Common use of Vergütung/Auslagenerstattung/Abrechnung Clause in Contracts

Vergütung/Auslagenerstattung/Abrechnung. 3.1 Creditreform erhält im Creditreform Mahnverfahren (s.o.) für seine Tätigkeit bezüglich jeder einzuziehenden Forderung die jeweiligen Vergütungen und Auslagen unter Anwendung von § 13e RDG entsprechend den zum Zeitpunkt der Beauftragung jeweils gültigen Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Auf Wunsch stellt Creditreform dem Auftraggeber eine Übersicht der Vergütung nach dem RVG zur Verfügung. Ergänzend gilt eine Vergütung gemäß Vergütungsvereinbarung in der jeweils gültigen Fassung als vereinbart. Bei Anwendung von § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB bleibt der Vergütungsanspruch von Creditreform in voller Höhe bestehen. Die Vergütungen und Auslagen werden unter Beachtung des § 13e RDG zusätzlich zur Hauptforderung und Nebenforderung als Verzugsschaden des Kunden beim Schuldner eingefordert. Eingehende Zahlungen des Schuldners werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (§ 367 BGB) verrechnet. Im Falle des Erfolgs und des vollen Ausgleichs der Ansprüche durch den Schuldner erhält der Kunde 100 % der Hauptforderung. Creditreform erhebt keine Provision auf die ausgeglichene Hauptforderung. Im Erfolgsfall erhält Creditreform zusätzlich als Ausgleich für die verzögerte Erstattung der von Creditreform verauslagten Kosten und Auslagen die beim Kunden angefallenen vorgerichtlichen Mahnspesen und Verzugszinsen. Wird die Gesamtforderung durch den Schuldner nicht voll ausgeglichen, so wird die Zahlung auf die einzelnen Forderungsbestandteile (Hauptforderung, Kosten, Zinsen) pro rata (anteilig) aufgeteilt. Das heißt, die Gesamtzahlung wird anteilig auf alle Haupt- und Nebenforderungsbestandteile verteilt. Das gleiche gilt, wenn mit dem Schuldner ein Vergleich getroffen wird. Wurde bereits das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet, so werden eingehende Zahlungen zunächst auf die Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten und Auslagen und danach pro rata auf die verbleibenden Forderungsbestandteile aufgeteilt. Im Nichterfolgsfall des vorgerichtlichen und des nicht streitigen gerichtlichen Mahnverfahrens und des Abschlusses des Verfahrens durch Creditreform schuldet der Kunde lediglich jeweils eine Pauschale (Nichterfolgspauschale) gemäß jeweils gültiger Preisliste oder Vergütungsvereinbarung. Hinzu kommen die Kosten für im Rahmen des vorgerichtlichen Mahnverfahrens entstandene Auslagen für Anfragen bei Einwohnermelde- und Gewerbeämtern (etc.) sowie die im gerichtlichen Mahnverfahren verauslagten Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten und Auslagen. Diese sind Creditreform in jedem Fall in voller Höhe zu erstatten, die Abtretungsvereinbarung (s. u.) gilt insoweit nicht. Als Nichterfolgsfall im Sinne des Vorstehenden gelten Inkassofälle, bei denen weder die Hauptforderung noch der Verzugsschaden, auch nicht anteilig, vom Schuldner beigetrieben werden können, z. B. wegen Vermögenslosigkeit. Für den Nichterfolgsfall verpflichtet sich Creditreform schon jetzt, zur Abgeltung seiner über die Nichterfolgspauschale hinausgehenden Forderung den dem Kunden gegenüber dem Schuldner zustehenden Erstattungsanspruch an Erfüllungs statt anzunehmen. Im Hinblick hierauf erfolgt seitens des Kunden im Nichterfolgsfall schon jetzt die aufschiebend bedingte Abtretung der auf Grund der Einschaltung von Creditreform künftig entstehenden Erstattungsansprüche an Creditreform, soweit sie über die Nichterfolgspauschale hinausgehen. Creditreform nimmt die aufschiebend bedingten Abtretungen hiermit an.

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Vergütung/Auslagenerstattung/Abrechnung. 3.1 Creditreform erhält im Creditreform Mahnverfahren (s.o.s. o.) für seine Tätigkeit bezüglich jeder einzuziehenden Forderung die jeweiligen Vergütungen Vergü- tungen und Auslagen unter Anwendung von § 13e RDG entsprechend den zum Zeitpunkt der Beauftragung jeweils gültigen Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Auf Wunsch stellt Creditreform dem Auftraggeber eine Übersicht der Vergütung nach dem RVG zur Verfügung. Ergänzend gilt eine Vergütung gemäß Vergütungsvereinbarung in der jeweils gültigen Fassung als vereinbart. Bei Anwendung von § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB bleibt der Vergütungsanspruch von Creditreform in voller Höhe bestehen. Für den Fall der manuellen Übergabe eines vorgerichtlichen Mahnverfahrens fällt pro Auftrag eine Gebühr in Höhe von 9,00 EUR an, in Überwachungsverfahren 20,50 EUR. Dieser Betrag kann nicht als Verzugsschaden vom Schuldner eingefordert werden. Die Vergütungen und Auslagen werden unter Beachtung des § 13e RDG zusätzlich zur Hauptforderung und Nebenforderung als Verzugsschaden Verzugs- schaden des Kunden beim Schuldner eingefordert. Eingehende Zahlungen des Schuldners werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (§ 367 BGB) verrechnet. Im Falle des Erfolgs und des vollen Ausgleichs der Ansprüche durch den Schuldner erhält Creditreform eine Erfolgsprovision von der Kunde 100 realisierten Hauptforderung zu Lasten des Kunden in Höhe von 5 % der Hauptforderung. Creditreform erhebt keine Provision auf die ausgeglichene Hauptforderung. Im Erfolgsfall erhält Creditreform zusätzlich als Ausgleich für die verzögerte Erstattung der von Creditreform verauslagten Kosten (Hauptforderung bis 5.000,00 EUR) und Auslagen 4 % (Hauptforderung ab 5.000,01 EUR) und behält die beim Kunden angefallenen vorgerichtlichen Mahnspesen und VerzugszinsenVerzugszinsen als Erfolgsprovision ein. Wird die Gesamtforderung durch den Schuldner nicht voll ausgeglichen, so wird die Zahlung auf die einzelnen Forderungsbestandteile (Hauptforderung, Kosten, Zinsen) pro rata (anteilig) aufgeteilt. Das heißt, die Gesamtzahlung wird anteilig auf alle Haupt- und Nebenforderungsbestandteile verteilt. Das gleiche gilt, wenn mit dem Schuldner ein Vergleich Spezielle Vereinbarungen zur Erfolgsprovi- sion können im Rahmen einer gültigen Preisliste oder Vergütungsvereinbarung getroffen wird. Wurde bereits das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet, so werden eingehende Zahlungen zunächst auf die Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten und Auslagen und danach pro rata auf die verbleibenden Forderungsbestandteile aufgeteiltwerden. Im Nichterfolgsfall des vorgerichtlichen und des nicht streitigen gerichtlichen Mahnverfahrens und des Abschlusses des Verfahrens durch Creditreform schuldet der Kunde lediglich jeweils eine Pauschale (Nichterfolgspauschale) gemäß der jeweils gültiger gültigen Preisliste oder VergütungsvereinbarungVer- gütungsvereinbarung. Hinzu kommen die Kosten für im Rahmen des vorgerichtlichen Mahnverfahrens entstandene entstandenen Auslagen für Anfragen bei Einwohnermelde- und Gewerbeämtern (etc.) sowie die im gerichtlichen Mahnverfahren verauslagten Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten und Auslagen. Diese sind Creditreform in jedem Fall in voller Höhe zu erstatten, die Abtretungsvereinbarung (s. u.) gilt insoweit nicht. Als Nichterfolgsfall im Sinne des Vorstehenden gelten Inkassofälle, bei denen weder die Hauptforderung noch der Verzugsschaden, auch nicht anteilig, vom Schuldner beigetrieben werden könnenkonnte, z. B. wegen Vermögenslosigkeit. Für den Nichterfolgsfall verpflichtet sich Creditreform schon jetzt, zur Abgeltung seiner der über die Nichterfolgspauschale hinausgehenden Forderung Forde- rung den dem Kunden gegenüber dem Schuldner zustehenden Erstattungsanspruch an Erfüllungs Erfüllung statt anzunehmen. Im In Hinblick hierauf erfolgt er- folgt seitens des Kunden im Nichterfolgsfall schon jetzt die aufschiebend bedingte Abtretung der auf Grund aufgrund der Einschaltung von Creditreform künftig entstehenden Erstattungsansprüche an Creditreform, soweit sie über die Nichterfolgspauschale hinausgehen. Creditreform nimmt die aufschiebend bedingten Abtretungen hiermit an.

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Vergütung/Auslagenerstattung/Abrechnung. 3.1 3.1. Creditreform erhält im Creditreform Mahnverfahren (s.o.) für seine Tätigkeit bezüglich jeder der einzuziehenden Forderung die jeweiligen Vergütungen und Auslagen unter Anwendung von § 13e RDG entsprechend den zum Zeitpunkt der Beauftragung jeweils gültigen Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Auf Wunsch stellt Creditreform dem Auftraggeber eine Übersicht der Vergütung nach dem RVG zur Verfügung. Ergänzend gilt eine Vergütung gemäß Vergütungsvereinbarung in der jeweils gültigen Fassung als vereinbart. Bei Anwendung von § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB bleibt der Vergütungsanspruch von Creditreform in voller Höhe bestehen. Die Vergütungen und Auslagen werden unter Beachtung des § 13e RDG zusätzlich zur Hauptforderung und Nebenforderung als Verzugsschaden des Kunden beim Schuldner eingefordert. Eingehende Zahlungen des Schuldners werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (§ 367 BGB) verrechnet. Im Falle des Erfolgs und des vollen Ausgleichs der Ansprüche durch den Schuldner erhält der Kunde 100 % der Hauptforderung. Creditreform erhebt keine Provision auf die ausgeglichene Hauptforderung. Im Erfolgsfall erhält Creditreform zusätzlich als Ausgleich für die verzögerte Erstattung der von Creditreform verauslagten Kosten und Auslagen die beim Kunden angefallenen vorgerichtlichen Mahnspesen und Verzugszinsen. Wird die Gesamtforderung durch den Schuldner nicht voll ausgeglichen, so wird die Zahlung auf die einzelnen Forderungsbestandteile (Hauptforderung, Kosten, Zinsen) pro rata (anteilig) aufgeteilt. Das heißt, die Gesamtzahlung wird anteilig auf alle Haupt- und Nebenforderungsbestandteile verteilt. Das gleiche gilt, wenn mit dem Schuldner ein Vergleich getroffen wird. Wurde bereits das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet, so werden eingehende Zahlungen zunächst auf die Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten und Auslagen und danach pro rata auf die verbleibenden Forderungsbestandteile aufgeteilt. Im Nichterfolgsfall des vorgerichtlichen und des nicht streitigen gerichtlichen Mahnverfahrens und des Abschlusses des Verfahrens durch Creditreform schuldet der Kunde lediglich jeweils eine Pauschale (Nichterfolgspauschale) gemäß jeweils gültiger Preisliste oder Vergütungsvereinbarung. Hinzu kommen die Kosten für im Rahmen des vorgerichtlichen Mahnverfahrens entstandene Auslagen für Anfragen bei Einwohnermelde- und Gewerbeämtern (etc.) sowie die im gerichtlichen Mahnverfahren verauslagten Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten und Auslagen. Diese sind Creditreform in jedem Fall in voller Höhe zu erstatten, die Abtretungsvereinbarung (s. u.) gilt insoweit nicht. Als Nichterfolgsfall im Sinne des Vorstehenden gelten Inkassofälle, bei denen weder die Hauptforderung noch der Verzugsschaden, auch nicht anteilig, vom Schuldner beigetrieben werden können, z. B. wegen Vermögenslosigkeit. Für den Nichterfolgsfall verpflichtet sich Creditreform schon jetzt, zur Abgeltung seiner über die Nichterfolgspauschale hinausgehenden Forderung den dem Kunden gegenüber dem Schuldner zustehenden Erstattungsanspruch an Erfüllungs statt anzunehmen. Im Hinblick hierauf erfolgt seitens des Kunden im Nichterfolgsfall schon jetzt die aufschiebend bedingte Abtretung der auf Grund der Einschaltung von Creditreform künftig entstehenden Erstattungsansprüche an Creditreform, soweit sie über die Nichterfolgspauschale hinausgehen. Creditreform nimmt die aufschiebend bedingten Abtretungen hiermit an.

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