Common use of Vergütung des eingespeisten Stroms Clause in Contracts

Vergütung des eingespeisten Stroms. 9.1 Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Vergütung gemäß Ziffer 6 dieser AGB im Wege der umsatzsteuer- lichen Gutschrift zu leisten. Hierdurch entstehende Kosten können dem Anlagenbetreiber auferlegt werden. Für den Fall, dass im Gutschriftwege abgerechnet wird, wird der Anlagenbetreiber dem Netz- betreiber seine Umsatzsteueridentifikationsnummer bzw. Steuernummer mitteilen oder dem Netzbe- treiber bestätigen, dass er von der Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG Gebrauch macht. 9.2 Nimmt der Anlagenbetreiber eine Abtretung seiner Forderungen gegenüber dem Netzbetreiber vor oder findet in anderer Weise ein Wechsel des Forderungsberechtigten bzgl. der Vergütung statt, so setzt der Anlagenbetreiber den Netzbetreiber unverzüglich in Kenntnis. Maßgeblich sind für den Netz- betreiber bei der Zahlung der Vergütung allein die Angaben des Anlagenbetreibers. Der Netzbetreiber zahlt bis zur Mitteilung des Anlagenbetreibers über eine Änderung der Forderungsberechtigung be- freiend an den ihm bislang benannten Berechtigten. 9.4 Bei KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 2 MW hat der Anlagenbetreiber die Jah- resschlussrechnung nach den Vorgaben des § 15 Abs. 2 KWKG zu erstellen und testieren zu lassen und dem Netzbetreiber bis zum 31. Xxxx des Folgejahres vorzulegen.

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Samples: Netzanschlussvertrag

Vergütung des eingespeisten Stroms. 9.1 Der Netzbetreiber vergütet ab Inbetriebnahme der EEG-Anlage dem Anlagenbetreiber den an der Übergabestelle gelieferten Strom in Höhe des gemäß EEG zu zahlenden Mindestentgelts. 9.2 Ist die Anlage bereits zu einem früheren Zeitpunkt in Betrieb genommen worden, so stellt der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber alle erforderlichen Informationen über den bisherigen Betrieb zur Ermittlung der Vergütungsfähigkeit und Vergütungshöhe zur Verfügung. 9.3 Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Vergütung gemäß Ziffer Ziff. 6 dieser AGB des Einspeisevertrags im Wege der umsatzsteuer- lichen umsatzsteuerlichen Gutschrift zu leistenvergüten. Hierdurch entstehende Kosten können dem Anlagenbetreiber auferlegt werden. Für den Fall, dass im Gutschriftwege abgerechnet wird, wird der Anlagenbetreiber dem Netz- betreiber Netzbetreiber seine Umsatzsteueridentifikationsnummer bzw. Steuernummer mitteilen oder dem Netzbe- treiber Netzbetreiber bestätigen, dass er von der Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG Gebrauch macht. 9.2 9.4 Nimmt der Anlagenbetreiber eine Abtretung seiner Forderungen gegenüber dem Netzbetreiber wirksam vor oder findet in anderer Weise ein Wechsel des Forderungsberechtigten bzgl. der Vergütung Einspeiseerlöse statt, so setzt der Anlagenbetreiber den Netzbetreiber unverzüglich in Kenntnis. Maßgeblich sind für den Netz- betreiber Netzbetreiber bei der Zahlung der Vergütung allein die Angaben des Anlagenbetreibers. Der Netzbetreiber zahlt bis zur Mitteilung des Anlagenbetreibers über eine Änderung der Forderungsberechtigung be- freiend befreiend an den ihm bislang benannten Berechtigten. 9.4 Bei KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 2 MW hat 9.5 Die Auszahlung der Anlagenbetreiber Vergütung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall, dass nicht alle Vergütungsvoraussetzungen des EEG erfüllt sein sollten. Sämtliche Schäden, die Jah- resschlussrechnung nach den Vorgaben des § 15 Abs. 2 KWKG zu erstellen und testieren zu lassen und dem Netzbetreiber bis zum 31. Xxxx dadurch entstehen, dass er aufgrund der Angaben des Folgejahres vorzulegenAnlagenbetreibers von der Vergütungsberechtigung ausgegangen ist, sind vom Anlagenbetreiber zu tragen.

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Samples: Vertrag Über Den Netzanschluss Einer Eeg Anlage Und Die Einspeisung Des Erzeugten Stroms

Vergütung des eingespeisten Stroms. 9.1 Der Netzbetreiber vergütet ab Inbetriebnahme der EEG-Anlage dem Anlagenbetreiber den an der Übergabestelle gelieferten Strom in Höhe des aufgrund des EEG zu zahlenden Mindestentgelts. 9.2 Ist die Anlage bereits zu einem früheren Zeitpunkt in Betrieb genommen worden, so stellt der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber alle erforderlichen Informationen über den bisherigen Betrieb zur Ermittlung der Vergütungsfähigkeit und Vergütungshöhe zur Verfügung. 9.3 Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Vergütung gemäß Ziffer 6 dieser AGB Ziff. 9.1 im Wege der umsatzsteuer- lichen umsatzsteuerlichen Gutschrift zu leistenvergüten. Hierdurch entstehende Kosten können dem Anlagenbetreiber auferlegt werden. Für den Fall, dass im Gutschriftwege abgerechnet wird, wird der Anlagenbetreiber dem Netz- betreiber Netzbetreiber seine Umsatzsteueridentifikationsnummer bzw. Steuernummer mitteilen oder dem Netzbe- treiber Netzbetreiber bestätigen, dass er von der Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG Gebrauch macht. 9.2 9.4 Nimmt der Anlagenbetreiber eine Abtretung seiner Forderungen gegenüber dem Netzbetreiber wirksam vor oder findet in anderer Weise ein Wechsel des Forderungsberechtigten bzgl. der Vergütung Einspeiseerlöse statt, so setzt der Anlagenbetreiber den Netzbetreiber unverzüglich in Kenntnis. Maßgeblich sind für den Netz- betreiber Netzbetreiber bei der Zahlung der Vergütung allein die Angaben des Anlagenbetreibers. Der Netzbetreiber zahlt bis zur Mitteilung des Anlagenbetreibers über eine Änderung der Forderungsberechtigung be- freiend befreiend an den ihm bislang benannten Berechtigten. 9.4 Bei KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 2 MW hat 9.5 Die Auszahlung der Anlagenbetreiber Vergütung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall, dass nicht alle Vergütungsvoraussetzungen des EEG erfüllt sein sollten. Sämtliche Schäden, die Jah- resschlussrechnung nach den Vorgaben des § 15 Abs. 2 KWKG zu erstellen und testieren zu lassen und dem Netzbetreiber bis zum 31. Xxxx dadurch entstehen, dass er aufgrund der Angaben des Folgejahres vorzulegenAnlagenbetreibers von der Vergütungsberechtigung ausgegangen ist, sind vom Anlagenbetreiber zu tragen.

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Samples: Netzanschlussvertrag

Vergütung des eingespeisten Stroms. 9.1 Der Netzbetreiber vergütet ab Inbetriebnahme der EEG-Anlage dem Anlagenbetreiber den an der Übergabestelle gelieferten Strom in Höhe des gemäß EEG zu zahlenden Mindestentgelts. 9.2 Ist die Anlage bereits zu einem früheren Zeitpunkt in Betrieb genommen worden, so stellt der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber alle erforderlichen Informationen über den bisherigen Betrieb zur Ermittlung der Vergütungsfähigkeit und Vergütungshöhe zur Verfügung. 9.3 Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Vergütung gemäß Ziffer 6 Ziff. 9.1 dieser AGB im Wege der umsatzsteuer- lichen umsatzsteuerlichen Gutschrift zu leistenvergüten. Hierdurch entstehende Kosten können dem Anlagenbetreiber auferlegt werden. Für den Fall, dass im Gutschriftwege abgerechnet wird, wird der Anlagenbetreiber dem Netz- betreiber Netzbetreiber seine Umsatzsteueridentifikationsnummer bzw. Steuernummer mitteilen oder dem Netzbe- treiber Netzbetreiber bestätigen, dass er von der Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG Gebrauch macht. 9.2 9.4 Nimmt der Anlagenbetreiber eine Abtretung seiner Forderungen gegenüber dem Netzbetreiber wirksam vor oder findet in anderer Weise ein Wechsel des Forderungsberechtigten bzgl. der Vergütung Einspeiseerlöse statt, so setzt der Anlagenbetreiber den Netzbetreiber unverzüglich in Kenntnis. Maßgeblich sind für den Netz- betreiber Netzbetreiber bei der Zahlung der Vergütung allein die Angaben des Anlagenbetreibers. Der Netzbetreiber zahlt bis zur Mitteilung des Anlagenbetreibers über eine Änderung der Forderungsberechtigung be- freiend befreiend an den ihm bislang benannten Berechtigten. 9.4 Bei KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 2 MW hat 9.5 Die Auszahlung der Anlagenbetreiber Vergütung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall, dass nicht alle Vergütungsvoraussetzungen des EEG erfüllt sein sollten. Sämtliche Schäden, die Jah- resschlussrechnung nach den Vorgaben des § 15 Abs. 2 KWKG zu erstellen und testieren zu lassen und dem Netzbetreiber bis zum 31. Xxxx dadurch entstehen, dass er aufgrund der Angaben des Folgejahres vorzulegenAnlagenbetreibers von der Vergütungsberechtigung ausgegangen ist, sind vom Anlagenbetreiber zu tragen.

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Samples: Vertrag Über Den Netzanschluss Einer Eeg Anlage Und Die Einspeisung Des Erzeugten Stroms