Satz 2 KHG. Sie können neben der Bedarfsanmeldung weitere Anga- ben, wie einen gesonderten Antrag, von dem Krankenhausträger/der Hochschulklinik verlangen. Die Ausgestaltung ist Ländersache. Das Land trifft die Entscheidung, für welche Vorhaben eine Förderung beim BAS beantragt werden soll. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Die Länder entscheiden vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Entscheidung ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Bedarfsanmeldung seitens des Krankenhausträgers/der Hochschulklinik zu treffen. Innerhalb dieser Entscheidungsfindung ist den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkas- sen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Länder können weitere Organisationen im Gesundheitswesen beteiligen. Antragsverfahren bei dem Land‌ Das Land stellt beim BAS einen Antrag auf Förderung des Vorhabens des Krankenhausträgers. Die entsprechenden Antragsformulare befinden sich in der Anlage 3 zu dieser Richtlinie sowie auf der Homepage des BAS unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx. Dabei macht das BAS gemäß § 14a Abs. 6 Satz 5 KHG von seinem Recht Gebrauch, zum Zwecke einer einheitlichen und wirtschaftlichen Durchführung des Fördervorhabens näheres zur Durchführung des För- derverfahrens zu treffen und Antragsunterlagen nach § 22 Abs. 2 KHSFV in einem einheitlichen Format vorzugeben. 7.2.2.1. Antragsunterlagen‌ Dem Antrag des Landes gegenüber dem BAS sind gemäß § 22 Abs. 2 KHSFV folgende Unterla- gen beizufügen: 1. Vorhabensbeschreibung mit Angabe des voraussichtlichen Beginns und Endes sowie der voraussichtlichen Höhe des Investitionsvolumens (§ 22 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 1 KHSFV), 2. Erklärung mit Angabe der voraussichtlichen Höhe der förderungsfähigen Kosten, Finan- zierungsanteil des Landes und/oder ggf. Finanzierungsbeiträge Dritter (§ 22 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 2 KHSFV), 3. Erklärung des antragstellenden Landes zur Verpflichtung, die Voraussetzungen des § 14a Abs. 5 Nr. 3 KHG einzuhalten, sowie die Zusicherung des antragstellenden Lan- des/Krankenhausträgers zur Verpflichtung, die Voraussetzungen des § 14a Abs. 5 Nr. 2 KHG einzuhalten (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 KHSFV). § 22 Abs. 2 Nr. 1 KHSFV sieht eine Erklärung über die Bereitstellung der erforderlichen Lan- desinvestitionsmittel sowie die Erhöhung dieser Mittel um die Ko-Finanzierung vor. Die Erklä- rung muss sich also darauf beziehen, dass das Land sich verpflichtet, in den Jahren 2020 bis 2022 jährlich Haushaltsmittel für die Investitionsförderung der Krankenhäuser mindestens in der Höhe bereitzustellen, die dem Durchschnitt, der in den Haushaltsplänen der Jahre 2016 bis 2019 hierfür ausgewiesenen Haushaltsmittel entspricht (§ 14a Abs. 5 Nr. 2 KHG). Das Land hat in der Erklärung zusätzlich verbindlich anzugeben, dass die für die Jahre 2020 bis 2022 bereit- zustellenden Haushaltsmittel zusätzlich um die von Land zu tragende Fördersumme erhöht werden. Parallel dazu hat das antragstellende Land oder der Krankenhausträger zuzusichern, dass es bzw. er mindestens 30 Prozent der förderungsfähigen Kosten des Vorhabens tragen wird. 4. Nachweise darüber, dass und inwiefern ein Anteil in Höhe von mindestens 15 Prozent für technische und organisatorische Maßnahmen zur Verbesserung der Informationssi- cherheit eingesetzt wird, § 22 Abs. 2 Nr. 2 KHSFV, 5. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHSFV sind Nach- weise über die mit der Anpassung der Notaufnahme an den Stand der Technik verbun- denen Maßnahmen vorzulegen, § 22 Abs. 2 Nr. 3 KHSFV. D. h. Nachweise über die Anschaffung der Software und der Anbindung an die Notaufnahme sowie über die ge- planten oderbereits durchgeführten Schulungen, 6. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 KHSFV sind Nach- weise über die Etablierung digitaler Dienste beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 4 KHSFV). Der Nachweis muss durch eine Bestätigung eines nach § 21 Abs. 5 KHSFV beauftragten, be- rechtigten Dienstleisters erfolgen. Die Bestätigung ist mittels einer Erklärung abzuge- ben. Der Dienstleister ist verantwortlich (im Rechtssinne) für den Inhalt der Erklärung. Berechtigte Dienstleister haben ihre Befähigung, Informations- und Kommunikations- technologien im Sinne des § 19 KHSFV entwickeln und implementieren zu können, durch eine Berechtigung nachzuweisen, 7. Bei einer Antragsstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KHSFV ist die Bestätigung (Eigenauskunft des Antragstellenden), dass das Konzept zur Abstimmung des Leistungsangebots mehrerer Krankenhäuser wettbewerbsrechtlich zulässig ist, vor- zulegen (§ 22 Abs. 2 Nr. 5 KHSFV), 8. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KHSFV ist die Be- stätigung des nach § 21 Abs. 5 KHSFV berechtigten Mitarbeitenden des zu beauftragen- den IT-Dienstleister oder der zu beauftragenden Dienstleister, dass die technischen Voraussetzungen für die Anbindung und Nutzung des Systems gegeben sind, beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 6 KHSFV). Damit ist insbesondere eine Bestätigung, über das Bestehen der technischen Voraussetzungen für die Anbindung und Nutzung des Versorgungs- nachweis-/(Betten-)Systems, vorgesehen, 9. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KHSFV ist eine schriftliche oder elektronische Bestätigung des Krankenhausträgers, dass die Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch verwendet werden, und diese die Anforderungen nach 4.2.1. erfüllen, vorzulegen, sobald sie zur Verfügung stehen (§ 22 Abs. 2 Nr. 7 KHSFV). Die tatsächliche Verwendung der IT- Dienste ist zu bestätigen, 10. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 KHSFV ist die Bestätigung der nach § 21 Abs. 5 KHSFV berechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zu beauftragenden IT-Dienstleister oder der zu beauftragenden Dienstleister, dass die Maßnahmen erforderlich sind, um die informationstechnischen Systeme des Kran- kenhauses an den Stand der Technik anzupassen, beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 8 KHSFV), 11. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 KHSFV ist der Bescheid der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde, aus dem sich die Verringerung der Betten, mit denen das Krankenhaus in dem Krankenhausplan aufge- nommen ist, ergibt, mit dem Antrag vorzulegen (§ 22 Abs. 2 Nr. 9 KHSFV), 12. Die Berechnung des Barwertes nach § 20 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 3 KHSFV ein- schließlich der Erläuterung der zu Grunde gelegten versicherungsthematischen Annah- men ist, wenn ein förderfähiges Vorhaben durch Aufnahme eines Darlehens des Krankenhausträgers finanziert werden soll, dem Antrag beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 10 KHSFV). Wird ein Vorhaben durch Aufnahme eines Darlehens durch den Krankenhausträger finanziert, können Fördermittel aus dem Krankenhauszukunftsfonds bis zur Höhe des Betrags gewährt werden, der dem Barwert der in den ersten zehn Jahren nach der Darlehensaufnahme aufzu- wendenden Zinsen, Tilgungsleistungen und Verwaltungskosten entspricht. Die Begrenzung auf zehn Jahre trägt dem Umstand Rechnung, dass bei einem längeren Zeitraum die der Ermittlung des Barwerts zu Grunde zu legenden versicherungsmathematischen Annahmen unsicherer werden mit der Folge, dass auch die Ermittlung der Höhe des Barwerts unzuverlässiger wird. Die vorzulegenden Erklärungen und Nachweise sind schriftlich einzureichen. Muster oder wei- tergehende Formvorgaben werden seitens BAS nicht gemacht. Antragsverfahren für länderübergreifende Vorhaben‌ Die betroffenen Länder stellen gemeinsam einen Antrag für das länderübergreifende Vorha- ben. Sofern also der/die Krankenhausträger ein Vorhaben für mehrere Standorte in unter- schiedlichen Ländern durchführen wollen, ist ein länderübergreifender Antrag zu stellen. Die entsprechenden Antragsformulare befinden sich in der Anlage 4 zu dieser Richtlinie sowie auf der Homepage des BAS unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx. Dabei macht das BAS wie- derum gemäß § 14a Abs. 6 Satz 5 KHG von seinem Recht Gebrauch, zum Zwecke einer einheitli- chen und wirtschaftlichen Durchführung des Fördervorhabens Näheres zur Durchführung des Förderverfahrens zu treffen und Antragsunterlagen nach § 22 Abs. 2 KHSFV in einem einheitli- chen Format vorzugeben. 7.2.3.1. Antragsunterlagen‌ Anträgen bzgl. länderübergreifenden Vorhaben sind die in § 22 Abs. 2 KHSFV aufgeführten Unterlagen beizufügen, siehe dazu im Einzelnen unter Punkt 7.2.2.1. „Antragsunterlagen“. Zusätzlich sind aber gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 12 KHSFV folgende weitere Unterlagen vorzulegen: ▪ Erklärung, in welchem Umfang die beteiligten Länder jeweils die Kosten des Vorhabens nach § 14a Abs. 5 Nr. 2 KHG tragen, ▪ Erklärung, in welchem Verhältnis die Fördermittel an die beteiligten Länder auszuzah- len sind und ▪ Erklärung, in welchem Umfang die beteiligten Länder jeweils zurückzuzahlende Beträge aufbringen würden. Bewilligungsverfahren‌ Bundesamt für Soziale Sicherung‌ Das BAS prüft die Anträge der Länder und die darin enthaltenen Fördervoraussetzungen. Es entscheidet über die Anträge durch Bescheid und zahlt die bewilligten Mittel an das antragstel- lende Land aus, § 23 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 KHSFV. Die Länder haben dem BAS unverzüglich, spätestens jedoch 15 Monate nach der Bekanntgabe des Auszahlungsbescheides ihren Bescheid über die Förderung des jeweiligen Vorhabens, vor- zulegen. Die Auszahlungsbescheide sind gemäß § 23 Abs. 2 KHSFV mit einem Rückforderungsvorbehalt für den Fall zu versehen, dass ▪ die Voraussetzungen für die Gewährung der Fördermittel von Anfang an nicht bestan- den haben oder nachträglich entfallen sind, ▪ der Finanzierungsanteil des Krankenhauszukunftsfonds höher als 70 % liegt, ▪ die Fördermittel nicht zweckentsprechend verwendet worden sind, ▪ die nach § 25 Abs. 1 KHSFV geforderten Angaben nicht, nicht rechtzeitig oder nicht voll- ständig vorgelegt werden oder ▪ die Angaben nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 KHSFV über die Bereitstellung der Haushaltsmittel für Investitionsmittel ergeben, dass die Verpflichtungen nach § 14a Abs. 5 Nr. 3 KHG nicht erfüllt worden sind. Land‌ Die Länder regeln in ihrer eigenen Zuständigkeit Näheres zu ihrem Bewilligungsverfahren. Anspruch auf Förderung‌ Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das BAS nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Land kann Näheres in eigener Zuständigkeit regeln. So kann das Land etwa festlegen, dass es nur eine Auswahl an Tatbeständen fördern wird. Das BAS weist in der Regel die Mittel zu, wenn das Vorhaben förderfähig ist und die Landesmit- tel noch nicht erschöpft sind. Verwendungsnachweisverfahren‌ Verwendungsnachweise des Landes an das Bundesamt für Soziale Sicherung‌ Die Länder haben den Nachweis zu erbringen, dass die gewährten Fördermittel zweckentspre- chend verwendet werden/wurden. Dazu haben sie dem BAS nach § 25 Abs.1 KHSFV zum 1. Ap- ril eines Jahres, erstmals zum 1. April 2021, für die Vorhaben, für die das BAS Fördermittel gewährt hat, folgende Angaben zu übermitteln (Übersicht aller Nachweise in Anlage 5): ▪ Angaben über den Stand der Umsetzung und dem voraussichtlichen Abschluss des Vor- habens, ▪ bei den in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6, 8 und 10 genannten Vorhaben einen Nachweis des oder der beauftragten, berechtigten IT-Dienstleister darüber, dass bei dem aktuellen Umsetzungsstand des Vorhabens die Voraussetzungen der Förderrichtlinien des BAS, die die technische Umsetzung des Vorhabens betreffen, sowie § 14a Abs. 3 Satz 7 des KHG, eingehalten wurden, ▪ die Ergebnisse einer Zwischenprüfung der zweckentsprechenden Verwendung der För- dermittel oder die begründete Erklärung, dass eine entsprechende Zwischenprüfung nicht erfolgt ist, ▪ Angaben zur Höhe der ausgezahlten Fördermittel, ▪ aussagekräftige Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass das Land die allgemeinen Vo- raussetzungen (s. Punkt. 4.1.3. „Allgemeine Voraussetzungen Land und § 14a Abs. 5 KHG) insbesondere im Hinblick auf die Ko-Finanzierung, die Bereitstellung im Haushalt und die Teilnahme an der Auswertung nach § 14b Satz 3 KHG, einhalten, ▪ aussagekräftige Unterlagen zur Höhe des bisher für die Krankenhausträger und die Län- der jeweils entstehenden Erfüllungsaufwands. Die Länder teilen dem BAS Prüfungsbemerkungen ihrer obersten Rechnungsprüfungsbehör- den mit. Das BAS kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen, sofern dies für die Prü- fung der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel erforderlich ist.

  • Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Datenminimierung (a) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, die Rechtmäßigkeit des Offenlegungsersuchens zu überprüfen, insbesondere ob das Ersuchen im Rahmen der Befugnisse liegt, die der ersuchenden Behörde übertragen wurden, und das Ersuchen anzufechten, wenn er nach sorgfältiger Beurteilung zu dem Schluss kommt, dass hinreichende Gründe zu der Annahme bestehen, dass das Ersuchen nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes, gemäß geltenden völkerrechtlichen Verpflichtungen und nach den Grundsätzen der Völkercourtoisie rechtswidrig ist. Unter den genannten Bedingungen sind vom Datenimporteur mögliche Rechtsmittel einzulegen. Bei der Anfechtung eines Ersuchens erwirkt der Datenimporteur einstweilige Maßnahmen, um die Wirkung des Ersuchens auszusetzen, bis die zuständige Justizbehörde über dessen Begründetheit entschieden hat. Er legt die angeforderten personenbezogenen Daten erst offen, wenn dies nach den geltenden Verfahrensregeln erforderlich ist. Diese Anforderungen gelten unbeschadet der Pflichten des Datenimporteurs gemäß Klausel 14 Buchstabe (e). (b) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, seine rechtliche Beurteilung und eine etwaige Anfechtung des Offenlegungsersuchens zu dokumentieren und diese Unterlagen dem Datenexporteur zur Verfügung zu stellen, soweit dies nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes zulässig ist. Auf Anfrage stellt er diese Unterlagen auch der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Verfügung.

  • Währung, Emissionsvolumen und Laufzeit der Wertpapiere Die Abwicklungswährung der Wertpapiere ist Euro ("EUR"). Emissionsvolumen: 500.000 Wertpapiere Die Wertpapiere haben eine festgelegte Laufzeit. Mit den Wertpapieren verbundene Rechte Form und Inhalt der Wertpapiere sowie alle Rechte und Pflichten der Emittentin und der Wertpapierinhaber bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Form und Inhalt der Garantie und alle Rechte und Pflichten hieraus bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Wertpapiere berechtigen jeden Inhaber von Wertpapieren zum Erhalt eines potenziellen Ertrags aus den Wertpapieren.

  • Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten (1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer xxxxxx, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.