Verfügungsberechtigung und Zeichnungsberechtigung am Wertpapierdepot von juristischen Personen Musterklauseln

Verfügungsberechtigung und Zeichnungsberechtigung am Wertpapierdepot von juristischen Personen. (1) Erfolgt der Kauf bzw. Verkauf eines Wertpapiers nicht als reines Ausführungsgeschäft, überprüft das Kreditinstitut ledig- lich, ob die vom Depotinhaber definierten Assetklassen zum gewählten Produkt korrelieren, sowie ob der Auftraggeber über Kenntnisse und/oder Erfahrungen zum gewählten Produkt verfügt (Angemessenheitsprüfung). Entspricht das Produkt nicht den definierten Assetklassen des Depotinhabers (juristische Person), ist eine Wertpapierkaufstransaktion nicht möglich und es wird ein standardisierter Hinweis ausgegeben. Verfügt der Auftraggeber nicht über die entsprechenden Kenntnisse und/oder Erfahrungen, wird der den Kauf bzw. Verkauf beauftragende Auftraggeber vom Kreditinstitut über die fehlende Angemessenheit in standardisierter Form gewarnt. Wertpapierverkaufstransaktionen können vom Auftraggeber trotz Warnung erteilt werden. (2) Im Falle einer Gemeinschaftszeichnung erfolgt die Prüfung der Kenntnisse und Erfahrungen nur auf Basis der Angaben eines Auf- traggebers. Sofern hierzu keine ausdrücklichen Instruktionen erteilt werden, wessen Kenntnisse und Erfahrungen für die Beurteilung der Angemessenheit herangezogen werden sollen, gilt als verein- bart, dass die Angaben der Person für das Kreditinstitut maßgeb- lich sind, die zuerst ihre Vertragserklärung abgibt.
Verfügungsberechtigung und Zeichnungsberechtigung am Wertpapierdepot von juristischen Personen. (1) Sofern der Depotinhaber eine juristische Person ist, erfolgt eine allfällige Anlageberatung faktisch gegenüber jener für die juristische Person handelnden natürlichen Person, die die konkrete Wertpapiertransaktion beauftragt (Auftraggeber). Dies kann sowohl ein Verfügungsberechtigter als auch ein Zeichnungsberechtigter sein. Die Anlageberatung erfolgt auf Basis der für den Depotinhaber definierten Assetklassen, sowie der erhobenen Anlageziele, finanziellen Verhältnisse und Risi- kotoleranz des Depotinhabers. Bei der Beurteilung der Kennt- nisse und/oder Erfahrungen wird jene des Auftraggebers (Ver- fügungsberechtigter/Zeichnungsberechtigter) abgestellt. Erfolgt der Kauf bzw. Verkauf eines Wertpapiers nicht aufgrund einer Anlageberatung des Kreditinstituts und nicht als reines Ausfüh- rungsgeschäft, überprüft das Kreditinstitut lediglich, ob die vom Depotinhaber definierten Assetklassen zum gewählten Produkt korrelieren, sowie ob der Auftraggeber über Kenntnisse und/ oder Erfahrungen zum gewählten Produkt verfügt (Angemes- senheitsprüfung). Entspricht das Produkt nicht den definierten Assetklassen des Depotinhabers (juristische Person), ist eine Transaktion nicht möglich und es wird ein standardisierter Hin- weis ausgegeben. Verfügt der Auftraggeber nicht über die ent- sprechenden Kenntnisse und/oder Erfahrungen, wird der den Kauf bzw. Verkauf beauftragende Auftraggeber vom Kreditins- titut über die fehlende Angemessenheit in standardisierter Form gewarnt. Wertpapierverkaufstransaktionen können vom Auftrag- geber trotz Warnung erteilt werden. (2) Im Falle einer Gemeinschaftszeichnungsberechtigung für den Depotinhaber (juristische Person) erfolgt die Prüfung der Kenntnisse und Erfahrungen nur auf Basis der Angaben eines Auftraggebers. Sofern hierzu keine ausdrücklichen Instruktio- nen des Depotinhabers erteilt werden, wessen Kenntnisse und Erfahrungen für die Beurteilung der Angemessenheit herange- zogen werden sollen, sind die Angaben der Person für das Kre- ditinstitut maßgeblich, die zuerst ihre Vertragserklärung abgibt.

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  • Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden Nach dem Tod des Xxxxxx hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

  • Verfügungsberechtigung Zur Verfügung über das Konto ist lediglich der Kontoinhaber berechtigt. Zu seiner Vertretung sind nur jene Personen befugt, deren Vertretungsberechtigung sich aus dem Gesetz ergibt oder denen ausdrücklich und schriftlich eine Vollmacht zur Verfügung über dieses Konto erteilt wurde; sie haben ihre Identität und Vertretungsberechtigung nachzuweisen. Bei Vorsorgevollmachten, deren Wirksamkeit (insbesondere der Eintritt der Geschäftsunfähigkeit) im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert wurde, genügt eine Vollmacht, die allgemein die Verfügung über die Konten des Vollmachtgebers umfasst.

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

  • Bezugsberechtigung Sie können uns widerruflich oder unwiderruflich eine andere Person benennen, die die Leistung erhalten soll (Bezugsberechtig- ter). Wenn Sie ein Bezugsrecht widerruflich bestimmen, erwirbt der Bezugsberechtigte das Recht auf die Leistung erst mit dem Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls. Deshalb können Sie Ihre Bestim- mung bis zum Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls jederzeit widerrufen. Wenn wir Renten zahlen, tritt mit jeder Fälligkeit einer Rente ein eigener Versicherungsfall ein. Nach dem Tod der versi- cherten Person kann das Bezugsrecht für die Todesfall-Leistung nicht mehr widerrufen werden. Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte sofort und unwiderruflich das Recht auf die Leistung erhält. Sobald uns Ihre Erklärung zugegangen ist, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des unwiderruflich Bezugsberechtigten geän- dert werden.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

  • Auftragsbestätigung Über die Annahme des Angebotes entschei- det die Messe Berlin durch eine schriftliche Auftragsbestätigung (Zulassung des Aus- stellers und der angemeldeten Ausstellungs- güter).

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermäch- tigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.