Vergütung/Auslagenerstattung/Abrechnung. 3.1 Creditreform erhält im Creditreform Mahnverfahren (s.o.) für seine Tätigkeit bezüglich jeder einzuziehenden Forderung die jeweiligen Vergütungen und Auslagen unter Anwendung von § 13e RDG entsprechend den zum Zeitpunkt der Beauftragung jeweils gültigen Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Auf Wunsch stellt Creditreform dem Auftraggeber eine Übersicht der Vergütung nach dem RVG zur Verfügung. Ergänzend gilt eine Vergütung gemäß Vergütungsvereinbarung in der jeweils gültigen Fassung als vereinbart. Bei Anwendung von § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB bleibt der Vergütungsanspruch von Creditreform in voller Höhe bestehen. Die Vergütungen und Auslagen werden unter Beachtung des § 13e RDG zusätzlich zur Hauptforderung und Nebenforderung als Verzugsschaden des Kunden beim Schuldner eingefordert. Eingehende Zahlungen des Schuldners werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (§ 367 BGB) verrechnet. Im Falle des Erfolgs und des vollen Ausgleichs der Ansprüche durch den Schuldner erhält der Kunde 100 % der Hauptforderung. Creditreform erhebt keine Provision auf die ausgeglichene Hauptforderung. Im Erfolgsfall erhält Creditreform zusätzlich als Ausgleich für die verzögerte Erstattung der von Creditreform verauslagten Kosten und Auslagen die beim Kunden angefallenen vorgerichtlichen Mahnspesen und Verzugszinsen. Wird die Gesamtforderung durch den Schuldner nicht voll ausgeglichen, so wird die Zahlung auf die einzelnen Forderungsbestandteile (Hauptforderung, Kosten, Zinsen) pro rata (anteilig) aufgeteilt. Das heißt, die Gesamtzahlung wird anteilig auf alle Haupt- und Nebenforderungsbestandteile verteilt. Das gleiche gilt, wenn mit dem Schuldner ein Vergleich getroffen wird. Wurde bereits das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet, so werden eingehende Zahlungen zunächst auf die Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten und Auslagen und danach pro rata auf die verbleibenden Forderungsbestandteile aufgeteilt. Im Nichterfolgsfall des vorgerichtlichen und des nicht streitigen gerichtlichen Mahnverfahrens und des Abschlusses des Verfahrens durch Creditreform schuldet der Kunde lediglich jeweils eine Pauschale (Nichterfolgspauschale) gemäß jeweils gültiger Preisliste oder Vergütungsvereinbarung. Hinzu kommen die Kosten für im Rahmen des vorgerichtlichen Mahnverfahrens entstandene Auslagen für Anfragen bei Einwohnermelde- und Gewerbeämtern (etc.) sowie die im gerichtlichen Mahnverfahren verauslagten Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten und Auslagen. Diese sind Creditreform in jedem Fall in voller Höhe zu erstatten, die Abtretungsvereinbarung (s. u.) gilt insoweit nicht. Als Nichterfolgsfall im Sinne des Vorstehenden gelten Inkassofälle, bei denen weder die Hauptforderung noch der Verzugsschaden, auch nicht anteilig, vom Schuldner beigetrieben werden können, z. B. wegen Vermögenslosigkeit. Für den Nichterfolgsfall verpflichtet sich Creditreform schon jetzt, zur Abgeltung seiner über die Nichterfolgspauschale hinausgehenden Forderung den dem Kunden gegenüber dem Schuldner zustehenden Erstattungsanspruch an Erfüllungs statt anzunehmen. Im Hinblick hierauf erfolgt seitens des Kunden im Nichterfolgsfall schon jetzt die aufschiebend bedingte Abtretung der auf Grund der Einschaltung von Creditreform künftig entstehenden Erstattungsansprüche an Creditreform, soweit sie über die Nichterfolgspauschale hinausgehen. Creditreform nimmt die aufschiebend bedingten Abtretungen hiermit an. 3.2 Creditreform erhält im Überwachungsverfahren für seine Tätigkeit bezüglich jeder einzuziehenden Forderung die jeweiligen Vergütungen und Auslagen gemäß analoger Anwendung des RVG in der jeweils gültigen Fassung sowie die Auslagen gemäß der jeweils gültigen Preisliste oder Vergütungsvereinbarung. Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten, Ermittlungskosten etc. werden von Creditreform für den Kunden verauslagt. In Höhe der nicht beim Schuldner realisierten Vergütungsbestandteile und Auslagen tritt der Kunde seinen Erstattungsanspruch gegenüber dem Schuldner an Creditreform an Erfüllungs statt ab. Creditreform nimmt die Abtretung an. Creditreform übernimmt im Überwachungsverfahren das Kostenrisiko und stellt den Kunden damit im Nichterfolgsfall von Kostenbelastungen frei. Dies gilt nicht für Maßnahmen gemäß Ziffer 2.3 Absatz 2 und Maßnahmen, die gemäß Ziffer 2.6 Absatz 1 an den Rechtsanwalt vermittelt werden. Creditreform hat das Recht, alle zur Durchführung des Auftrages erforderlich erscheinenden Maßnahmen nach eigenem Ermessen zu treffen. Creditreform kann die Übernahme des Kostenrisikos ablehnen. Im Erfolgsfall steht Creditreform die Erfolgsprovision gemäß Vergütungsvereinbarung in der jeweils gültigen Fassung aus den eingegangenen Geldern zu, von denen vorher Auslagen und Vergütungen abgezogen werden. Diese Erfolgsprovision wird auch bei der Realisierung von Teilbeträgen fällig. Zwischen Creditreform und dem Kunden können abweichende Provisionsvereinbarungen getroffen werden. 3.3 Creditreform ist berechtigt, vom Auftraggeber einen Vorschuss bis zur Höhe der entstandenen und voraussichtlich entstehenden Vergütungen und Auslagen zu verlangen bzw. eingehende Schuldnerzahlungen insoweit als Vorschuss einzubehalten. 3.4 Der Kunde ist verpflichtet, auf alle Zahlungen des Schuldners – auch wenn Dritte mit befreiender Wirkung für diesen leisten – die Erfolgsprovision zu zahlen, soweit Maßnahmen von Creditreform mitursächlich für die Zahlung waren sowie im Falle einer von ihm akzeptierten Aufrechnung mit einer Gegenleistung oder einer Warengutschrift auf deren Wert. Dieser Anspruch von Creditreform besteht auch dann, wenn die Zahlung direkt beim Kunden eingeht. 3.5 Creditreform ist berechtigt, jeweils vor Weiterleitung der vom Schuldner erlangten Gelder an den Kunden die entstandenen Auslagen und Vergütungen sowie einen ihrem Provisionsanteil entsprechenden Betrag einzubehalten oder zu verrechnen. Die Forderung gegen den Schuldner wird mit der Auftragserteilung an Creditreform insoweit abgetreten, als Creditreform – oder ggf. der entsprechende Verein Creditreform – Ansprüche gleich welcher Art gegen den Kunden hat oder erlangt. Creditreform kann wahlweise verrechnen oder aufrechnen. Der Kunde hat Anspruch auf monatliche Auskehrung der auf die Forderung eingehenden Zahlungen, soweit diese nach einem Vorschusseinbehalt mehr als 50,00 Euro betragen. Darunterliegende Beträge überweist Creditreform spätestens nach drei Monaten. 3.6 Creditreform ist berechtigt, Überzahlungen hinsichtlich gegenüber dem Schuldner geltend gemachter Gebühren, an den Schuldner, bzw. an den Auftraggeber der Zahlung auszukehren, soweit diese sich aus einer gesetzlich zu berücksichtigenden Änderung des Gegenstandes der Inkassodienstleistung ergeben. Creditreform ist berechtigt, bei Überzahlungen eine angemessene Aufwandspauschale zu berechnen. 3.7 Creditreform ist berechtigt, Überzahlungen des Schuldners, bzw. zugunsten des Schuldners mit anderen vom Kunden an Creditreform zur Bearbeitung abgegebenen Forderungen desselben Schuldners aufzurechnen, soweit dies nach den gesetzlichen Bestimmungen möglich ist und der Auftraggeber der Zahlung keine abweichende Zweckbestimmung vorgenommen hat. Creditreform ist berechtigt, nach eigenem Ermessen Überzahlungen des Schuldners, bzw. zugunsten des Schuldners nicht an den Auftraggeber weiterzugeben, sondern auf Anfrage des Schuldners an diesen, bzw. an den Auftraggeber der Zahlung zurückzuzahlen. Creditreform ist berechtigt, bei Überzahlungen eine angemessene Aufwandspauschale zu berechnen.
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Vergütung/Auslagenerstattung/Abrechnung. 3.1 3.1. Creditreform erhält im Creditreform Mahnverfahren (s.o.) für seine Tätigkeit bezüglich jeder der einzuziehenden Forderung die jeweiligen Vergütungen und Auslagen unter Anwendung von § 13e RDG entsprechend den zum Zeitpunkt der Beauftragung jeweils gültigen Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Auf Wunsch stellt Creditreform dem Auftraggeber eine Übersicht der Vergütung nach dem RVG zur Verfügung. Ergänzend gilt eine Vergütung gemäß Vergütungsvereinbarung in der jeweils gültigen Fassung als vereinbart. Bei Anwendung von § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB bleibt der Vergütungsanspruch von Creditreform in voller Höhe bestehen. Die Vergütungen und Auslagen werden unter Beachtung des § 13e RDG zusätzlich zur Hauptforderung und Nebenforderung als Verzugsschaden des Kunden beim Schuldner eingefordert. Eingehende Zahlungen des Schuldners werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (§ 367 BGB) verrechnet. Im Falle des Erfolgs und des vollen Ausgleichs der Ansprüche durch den Schuldner erhält der Kunde 100 % der Hauptforderung. Creditreform erhebt keine Provision auf die ausgeglichene Hauptforderung. Im Erfolgsfall erhält Creditreform zusätzlich als Ausgleich für die verzögerte Erstattung der von Creditreform verauslagten Kosten und Auslagen die beim Kunden angefallenen vorgerichtlichen Mahnspesen und Verzugszinsen. Wird die Gesamtforderung durch den Schuldner nicht voll ausgeglichen, so wird die Zahlung auf die einzelnen Forderungsbestandteile (Hauptforderung, Kosten, Zinsen) pro rata (anteilig) aufgeteilt. Das heißt, die Gesamtzahlung wird anteilig auf alle Haupt- und Nebenforderungsbestandteile verteilt. Das gleiche gilt, wenn mit dem Schuldner ein Vergleich getroffen wird. Wurde bereits das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet, so werden eingehende Zahlungen zunächst auf die Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten und Auslagen und danach pro rata auf die verbleibenden Forderungsbestandteile aufgeteilt. Im Nichterfolgsfall des vorgerichtlichen und des nicht streitigen gerichtlichen Mahnverfahrens und des Abschlusses des Verfahrens durch Creditreform schuldet der Kunde lediglich jeweils eine Pauschale (Nichterfolgspauschale) gemäß jeweils gültiger Preisliste oder Vergütungsvereinbarung. Hinzu kommen die Kosten für im Rahmen des vorgerichtlichen Mahnverfahrens entstandene Auslagen für Anfragen bei Einwohnermelde- und Gewerbeämtern (etc.) sowie die im gerichtlichen Mahnverfahren verauslagten Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten und Auslagen. Diese sind Creditreform in jedem Fall in voller Höhe zu erstatten, die Abtretungsvereinbarung (s. u.) gilt insoweit nicht. Als Nichterfolgsfall im Sinne des Vorstehenden gelten Inkassofälle, bei denen weder die Hauptforderung noch der Verzugsschaden, auch nicht anteilig, vom Schuldner beigetrieben werden können, z. B. wegen Vermögenslosigkeit. Für den Nichterfolgsfall verpflichtet sich Creditreform schon jetzt, zur Abgeltung seiner über die Nichterfolgspauschale hinausgehenden Forderung den dem Kunden gegenüber dem Schuldner zustehenden Erstattungsanspruch an Erfüllungs statt anzunehmen. Im Hinblick hierauf erfolgt seitens des Kunden im Nichterfolgsfall schon jetzt die aufschiebend bedingte Abtretung der auf Grund der Einschaltung von Creditreform künftig entstehenden Erstattungsansprüche an Creditreform, soweit sie über die Nichterfolgspauschale hinausgehen. Creditreform nimmt die aufschiebend bedingten Abtretungen hiermit an.
3.2 3.2. Creditreform erhält im Überwachungsverfahren für seine Tätigkeit bezüglich jeder einzuziehenden Forderung die jeweiligen Vergütungen und Auslagen gemäß analoger Anwendung des RVG in der jeweils gültigen Fassung sowie die Auslagen gemäß der jeweils gültigen Preisliste oder Vergütungsvereinbarung. Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten, Ermittlungskosten etc. werden von Creditreform für den Kunden verauslagt. In Höhe der nicht beim Schuldner realisierten Vergütungsbestandteile und Auslagen tritt der Kunde seinen Erstattungsanspruch gegenüber dem Schuldner an Creditreform an Erfüllungs statt ab. Creditreform nimmt die Abtretung an. Creditreform übernimmt im Überwachungsverfahren das Kostenrisiko und stellt den Kunden Xxxxxx damit im Nichterfolgsfall von Kostenbelastungen frei. Dies gilt nicht für Maßnahmen gemäß Ziffer 2.3 Absatz 2 und Maßnahmen, die gemäß Ziffer 2.6 Absatz 1 an den Rechtsanwalt vermittelt werden. Creditreform hat das Recht, alle zur Durchführung des Auftrages erforderlich erscheinenden Maßnahmen nach eigenem Ermessen zu treffen. Creditreform kann die Übernahme des Kostenrisikos ablehnen. Im Erfolgsfall steht Creditreform die Erfolgsprovision gemäß Vergütungsvereinbarung in der jeweils gültigen Fassung aus den eingegangenen Geldern zu, von denen vorher Auslagen und Vergütungen abgezogen werden. Diese Erfolgsprovision wird auch bei der Realisierung von Teilbeträgen fällig. Zwischen Creditreform und dem Kunden können abweichende Provisionsvereinbarungen getroffen werden.
3.3 3.3. Creditreform ist berechtigt, vom Auftraggeber einen Vorschuss bis zur Höhe der entstandenen und voraussichtlich entstehenden Vergütungen und Auslagen zu verlangen bzw. eingehende Schuldnerzahlungen insoweit als Vorschuss einzubehalten.
3.4 3.4. Der Kunde ist verpflichtet, auf alle Zahlungen des Schuldners – auch wenn Dritte mit befreiender Wirkung für diesen leisten leisten– die Erfolgsprovision zu zahlen, soweit Maßnahmen von Creditreform mitursächlich für die Zahlung waren sowie im Falle einer von ihm akzeptierten Aufrechnung mit einer Gegenleistung oder einer Warengutschrift auf deren Wert. Dieser Anspruch von Creditreform besteht auch dann, wenn die Zahlung direkt beim Kunden eingeht.
3.5 3.5. Creditreform ist berechtigt, jeweils vor Weiterleitung der vom Schuldner erlangten Gelder an den Kunden die entstandenen Auslagen und Vergütungen sowie einen ihrem Provisionsanteil entsprechenden Betrag einzubehalten oder zu verrechnen. Die Forderung gegen den Schuldner wird mit der Auftragserteilung an Creditreform insoweit abgetreten, als Creditreform – oder ggf. der entsprechende Verein Creditreform – Ansprüche gleich welcher Art gegen den Kunden hat oder erlangt. Creditreform kann wahlweise verrechnen oder aufrechnen. Der Kunde hat Anspruch auf monatliche Auskehrung der auf die Forderung eingehenden Zahlungen, soweit diese nach einem Vorschusseinbehalt mehr als 50,00 Euro betragen. Darunterliegende Beträge überweist Creditreform spätestens nach drei Monaten.
3.6 3.6. Creditreform ist berechtigt, Überzahlungen hinsichtlich gegenüber dem Schuldner geltend gemachter Gebühren, an den Schuldner, bzw. an den Auftraggeber der Zahlung auszukehren, soweit diese sich aus einer gesetzlich zu berücksichtigenden Änderung des Gegenstandes der Inkassodienstleistung ergeben. Creditreform ist berechtigt, bei Überzahlungen eine angemessene Aufwandspauschale zu berechnen.
3.7 3.7. Creditreform ist berechtigt, Überzahlungen des Schuldners, bzw. zugunsten des Schuldners mit anderen vom Kunden an Creditreform zur Bearbeitung abgegebenen Forderungen desselben Schuldners aufzurechnen, soweit dies nach den gesetzlichen Bestimmungen möglich ist und der Auftraggeber der Zahlung keine abweichende Zweckbestimmung vorgenommen hat. Creditreform ist berechtigt, nach eigenem Ermessen Überzahlungen des Schuldners, bzw. zugunsten des Schuldners nicht an den Auftraggeber weiterzugeben, sondern auf Anfrage des Schuldners an diesen, bzw. an den Auftraggeber der Zahlung zurückzuzahlen. Creditreform ist berechtigt, bei Überzahlungen eine angemessene Aufwandspauschale zu berechnen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vergütung/Auslagenerstattung/Abrechnung. 3.1 3.1. Creditreform erhält im Creditreform Creditreform-Mahnverfahren (s.o.) für seine Tätigkeit bezüglich jeder einzuziehenden Forderung die jeweiligen Vergütungen und Auslagen unter Anwendung von § 13e RDG entsprechend 4 Abs. 5 Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (EGRDG) gemäß den zum Zeitpunkt der Beauftragung jeweils gültigen Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Auf Wunsch stellt Creditreform dem Auftraggeber eine Übersicht der Vergütung nach dem RVG zur Verfügung. Ergänzend gilt eine Vergütung gemäß Vergütungsvereinbarung „Preisliste / Tarif für Inkassodienstleistungen“ in der jeweils gültigen Fassung als vereinbart. Bei Anwendung von § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB bleibt der Vergütungsanspruch von Creditreform in voller Höhe bestehen. Die Bearbeitungsvergütung (Auftragsvergütung) ist bei Erteilung des Auftrags fällig, die anderen Vergütungen und Auslagen werden unter Beachtung erst mit Beendigung des § 13e RDG zusätzlich zur Hauptforderung Inkassoauftrages fällig und Nebenforderung sind bis dahin gestundet. Creditreform macht die Vergütungen mit Ausnahme der Erfolgsprovision als Verzugsschaden des Kunden beim Schuldner eingefordert. Eingehende Zahlungen des Schuldners werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (§ 367 BGB) verrechnet. Im Falle des Erfolgs geltend und des vollen Ausgleichs der Ansprüche durch den Schuldner erhält der Kunde 100 % der Hauptforderung. Creditreform erhebt keine Provision auf die ausgeglichene Hauptforderung. Ivergütet sie dem Auftraggeber im Erfolgsfall erhält zurück, wenn er sie bereits vorab an Creditreform zusätzlich gezahlt hat. Werden die Vergütungen mit Ausnahme der stets allein vom Auftraggeber zu tragenden Erfolgsprovision und die Auslagen nicht als Ausgleich für die verzögerte Erstattung Verzugsschaden vom Schuldner ausgeglichen, erfolgt in Höhe der von Creditreform verauslagten Kosten offenen Vergütungen und Auslagen die beim Kunden angefallenen vorgerichtlichen Mahnspesen und Verzugszinsen. Wird die Gesamtforderung durch den Schuldner nicht voll ausgeglichen, so wird die Zahlung auf die einzelnen Forderungsbestandteile (Hauptforderung, Kosten, Zinsen) pro rata (anteilig) aufgeteilt. Das heißt, die Gesamtzahlung wird anteilig auf alle Haupt- und Nebenforderungsbestandteile verteilt. Das gleiche gilt, wenn mit dem Schuldner ein Vergleich getroffen wird. Wurde bereits das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet, so werden eingehende Zahlungen zunächst auf die Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten und Auslagen und danach pro rata auf die verbleibenden Forderungsbestandteile aufgeteilt. Im Nichterfolgsfall des vorgerichtlichen und des nicht streitigen gerichtlichen Mahnverfahrens und des Abschlusses des Verfahrens durch Creditreform schuldet der Kunde lediglich jeweils eine Pauschale (Nichterfolgspauschale) Abtretung gemäß jeweils gültiger Preisliste oder Vergütungsvereinbarung. Hinzu kommen die Kosten für im Rahmen des vorgerichtlichen Mahnverfahrens entstandene Auslagen für Anfragen bei Einwohnermelde- und Gewerbeämtern (etc.) sowie die im gerichtlichen Mahnverfahren verauslagten Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten und Auslagen. Diese sind Creditreform in jedem Fall in voller Höhe zu erstatten, die Abtretungsvereinbarung (s. u.) gilt insoweit nicht. Als Nichterfolgsfall im Sinne des Vorstehenden gelten Inkassofälle, bei denen weder die Hauptforderung noch der Verzugsschaden, auch nicht anteilig, vom Schuldner beigetrieben werden können, z. B. wegen Vermögenslosigkeit. Für den Nichterfolgsfall verpflichtet sich Creditreform schon jetzt, zur Abgeltung seiner über die Nichterfolgspauschale hinausgehenden Forderung den dem Kunden gegenüber dem Schuldner zustehenden Erstattungsanspruch 1.3 an Erfüllungs statt anzunehmen. Im Hinblick hierauf erfolgt seitens des Kunden im Nichterfolgsfall schon jetzt die aufschiebend bedingte Abtretung der auf Grund der Einschaltung von Creditreform künftig entstehenden Erstattungsansprüche an Creditreform, soweit sie über die Nichterfolgspauschale hinausgehenstatt. Creditreform nimmt die aufschiebend bedingten Abtretungen hiermit Abtretung an.
3.2 3.2. Creditreform erhält im Überwachungsverfahren für seine Tätigkeit bezüglich jeder einzuziehenden Forderung die jeweiligen Vergütungen und Auslagen gemäß analoger Anwendung des RVG in der jeweils gültigen Fassung sowie die Auslagen gemäß der jeweils gültigen Preisliste oder VergütungsvereinbarungPreisliste. Die vom Kunden zu entrichtenden Fremdkosten wie z. B. Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten, Ermittlungskosten etc. werden von Creditreform für den Kunden verauslagt. In Höhe der nicht beim Schuldner realisierten Vergütungsbestandteile und Auslagen Fremdauslagen tritt der Kunde seinen Erstattungsanspruch gegenüber dem Schuldner Verzugsschaden an Creditreform an Erfüllungs Erfüllung statt ab. Creditreform nimmt die Abtretung an. an Creditreform übernimmt im Überwachungsverfahren das Kostenrisiko und stellt den Kunden Auftraggeber damit im Nichterfolgsfall von Kostenbelastungen frei. Dies gilt nicht für Maßnahmen gemäß Ziffer 2.3 Absatz 2 und Maßnahmenentsprechende, die zur Durchführung gemäß Ziffer 2.6 2.5 Absatz 1 an den Rechtsanwalt Vertragsanwalt vermittelt werden. Creditreform hat das Recht, alle zur Durchführung des Auftrages erforderlich erscheinenden Maßnahmen nach eigenem Ermessen zu treffen. Creditreform kann die Übernahme des Kostenrisikos ablehnen. Im Erfolgsfall steht Creditreform die Erfolgsprovision gemäß Vergütungsvereinbarung „Preisliste / Tarif für Inkassodienstleistungen“ in der jeweils gültigen Fassung aus den eingegangenen Geldern zu, von denen vorher Auslagen und Vergütungen abgezogen werden. Diese Erfolgsprovision wird auch bei der Realisierung von Teilbeträgen fällig. Zwischen Creditreform und dem Kunden können abweichende Provisionsvereinbarungen getroffen werden.
3.3 3.3. Creditreform ist berechtigt, vom Auftraggeber einen Vorschuss bis zur Höhe der entstandenen und voraussichtlich entstehenden Vergütungen (mit Ausnahme der bezahlten Bearbeitungsvergütung) und Auslagen zu verlangen bzw. eingehende Schuldnerzahlungen insoweit als Vorschuss einzubehalten.
3.4 3.4. Der Kunde Auftraggeber ist verpflichtet, auf alle Zahlungen des Schuldners – auch wenn Dritte mit befreiender Wirkung für diesen leisten – die Erfolgsprovision zu zahlen, soweit Maßnahmen von Creditreform mitursächlich für die Zahlung waren sowie im Falle einer von ihm akzeptierten Aufrechnung mit einer Gegenleistung oder einer Warengutschrift auf deren Wert. Dieser Anspruch von Creditreform besteht auch dann, wenn die Zahlung direkt beim Kunden Auftraggeber eingeht.
3.5 3.5. Creditreform ist berechtigt, jeweils vor Weiterleitung der vom Schuldner erlangten Gelder Xxxxxx an den Kunden die entstandenen Auslagen und Vergütungen Vergütungen, sowie einen ihrem seinem Provisionsanteil entsprechenden Betrag einzubehalten oder zu verrechnen. Die Forderung gegen den Schuldner wird mit der Auftragserteilung an Creditreform insoweit abgetreten, als Creditreform – oder ggf. der entsprechende Verein Creditreform – Ansprüche Nürnberg e.V. oder die Creditreform Nürnberg Aumüller KG Ansprüche, gleich welcher Art Art, gegen den Kunden hat haben oder erlangterlangen. Creditreform kann wahlweise nach seiner Xxxx verrechnen oder aufrechnen. Der Kunde Auftraggeber hat Anspruch auf monatliche Auskehrung der auf die Forderung eingehenden Zahlungen, soweit diese nach einem Vorschusseinbehalt mehr als 50,00 Euro betragen. Darunterliegende Beträge überweist Creditreform spätestens nach drei Monaten.
3.6 Creditreform ist berechtigt, Überzahlungen hinsichtlich gegenüber dem Schuldner geltend gemachter Gebühren, an den Schuldner, bzw. an den Auftraggeber der Zahlung auszukehren, soweit diese sich aus einer gesetzlich zu berücksichtigenden Änderung des Gegenstandes der Inkassodienstleistung ergeben. Creditreform ist berechtigt, bei Überzahlungen eine angemessene Aufwandspauschale zu berechnen.
3.7 Creditreform ist berechtigt, Überzahlungen des Schuldners, bzw. zugunsten des Schuldners mit anderen vom Kunden an Creditreform zur Bearbeitung abgegebenen Forderungen desselben Schuldners aufzurechnen, soweit dies nach den gesetzlichen Bestimmungen möglich ist und der Auftraggeber der Zahlung keine abweichende Zweckbestimmung vorgenommen hat. Creditreform ist berechtigt, nach eigenem Ermessen Überzahlungen des Schuldners, bzw. zugunsten des Schuldners nicht an den Auftraggeber weiterzugeben, sondern auf Anfrage des Schuldners an diesen, bzw. an den Auftraggeber der Zahlung zurückzuzahlen. Creditreform ist berechtigt, bei Überzahlungen eine angemessene Aufwandspauschale zu berechnen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vergütung/Auslagenerstattung/Abrechnung. 3.1 Creditreform erhält im Creditreform Creditreform-Mahnverfahren (s.o.) für seine Tätigkeit bezüglich jeder einzuziehenden Forderung die jeweiligen Vergütungen und Auslagen unter Anwendung von § 13e RDG entsprechend 4 Abs. 5 EGRDG gemäß den zum Zeitpunkt der Beauftragung jeweils gültigen Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Auf Wunsch stellt Creditreform dem Auftraggeber eine Übersicht der Vergütung nach dem RVG zur Verfügung. Ergänzend gilt eine Vergütung gemäß Vergütungsvereinbarung Rahmenvereinbarung in der jeweils gültigen Fassung als vereinbart. Bei Anwendung von § 288 AbsDie Vergütungen sowie Auslagen und Ermittlungskosten werden erst mit Beendigung des Inkassoauftrages fällig und sind bis dahin gestundet. 5 Satz 3 BGB bleibt Creditreform macht die Vergütungen mit Ausnahme der Vergütungsanspruch von Erfolgsprovision als Verzugsschaden beim Schuldner geltend und vergütet sie dem Kunden im Erfolgsfall zurück, wenn er sie bereits vorab an Creditreform gezahlt hat. Werden die Vergütungen mit Ausnahme der stets allein vom Kunden zu tragenden Erfolgsprovision und die Auslagen nicht als Verzugsschaden vom Schuldner ausgeglichen, erfolgt in voller Höhe bestehen. Die der offenen Vergütungen und Auslagen werden unter Beachtung des § 13e RDG zusätzlich zur Hauptforderung und Nebenforderung als Verzugsschaden des Kunden beim Schuldner eingefordert. Eingehende Zahlungen des Schuldners werden die Abtretung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (§ 367 BGB) verrechnet. Im Falle des Erfolgs und des vollen Ausgleichs der Ansprüche durch den Schuldner erhält der Kunde 100 % der Hauptforderung. Creditreform erhebt keine Provision auf die ausgeglichene Hauptforderung. Im Erfolgsfall erhält Creditreform zusätzlich als Ausgleich für die verzögerte Erstattung der von Creditreform verauslagten Kosten und Auslagen die beim Kunden angefallenen vorgerichtlichen Mahnspesen und Verzugszinsen. Wird die Gesamtforderung durch den Schuldner nicht voll ausgeglichen, so wird die Zahlung auf die einzelnen Forderungsbestandteile (Hauptforderung, Kosten, Zinsen) pro rata (anteilig) aufgeteilt. Das heißt, die Gesamtzahlung wird anteilig auf alle Haupt- und Nebenforderungsbestandteile verteilt. Das gleiche gilt, wenn mit dem Schuldner ein Vergleich getroffen wird. Wurde bereits das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet, so werden eingehende Zahlungen zunächst auf die Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten und Auslagen und danach pro rata auf die verbleibenden Forderungsbestandteile aufgeteilt. Im Nichterfolgsfall des vorgerichtlichen und des nicht streitigen gerichtlichen Mahnverfahrens und des Abschlusses des Verfahrens durch Creditreform schuldet der Kunde lediglich jeweils eine Pauschale (Nichterfolgspauschale) gemäß jeweils gültiger Preisliste oder Vergütungsvereinbarung. Hinzu kommen die Kosten für im Rahmen des vorgerichtlichen Mahnverfahrens entstandene Auslagen für Anfragen bei Einwohnermelde- und Gewerbeämtern (etc.) sowie die im gerichtlichen Mahnverfahren verauslagten Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten und Auslagen. Diese sind Creditreform in jedem Fall in voller Höhe zu erstatten, die Abtretungsvereinbarung (s. u.) gilt insoweit nicht. Als Nichterfolgsfall im Sinne des Vorstehenden gelten Inkassofälle, bei denen weder die Hauptforderung noch der Verzugsschaden, auch nicht anteilig, vom Schuldner beigetrieben werden können, z. B. wegen Vermögenslosigkeit. Für den Nichterfolgsfall verpflichtet sich Creditreform schon jetzt, zur Abgeltung seiner über die Nichterfolgspauschale hinausgehenden Forderung den dem Kunden gegenüber dem Schuldner zustehenden Erstattungsanspruch 1.3 an Erfüllungs statt anzunehmen. Im Hinblick hierauf erfolgt seitens des Kunden im Nichterfolgsfall schon jetzt die aufschiebend bedingte Abtretung der auf Grund der Einschaltung von Creditreform künftig entstehenden Erstattungsansprüche an Creditreform, soweit sie über die Nichterfolgspauschale hinausgehenStatt. Creditreform nimmt die aufschiebend bedingten Abtretungen hiermit Abtretung an.
3.2 Creditreform erhält im Überwachungsverfahren für seine Tätigkeit bezüglich jeder einzuziehenden Forderung die jeweiligen Vergütungen und Auslagen gemäß analoger Anwendung des RVG Rahmenvereinbarung in der jeweils gültigen Fassung sowie Fassung. Im Überwachungsverfahren werden die Auslagen gemäß Vergütungen (bis auf die Auftragsvergütung/ -schein, die sofort mit Erteilung des Auftrags fällig ist) erst mit Beendigung des Auftrags fällig und sind bis dahin gestundet. Creditreform macht die Vergütungen mit Ausnahme der jeweils gültigen Preisliste oder Vergütungsvereinbarung. Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten, Ermittlungskosten etc. werden von Creditreform für den Kunden verauslagt. In Höhe der nicht Erfolgsprovision beim Schuldner realisierten Vergütungsbestandteile geltend. Zur Abgeltung der entstandenen Vergütungen und der Auslagen tritt mit Ausnahme der Kunde seinen Erstattungsanspruch gegenüber dem Schuldner an Creditreform Erfolgsprovision – soweit nicht durch Schuldnerzahlung ausgeglichen – erfolgt die Abtretung gemäß 1.3 an Erfüllungs statt abStatt. Creditreform nimmt die Abtretung an. Im Erfolgsfall steht Creditreform die Erfolgsprovision gemäß Rahmenvereinbarung in der jeweils gültigen Fassung aus den eingegangenen Geldern zu, von denen vorher Auslagen und Vergütungen abgezogen werden. Creditreform übernimmt im Überwachungsverfahren das Kostenrisiko und stellt den Kunden damit im Nichterfolgsfall von Kostenbelastungen frei. Dies gilt nicht für Maßnahmen gemäß Ziffer 2.3 Absatz 2 2.3.2 und Maßnahmenentsprechende, die zur Durchführung gemäß Ziffer 2.6 Absatz 1 2.5.1 an den Rechtsanwalt Vertragsanwalt vermittelt werden. Creditreform hat das Recht, alle zur Durchführung des Auftrages erforderlich erscheinenden Maßnahmen nach eigenem Ermessen zu treffen. Creditreform kann die Übernahme des Kostenrisikos ablehnen. Im Erfolgsfall steht Creditreform die Erfolgsprovision gemäß Vergütungsvereinbarung in der jeweils gültigen Fassung aus den eingegangenen Geldern zu, von denen vorher Auslagen und Vergütungen abgezogen werden. Diese Erfolgsprovision wird auch bei der Realisierung von Teilbeträgen fällig. Zwischen Creditreform und dem Kunden können abweichende Provisionsvereinbarungen getroffen werden.
3.3 Creditreform ist berechtigt, vom Auftraggeber einen Vorschuss bis zur Höhe der entstandenen und voraussichtlich entstehenden Vergütungen (mit Ausnahme der bezahlten Bearbeitungsvergütung) und Auslagen zu verlangen bzw. eingehende Schuldnerzahlungen insoweit als Vorschuss einzubehalten.
3.4 Der Kunde ist verpflichtet, auf alle Zahlungen des Schuldners – auch wenn Dritte mit befreiender Wirkung für diesen leisten – die Erfolgsprovision zu zahlen, soweit Maßnahmen von Creditreform mitursächlich für die Zahlung waren sowie im Falle einer von ihm akzeptierten Aufrechnung mit einer Gegenleistung oder einer Warengutschrift auf deren Wert. Dieser Anspruch von Creditreform besteht auch dann, wenn die Zahlung direkt beim Kunden eingeht.
3.5 Creditreform ist berechtigt, jeweils vor Weiterleitung Die im streitigen Prozess- und sonstigen Zwangsvollstreckungsmassnahmen entstandenen gesetzlichen Gebühren trägt der vom Schuldner erlangten Gelder an den Kunden die entstandenen Auslagen und Vergütungen sowie einen ihrem Provisionsanteil entsprechenden Betrag einzubehalten oder zu verrechnen. Die Forderung gegen den Schuldner wird mit der Auftragserteilung an Creditreform insoweit abgetreten, als Creditreform – oder ggf. der entsprechende Verein Creditreform – Ansprüche gleich welcher Art gegen den Kunden hat oder erlangt. Creditreform kann wahlweise verrechnen oder aufrechnen. Der Kunde hat Anspruch auf monatliche Auskehrung der auf die Forderung eingehenden Zahlungen, soweit diese nach einem Vorschusseinbehalt mehr als 50,00 Euro betragen. Darunterliegende Beträge überweist Creditreform spätestens nach drei Monatenin voller Höhe.
3.6 Creditreform ist berechtigt, Überzahlungen hinsichtlich gegenüber dem Schuldner geltend gemachter Gebühren, an den Schuldner, bzw. an den Auftraggeber der Zahlung auszukehren, soweit diese sich aus einer gesetzlich zu berücksichtigenden Änderung des Gegenstandes der Inkassodienstleistung ergeben. Creditreform ist berechtigt, bei Überzahlungen eine angemessene Aufwandspauschale zu berechnen.
3.7 Creditreform ist berechtigt, Überzahlungen des Schuldners, bzw. zugunsten des Schuldners mit anderen vom Kunden an Creditreform zur Bearbeitung abgegebenen Forderungen desselben Schuldners aufzurechnen, soweit dies nach den gesetzlichen Bestimmungen möglich ist und der Auftraggeber der Zahlung keine abweichende Zweckbestimmung vorgenommen hat. Creditreform ist berechtigt, nach eigenem Ermessen Überzahlungen des Schuldners, bzw. zugunsten des Schuldners nicht an den Auftraggeber weiterzugeben, sondern auf Anfrage des Schuldners an diesen, bzw. an den Auftraggeber der Zahlung zurückzuzahlen. Creditreform ist berechtigt, bei Überzahlungen eine angemessene Aufwandspauschale zu berechnen.
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Vergütung/Auslagenerstattung/Abrechnung. 3.1 Creditreform erhält im Creditreform Mahnverfahren (s.o.s. o.) für seine Tätigkeit bezüglich jeder einzuziehenden Forderung die jeweiligen Vergütungen Vergü- tungen und Auslagen unter Anwendung von § 13e RDG entsprechend den zum Zeitpunkt der Beauftragung jeweils gültigen Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Auf Wunsch stellt Creditreform dem Auftraggeber eine Übersicht der Vergütung nach dem RVG zur Verfügung. Ergänzend gilt eine Vergütung gemäß Vergütungsvereinbarung in der jeweils gültigen Fassung als vereinbart. Bei Anwendung von § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB bleibt der Vergütungsanspruch von Creditreform in voller Höhe bestehen. Für den Fall der manuellen Übergabe eines vorgerichtlichen Mahnverfahrens fällt pro Auftrag eine Gebühr in Höhe von 9,00 EUR an, in Überwachungsverfahren 20,50 EUR. Dieser Betrag kann nicht als Verzugsschaden vom Schuldner eingefordert werden. Die Vergütungen und Auslagen werden unter Beachtung des § 13e RDG zusätzlich zur Hauptforderung und Nebenforderung als Verzugsschaden Verzugs- schaden des Kunden beim Schuldner eingefordert. Eingehende Zahlungen des Schuldners werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (§ 367 BGB) verrechnet. Im Falle des Erfolgs und des vollen Ausgleichs der Ansprüche durch den Schuldner erhält Creditreform eine Erfolgsprovision von der Kunde 100 realisierten Hauptforderung zu Lasten des Kunden in Höhe von 5 % der Hauptforderung. Creditreform erhebt keine Provision auf die ausgeglichene Hauptforderung. Im Erfolgsfall erhält Creditreform zusätzlich als Ausgleich für die verzögerte Erstattung der von Creditreform verauslagten Kosten (Hauptforderung bis 5.000,00 EUR) und Auslagen 4 % (Hauptforderung ab 5.000,01 EUR) und behält die beim Kunden angefallenen vorgerichtlichen Mahnspesen und VerzugszinsenVerzugszinsen als Erfolgsprovision ein. Wird die Gesamtforderung durch den Schuldner nicht voll ausgeglichen, so wird die Zahlung auf die einzelnen Forderungsbestandteile (Hauptforderung, Kosten, Zinsen) pro rata (anteilig) aufgeteilt. Das heißt, die Gesamtzahlung wird anteilig auf alle Haupt- und Nebenforderungsbestandteile verteilt. Das gleiche gilt, wenn mit dem Schuldner ein Vergleich Spezielle Vereinbarungen zur Erfolgsprovi- sion können im Rahmen einer gültigen Preisliste oder Vergütungsvereinbarung getroffen wird. Wurde bereits das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet, so werden eingehende Zahlungen zunächst auf die Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten und Auslagen und danach pro rata auf die verbleibenden Forderungsbestandteile aufgeteiltwerden. Im Nichterfolgsfall des vorgerichtlichen und des nicht streitigen gerichtlichen Mahnverfahrens und des Abschlusses des Verfahrens durch Creditreform schuldet der Kunde lediglich jeweils eine Pauschale (Nichterfolgspauschale) gemäß der jeweils gültiger gültigen Preisliste oder VergütungsvereinbarungVer- gütungsvereinbarung. Hinzu kommen die Kosten für im Rahmen des vorgerichtlichen Mahnverfahrens entstandene entstandenen Auslagen für Anfragen bei Einwohnermelde- und Gewerbeämtern (etc.) sowie die im gerichtlichen Mahnverfahren verauslagten Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten und Auslagen. Diese sind Creditreform in jedem Fall in voller Höhe zu erstatten, die Abtretungsvereinbarung (s. u.) gilt insoweit nicht. Als Nichterfolgsfall im Sinne des Vorstehenden gelten Inkassofälle, bei denen weder die Hauptforderung noch der Verzugsschaden, auch nicht anteilig, vom Schuldner beigetrieben werden könnenkonnte, z. B. wegen Vermögenslosigkeit. Für den Nichterfolgsfall verpflichtet sich Creditreform schon jetzt, zur Abgeltung seiner der über die Nichterfolgspauschale hinausgehenden Forderung Forde- rung den dem Kunden gegenüber dem Schuldner zustehenden Erstattungsanspruch an Erfüllungs Erfüllung statt anzunehmen. Im In Hinblick hierauf erfolgt er- folgt seitens des Kunden im Nichterfolgsfall schon jetzt die aufschiebend bedingte Abtretung der auf Grund aufgrund der Einschaltung von Creditreform künftig entstehenden Erstattungsansprüche an Creditreform, soweit sie über die Nichterfolgspauschale hinausgehen. Creditreform nimmt die aufschiebend bedingten Abtretungen hiermit an.
3.2 Creditreform erhält im Überwachungsverfahren für seine Tätigkeit bezüglich jeder einzuziehenden Forderung die jeweiligen Vergütungen und Auslagen gemäß analoger Anwendung des RVG in der jeweils gültigen Fassung sowie die Auslagen gemäß der jeweils gültigen Preisliste oder Vergütungsvereinbarung. Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten, Ermittlungskosten etc. werden von Creditreform für den Kunden verauslagt. In Höhe der nicht beim Schuldner realisierten Vergütungsbestandteile und Auslagen tritt der Kunde seinen Erstattungsanspruch gegenüber dem Schuldner an Creditreform an Erfüllungs Erfüllung statt ab. Creditreform nimmt die Abtretung an. Creditreform übernimmt im Überwachungsverfahren Überwachungsver- fahren das Kostenrisiko und stellt den Kunden damit im Nichterfolgsfall von Kostenbelastungen frei. Dies gilt nicht für Maßnahmen gemäß Ziffer 2.3 Absatz 2 und Maßnahmen, die gemäß Ziffer 2.6 Absatz 1 an den Rechtsanwalt vermittelt werden. Creditreform hat das Recht, alle zur Durchführung des Auftrages erforderlich erscheinenden Maßnahmen nach eigenem Ermessen zu treffen. Creditreform kann die Übernahme des Kostenrisikos ablehnen. Im Erfolgsfall steht Creditreform die Erfolgsprovision gemäß Vergütungsvereinbarung in der jeweils gültigen Fassung aus den eingegangenen eingegange- nen Geldern zu, von denen vorher Auslagen und Vergütungen abgezogen werden. Diese Erfolgsprovision wird auch bei der Realisierung von Teilbeträgen fällig. Zwischen Creditreform und dem Kunden können abweichende Provisionsvereinbarungen getroffen werden.
3.3 Creditreform ist berechtigt, vom Auftraggeber einen Vorschuss bis zur Höhe der entstandenen und voraussichtlich entstehenden Vergütungen und Auslagen zu verlangen bzw. eingehende Schuldnerzahlungen insoweit als Vorschuss einzubehalten.
3.4 Der Kunde ist verpflichtet, auf alle Zahlungen des Schuldners – auch wenn Dritte mit befreiender Wirkung für diesen leisten – die Erfolgsprovision Erfolgs- provision zu zahlen, soweit Maßnahmen von Creditreform mitursächlich für die Zahlung waren sowie im Falle einer von ihm akzeptierten Aufrechnung mit einer Gegenleistung oder einer Warengutschrift auf deren Wert. Dieser Anspruch von Creditreform besteht auch dann, wenn die Zahlung direkt beim Kunden eingeht.
3.5 Creditreform ist berechtigt, jeweils vor Weiterleitung der vom Schuldner erlangten Gelder an den Kunden die entstandenen Auslagen und Vergütungen Ver- gütungen sowie einen ihrem Provisionsanteil entsprechenden Betrag einzubehalten oder zu verrechnen. Die Forderung gegen den Schuldner wird mit der Auftragserteilung an Creditreform insoweit abgetreten, als Creditreform – oder ggf. der entsprechende Verein Creditreform – Ansprüche An- sprüche gleich welcher Art gegen den Kunden hat oder erlangt. Creditreform kann wahlweise verrechnen oder aufrechnen. Der Kunde hat Anspruch auf monatliche Auskehrung der auf die Forderung eingehenden Zahlungen, soweit diese nach einem Vorschusseinbehalt Vorschussein- behalt mehr als 50,00 Euro EUR betragen. Darunterliegende Beträge überweist Creditreform spätestens nach drei Monaten.
3.6 Creditreform ist berechtigt, Überzahlungen hinsichtlich gegenüber dem Schuldner geltend gemachter Gebühren, Gebühren an den Schuldner, Schuldner bzw. an den Auftraggeber der Zahlung auszukehren, soweit diese sich aus einer gesetzlich zu berücksichtigenden Änderung des Gegenstandes der Inkassodienstleistung ergeben. Creditreform ist berechtigt, bei Überzahlungen eine angemessene Aufwandspauschale zu berechnen.
3.7 Creditreform ist berechtigt, Überzahlungen des Schuldners, Schuldners bzw. zugunsten des Schuldners mit anderen vom Kunden an Creditreform zur Bearbeitung abgegebenen Forderungen desselben Schuldners aufzurechnen, soweit dies nach den gesetzlichen Bestimmungen möglich ist und der Auftraggeber der Zahlung keine abweichende Zweckbestimmung vorgenommen hat. Creditreform ist berechtigt, nach eigenem Ermessen Überzahlungen des Schuldners, Schuldners bzw. zugunsten des Schuldners nicht an den Auftraggeber Auftrag- geber weiterzugeben, sondern auf Anfrage des Schuldners an diesen, diesen bzw. an den Auftraggeber der Zahlung zurückzuzahlen. Creditreform ist berechtigt, bei Überzahlungen eine angemessene Aufwandspauschale zu berechnen.
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