Abbildungsverzeichnis Musterklauseln

Abbildungsverzeichnis. Abbildung 1: Konstruktionsdiagramm eines DfD-Gebäudes [11] 10 Abbildung 2: Lebenszyklus von Gebäuden 13 Abbildung 3: Schematische des linearen Wirtschaftssystems [22] 14 Abbildung 4: Schematische Kreislaufwirtschaft [22] 15 Abbildung 5: Scherschichten (Shearing layers) von Xxxxxxx Xxxxx [24] 16 Abbildung 6: Systemtrennung mit Primär-, Sekundär- und Tertiärsystem [25] 17 Abbildung 7: Unterschied zwischen Fixe- und Umkehrbarverbindung [2] 18 Abbildung 8: Rohstoffkreislauf in der Wald- und Holzwirtschaft [27] 19 Abbildung 9: Massivholzbau [27] 20 Abbildung 10: Holzrahmenbau [27] 21 Abbildung 11: Skelettbau [27] 22 Abbildung 12: Scherschichten im Holzbau, Modellanpassung von Stewart Brand 24 Abbildung 13: Schichten im Holzbau 24 Abbildung 14: Standardisiertes Bausystem von Xxxxxxx Xxxxxxxxxxx [32] 29 Abbildung 15: Energiefluss von der Primärenergie bis zum Nutzen [5] 35 Abbildung 16: Kommunikation nach Ziel Gruppen 43 Abbildung 17 : Beziehung zwischen der Komplexität einer Einheit und ihrem Potenzial zur Wiederverwendung 46 Abbildung 18: Möglichkeiten im Umgang mit Baumaterialien nach ihrem ersten Lebenszyklus 47 Abbildung 19: Varianten des Holzrahmen-Aufbaus 49 Abbildung 20: Varianten des Massivholz Aufbaus 50 Abbildung 21 : HBV-Decke Aufbau 51 Abbildung 22 : Brettschichtholzdecke Aufbau 52 Abbildung 23 : Holhkastendecke Aufbau 52 Abbildung 24: Ablaufprozess Wiederverwendung und Recycling 54 Abbildung 25: Benötigte graue Energie der Herstellung von Aussenwand-Kerne 59 Abbildung 26 : Verursachte Treibhausgasemissionen bei der Herstellung von Aussenwand-Kernen 60 Abbildung 27 : Benötigte graue Energie für die Herstellung von Aussen- und Innenverkleidungen 62 Abbildung 28 : Verursachte Treibhausgasemissionen für die Herstellung von Aussen- und Innenverkleidungen 62 Abbildung 29 : Benötigte graue Energie für die Herstellung von Deckensystemen 64 Abbildung 30 : Verursachte Treibhausgasemissionen für die Herstellung von Deckensystemen 64 Abbildung 31 : Phasen der Bauplanung nach SIA 112:2014 72 Abbildung 32 : Scherschichten im Holzbau, Modellanpassung von Xxxxxxx Xxxxx 74 Abbildung 33 : Anpassungsfähigkeit und Arbeitsaufwand in Abhängigkeit der Einheitskomplexität 76 Abbildung 34 : Scherschichten für den Detailaufbau 77 Abbildung 35 : Hilfe für die Gebäudeplanung im Sinn des Rückbaus und der Wiederverwendung 82
Abbildungsverzeichnis. Abbildung 1: Flussdiagramm der Herstellung der deklarierten Xxxxxxxxxx 0 Abbildung 2: Flussdiagramm der Prozesse im Lebenszyklus 8 Abbildung 3: Relative Beträge der verschiedenen Lebenszyklusphasen 14 Abbildung 4: Relative Beiträge einzelner Teilbereiche in der Produktionsphase (A1-A3) 15
Abbildungsverzeichnis. Abbildung 1: Selbstbewertung der Sprechfertigkeit unter den Schülern 23 Abbildung 2: Bewertung der Schülersprechfertigkeit bei den Lehrern 23 Abbildung 3: Vergleichende Darstellung der Bewertung der Schülersprechfertigkeit 24 Abbildung 4: Bewertung des Übungsangebots vom Lehrwerk 25 Abbildung 5: Teilnahme der Xxxxxxx an Sprechaktivitäten im Unterricht 26 Abbildung 6: Schülersprechanlass außerhalb des Unterrichts 27 Abbildung 7: Schülerzugang zum Computer 28 Abbildung 8: Schülerzugang zum Internet 28 Abbildung 9: Vergleichende Darstellung der Einstellung zur Lernsoftware 30 Abbildung 10: Allgemeine Einstellung zur Lernsoftware 30 Abbildung 11: Zweitsprachliches Sprachproduktionsprozess nach Wolff (2002: 336) 34 Abbildung 12: Bausteine einer mediengestützten Lernumgebung nach Euler 45 Abbildung 13: Kategorisierung von digitalen Medien 52
Abbildungsverzeichnis. Abbildung 1 Sicherheitsmeldung 4
Abbildungsverzeichnis. Abbildung 1: Bevölkerungsentwicklung, Marktgemeinde Konnersreuth 10 Abbildung 2: Flächennutzungen in der Marktgemeinde Konnersreuth im Jahr 2011 11 Abbildung 3: Aktueller Strombedarf der Marktgemeinde Konnersreuth nach Verbrauchergruppen 12 Abbildung 4: Stromerzeugung durch und Zubau von PV-Anlagen im Gemeindegebiet 14 Abbildung 5: Häufigkeit der Gebäudetypen in Konnersreuth 16 Abbildung 6: Verteilung der Baualtersklassen in Konnersreuth 17 Abbildung 7: Aktueller Wärmebedarf der Gemeinde Konnersreut nach Verbrauchergruppen 18 Abbildung 8: Endenergiebedarf der Gemeinde Konnersreuth nach Verbrauchergruppen 21 nach Energieträgern 26 Abbildung 10: Ungefähre Baumartenzusammensetzung im Waldbestand des Gemeindegebietes 38 Abbildung 11: Landwirtschaftliche Nutzung in Konnersreuth 2011 39
Abbildungsverzeichnis. Abbildung 1 - Anfechtungsgründe 5
Abbildungsverzeichnis. Abbildung 1-1: Aufkommen an EAG international (SALHOFER, 2004) 10 Abbildung 3-1: Reparatur im R.U.S.Z (XXXXXXXXXXXX, 2004) 23 Abbildung 3-2: EAG am Flohmarkt (ÖÖI, 2004) 25 Abbildung 3-3: Entwicklung des Personalstands im D.R.Z in Aufbauphase Janner – Juni 2003 (XXXXXXX et al. 2004a) 26 Abbildung 3-4: Stoffflüsse im D.R.Z im Jahr 2004 EISENRIEGLER, 2004 und SPITZBART, 2005) 27 Abbildung 3-5: Trash-Design am D.R.Z (EISENRIEGLER, 2004) 28 Abbildung 3-6: Werbedummys bei der Arbeit (D.R.Z 2003) 29 Abbildung 3-7: Ergebnis einer Straßenbefragung: Antwort auf die Frage „Wie werden Elektrokleingeräte entsorgt?“ vor und nach dem Aktionszeitraum im Pilotprojekt Penzing (GABRIEL, 2004b) 29 Abbildung 4-1: Untersuchungsraum Bezirk Bruck/Leitha und angrenzende Gebiete (RIN, 2000) 36 Abbildung 4-2: EAG-Sammelmengen in den Verbänden bzw. Statutarstädten in Niederösterreich im Jahr 2003 (RINGHOFER, 2004) 38 Abbildung 4-3: niederösterreichischen EAG-Sammelmengen entsprechend der getrennt erfassten Fraktionen im Jahr 2003 bzw. 2004 (MYHNA, 2005 und RINGHOFER, 2004). 38 Abbildung 4-4: Entwicklung der EAG-Sammelmenge im Gemeindeabfallverband Bruck/Leitha 2001 bis 2004 (MYNHA, 2005 und RINGHOFER, 2004) 39 Abbildung 4-5: Politische Gliederung der Republik Slowakei in 8 Kreise (LOVELL, 2004) 43 Abbildung 4-6: Bratislavsky Kraj und die benachbarten Regionen (EXPEDIA, 2005) 44 Abbildung 4-7: Politische Gliederung der Republik Ungarn in Komitate (XXXXXX, 2004) 46 Abbildung 4-8: Hochrechnung des EAG-Aufkommens in Ungarn unter der Annahme einer jährlichen Steigerung von +10 % (nach GARAMVÖLGYI, 2003) 48

Related to Abbildungsverzeichnis

  • Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung 4.1 Die Rechnungsstellung erfolgt quartalsweise, soweit nicht vorzeitig eine Zwischen- oder Endabrechnung erstellt wird. Abgerechnet wird der tatsächliche Umfang der Belieferung. Abrechnungsgrundlage für den Arbeitspreis ist die gelieferte Strom- menge in Kilowattstunden (kWh). Rechnungsbeträge sind spätestens 10 Werktage nach Zugang der Rechnung und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. Bei Xxxx des Lastschriftverfah- rens teilt der Lieferant dem Kunden den Tag der Abbuchung spätestens 7 Tage vor Fälligkeit der Forderung mit (SEPA-Vorabankündigung). 4.2 Soweit Zahlungen im Wege des Lastschriftverfahrens von einem Dritten - also nicht vom Kunden selbst - geleistet werden, erfolgt die SEPA-Vorabankündigung gegen- über dem Kunden, nicht gegenüber dem Dritten. Es obliegt dem Kunden, seinerseits den für ihn zahlenden Dritten unverzüglich über die bevorstehenden Abbuchungen zu informieren (4.1 gilt entsprechend). 4.3 Bei Zahlungsverzug kann der Lieferant, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kos- ten konkret oder pauschal berechnen. Bei einer pauschalen Berechnung ist dem Kun- den der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als in Höhe der Pauschale. 4.4 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungs- verweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers be- steht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Ab- rechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messein- richtung festgestellt ist. Die Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.5 Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dieses gilt nicht für die An- sprüche des Kunden gegen den Lieferanten auf vollständiger oder teilweiser Nichter- füllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

  • Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

  • Unterauftragsverhältnisse (1) Die Beauftragung von Unterauftragnehmern durch den Auftragnehmer ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers in Textform zulässig. Der Auftragnehmer wird alle bereits zum Vertragsschluss bestehenden Unterauftragsverhältnisse in der Anlage 2 zu diesem Vertrag angeben. (2) Der Auftragnehmer hat den Unterauftragnehmer sorgfältig auszuwählen und vor der Beauftragung zu prüfen, dass dieser die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer getroffenen Vereinbarungen einhalten kann. Der Auftragnehmer hat insbesondere vorab und regelmäßig während der Vertragsdauer zu kontrollieren, dass der Unterauftragnehmer die nach Art. 32 DSGVO erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten getroffen hat. Das Ergebnis der Kontrolle ist vom Auftragnehmer zu dokumentieren und auf Anfrage dem Auftraggeber zu übermitteln. (3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich vom Unterauftragnehmer bestätigen zu lassen, dass dieser einen Datenschutzbeauftragten gemäß Art. 37 DSGVO benannt hat. Für den Fall, dass kein Datenschutzbeauftragter beim Unterauftragnehmer benannt worden ist, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf hinzuweisen und Informationen dazu beizubringen, aus denen sich ergibt, dass der Unterauftragnehmer gesetzlich nicht verpflichtet ist, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. (4) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die in diesem Vertrag vereinbarten Regelungen und ggf. ergänzende Weisungen des Auftraggebers auch gegenüber dem Unterauftragnehmer gelten. (5) Der Auftragnehmer hat mit dem Unterauftragnehmer einen Auftragsverarbeitungsvertrag zu schließen, der den Voraussetzungen des Art. 28 DSGVO entspricht. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer dem Unterauftragnehmer dieselben Pflichten zum Schutz personenbezogener Daten aufzuerlegen, die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer festgelegt sind. Dem Auftraggeber ist der Auftragsdatenverarbeitungsvertrag auf Anfrage in Kopie zu übermitteln. (6) Der Auftragnehmer ist insbesondere verpflichtet, durch vertragliche Regelungen sicherzustellen, dass die Kontrollbefugnisse (Ziff. 8 dieses Vertrages) des Auftraggebers und von Aufsichtsbehörden auch gegenüber dem Unterauftragnehmer gelten und entsprechende Kontrollrechte von Auftraggeber und Aufsichtsbehörden vereinbart werden. Es ist zudem vertraglich zu regeln, dass der Unterauftragnehmer diese Kontrollmaßnahmen und etwaige Vor-Ort-Kontrollen zu dulden hat. (7) Nicht als Unterauftragsverhältnisse i.S.d. Absätze 1 bis 6 sind Dienstleistungen anzusehen, die der Auftragnehmer bei Dritten als reine Nebenleistung in Anspruch nimmt, um die geschäftliche Tätigkeit auszuüben. Dazu gehören beispielsweise Reinigungsleistungen, reine Telekommunikationsleistungen ohne konkreten Bezug zu Leistungen, die der Auftragnehmer für den Auftraggeber erbringt, Post- und Kurierdienste, Transportleistungen, Bewachungsdienste. Der Auftragnehmer ist gleichwohl verpflichtet, auch bei Nebenleistungen, die von Dritten erbracht werden, Sorge dafür zu tragen, dass angemessene Vorkehrungen und technische und organisatorische Maßnahmen getroffen wurden, um den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten. Die Wartung und Pflege von IT-System oder Applikationen stellt ein zustimmungspflichtiges Unterauftragsverhältnis und Auftragsverarbeitung i.S.d. Art. 28 DSGVO dar, wenn die Wartung und Prüfung solche IT-Systeme betrifft, die auch im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen für den Auftraggeber genutzt werden und bei der Wartung auf personenbezogenen Daten zugegriffen werden kann, die im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet werden.

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Eingruppierung Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

  • Verwendungszweck Derivative Instrumente dürfen als Teil der Anlagestrategie bis zu 34 % des Fondsvermögens (berechnet auf Basis der aktuellen Marktpreise) und zur Absicherung eingesetzt werden. Dadurch kann sich das Verlustri- siko bezogen auf im Fonds befindliche Vermögenswerte zumindest zeitweise erhöhen. Der Einsatz derivativer Instrumente zur Absicherung/Ertragssicherung bedeutet, dass der Einsatz derivativer Instrumente zur Reduzierung von bestimmten Risiken des Fonds erfolgt (z.B. Marktrisiko), taktischer Natur ist und somit eher kurzfristig erfolgt. Der Einsatz derivativer Instrumente als Teil der Anlagestrategie bedeutet, dass derivative Instrumente auch als Ersatz für die direkte Veranlagung in Vermögensgegenstände sowie insbesondere mit dem Ziel der Er- tragssteigerung eingesetzt werden können. Der Einsatz derivativer Instrumente zur permanenten Absicherung bedeutet, dass versucht wird, bestimmte Risiken (z.B. Währungsrisiko) durch den Einsatz derivativer Instrumente zur Gänze auszuschalten (langfris- tige und dauerhafte Absicherung).

  • Schweigepflichtentbindungserklärung Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die, wie z. B. beim Arzt, einem Berufsgeheimnis unterliegen, eine spezielle Erlaubnis des Betroffenen (Schweigepflichtentbindung) voraus. In der Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung (Personenversicherung) ist daher im Antrag auch eine Schweigepflicht-Entbindungsklausel enthalten. Im Folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die Datenverarbeitung und -nutzung nennen.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.