Vergleichbarkeit Musterklauseln

Vergleichbarkeit. Grundsätzlich ist eine Gegenüberstellung oder die Bewertung von EPD-Daten nur möglich, wenn alle zu vergleichenden Datensätze nach EN 15804 erstellt wurden, die gleichen programmspezifischen PKR bzw. etwaige zusätzliche Regeln sowie die gleiche Hintergrunddatenbank verwendet wurden und darüber hinaus der Gebäudekontext bzw. produktspezifische Leistungsmerkmale berücksichtigt werden.
Vergleichbarkeit. Bezweifelt ein Vertragspartner die Vergleichbarkeit der vom Entbündelungspartner gemessenen Dämpfungswerte mit den von A1 Telekom Austria gemäß Punkt 2.2 zu ermittelnden Daten kann dieser Vertragspartner vom anderen Vertragspartner die Abhaltung eines gemeinsamen Termins verlangen, bei dem die zur Ermittlung der Dämpfungswerte jeweils konkret verwendeten DSLAM- bzw. Modemtypen inkl. allfälliger Firmware-Versionen, allfällige relevante Konfigurationseinstellungen sowie gegebenenfalls für bestimmte Trägerkonstellationen zu berücksichtigende Korrekturfaktoren evaluiert werden. Dies gilt insbesondere für Messwerte, die auf Basis anderer xDSL-Übertragungs- verfahren als ADSL oder ADSL2+, wie beispielsweise SHDSL, ermittelt wurden. Im Streitfall sind alle Dämpfungswerte auf 150 kHz zu normieren.
Vergleichbarkeit. Die Liefergegenstände müssen in der Gesamtschau von Technik, Qualität, Preis und Sicherheit der Versorgung mindestens vergleichbaren Erzeugnissen von Wettbewerbern entsprechen. Ein solches Vergleichserzeugnis muss die Anforderungen von DRÄXLMAIER erfüllen. Sollte DRÄXLMAIER ein Angebot von einem Alternativlieferanten erhalten, welches in der Gesamtschau der genannten Kriterien vorteilhafter ist, so wird DRÄXLMAIER den Lieferanten hierüber schriftlich benachrichtigen.
Vergleichbarkeit. Die jeweiligen Einheiten kann man nicht nur in der Entwicklung darstellen, son- dern auch noch durch Vergleich bewer- ten. Vergleicht beispielsweise ein Kanzlei- gründer seinen Umsatz mit dem eines anderen, kann man sagen, wer mehr Um- satz gemacht hat. Dies macht jedoch nur Sinn, wenn die Entstehung des Umsatzes ähnlich gelagert ist. Der Umsatz eines So- zialrechtlers entsteht anders als der eines Arbeitsrechtlers. In anderen Branchen werden sogenann- te Benchmarks genutzt, um sinnvoll ver- gleichen zu können. In der Anwaltschaft berücksichtigt die STAR-Umfrage1 die Unterschiede zu einem gewissen Grad. Auch in der Beratung habe ich ein gutes Gefühl für die Möglichkeiten in den jewei- ligen Rechtsgebieten bekommen. Sobald Einheiten zu (sinnvollen) anderen Einheiten in ein Verhältnis gebracht werden, ergeben sich neue und bessere Aussagen. Kostenquote = Gesamtkosten Gesamtumsatz Eine Variation ist die Umsatzrendite: Umsatzrendite = Gewinn Ein angestrebter Vergleich mit einem Kolle- gen oder einer Kollegin wird leichter, wenn eine andere Art der Kennzahlbildung genutzt wird: der Durchschnitt bzw. die Quote. Vom einfachen Anteil, z. B. Rechtsanwalt 1 generiert 60 Prozent des Kanzleiumsatzes, bis hin zu komplexeren Überlegungen. Umsätze und andere Größen können häufig mit diesen Einheiten in eine sinnvolle Bezie- hung gesetzt werden: verwendete Zeit für ein Mandat, Anzahl der Berufsträger, Ausga- ben fürs Marketing, Personalkosten, Anzahl von Mandanten bzw. Akten generell oder im einem bestimmten Rechtsgebiet etc. Die „Kostenquote“ ist eine der bekann- testen Kennzahlen in der Anwaltschaft. Sie bezeichnet das Verhältnis der Kosten zum Umsatz. Selbst Quoten erlauben nicht immer einen Vergleich. Ohne sich die Kanzleien genauer anzusehen, ist ein Vergleich nicht empfehlenswert – zu viele Faktoren wirken auf das Umsatzpoten- zial und die Kosten ein.