Verhinderung von Ausbildungsabbrüchen Musterklauseln

Verhinderung von Ausbildungsabbrüchen. Beschreibung: In der Initiative „Verhinderung von Ausbildungsabbrüchen“ (VerA) werden Auszubildende durch ehrenamtliche Ausbildungsbegleiterinnen und Ausbildungsbegleiter des SES (Senior Experten Service) begleitet. Das auf Freiwilligkeit und „Hilfe zur Selbsthilfe“ basierende Coaching ergänzt die Ausbildungsberatung der Kammern. Die Zusammenarbeit zwischen VerA, dem Freistaat Thüringen und den dort vorhandenen Angeboten wird weiter vertieft. Durch eine Aufgaben- und Schnittstellenklärung wird eine enge Anbindung von VerA an die Regelstruktur, insbesondere mit Angeboten zur Unterstützung von fachlichen und sprachlichen Kompetenzen während der Ausbildung, angestrebt. Beteiligung: Das BMBF fördert VerA bis 2022 bundesweit mit bis zu 15 Mio. Euro. Der Frei- staat Thüringen unterstützt aktiv die Vernetzung der Initiative VerA mit seinen Instrumenten und Programmen.
Verhinderung von Ausbildungsabbrüchen. In der vom BMBF geförderten Initiative „Verhinderung von Ausbildungsabbrüchen“ (VerA) werden Auszubildende durch ehrenamtliche Ausbildungsbegleiterinnen und -begleiter des Senior Experten Service (SES) begleitet. Das auf Freiwilligkeit und „Hilfe zur Selbsthilfe“ ba- sierende Coaching ergänzt die Ausbildungsberatung der Kammern. Die Zusammenarbeit zwischen VerA, dem Land NRW und den dort vorhandenen Angeboten wird weiter vertieft. Durch eine Aufgaben- und Schnittstellenklärung wird eine enge Anbindung von VerA an die Regelstruktur, insbesondere mit Angeboten zur Unterstützung von fachlichen und sprachli- chen Kompetenzen während der Ausbildung, angestrebt. Zwischen den Kommunalen Koordinierungen und VerA besteht in den 53 Gebietskörper- schaften eine Kooperation, um VerA als ergänzendes Angebot in KAoA zu installieren.
Verhinderung von Ausbildungsabbrüchen. Beschreibung: In der vom BMBF geförderten Initiative „Verhinderung von Ausbildungsabbrü- chen“ (VerA) werden Auszubildende durch das Coaching ehrenamtlicher Ausbildungsbegleiterin-
Verhinderung von Ausbildungsabbrüchen. Beschreibung: In der Initiative „Verhinderung von Ausbildungsabbrüchen“ (VerA) werden Auszubildende durch ehrenamtliche Ausbildungsbegleiterinnen und Ausbildungsbegleiter des Senior Experten Service (SES) begleitet. Das auf Freiwilligkeit und „Hilfe zur Selbsthilfe“ Beteiligung: Das BMBF fördert VerA bis 2022 bundesweit mit bis zu 15 Mio. Euro. Rheinland- Pfalz unterstützt aktiv die Vernetzung der Initiative VerA mit seinen Instrumenten und Pro- grammen.
Verhinderung von Ausbildungsabbrüchen. Beschreibung: In der Initiative „Verhinderung von Ausbildungsabbrüchen“ (VerA) werden Auszubildende durch ehrenamtliche Ausbildungsbegleiterinnen und -begleiter des SES (Se- nior Experten Service) begleitet. Das auf Freiwilligkeit und „Hilfe zur Selbsthilfe“ basierende Coaching ergänzt die Ausbildungsberatung der Kammern. Die Zusammenarbeit zwischen den Regionalkoordinatorinnen und Regionalkoordinatoren in Bremen und Bremerhaven mit den Partnern der Jugendberufsagentur hat sich weiter vertieft. Da insbesondere die vorhan- denen Regelangebote mit den flankierenden Maßnahmen an den berufsbildenden Schulen in Einklang gebracht werden müssen, spielen bei der Aufgaben- und Schnittstellenklärung die SKB und der Magistrat eine zentrale Rolle.
Verhinderung von Ausbildungsabbrüchen. Beschreibung: In der Initiative „Verhinderung von Ausbildungsabbrüchen“ (VerA) werden Auszubildende durch ehrenamtliche Ausbildungsbegleiterinnen und Ausbildungsbegleiter des SES (Senior Experten Service) begleitet. Das auf Freiwilligkeit und „Hilfe zur Selbsthilfe“ basierende Coaching ergänzt die Ausbildungsberatung der Kammern. Die Zusammenarbeit zwischen VerA und den in Bayern vorhandenen Angeboten wird fortgesetzt. Beteiligung: Das BMBF fördert VerA bis 2022 bundesweit mit bis zu 15 Mio. Euro. Der Frei- staat Bayern befürwortet die Vernetzung der Initiative VerA mit seinen Instrumenten und Programmen.

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  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

  • Zinsänderungsrisiko Darunter versteht man die Möglichkeit, dass sich das Marktzinsniveau, das im Zeitpunkt der Begebung eines festverzinslichen Wertpapiers oder eines Geldmarktinstruments besteht, ändern kann. Änderungen des Marktzinsniveaus können sich unter anderem aus Änderungen der wirtschaftlichen Lage und der darauf reagierenden Politik der jeweiligen Notenbank ergeben. Steigen die Marktzinsen, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen Wertpapiere bzw. Geldmarktinstrumente. Fällt dagegen das Marktzinsniveau, so tritt bei festverzinslichen Wertpapieren bzw. bei Geldmarktinstrumenten eine gegenläufige Kursentwicklung ein. In beiden Fällen führt die Kursentwicklung dazu, dass die Rendite des Wertpapiers in etwa dem Marktzins entspricht. Die Kursschwankungen fallen jedoch je nach Laufzeit des festverzinslichen Wertpapiers unterschiedlich aus. So haben festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten geringere Kursrisiken als solche mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben aber in der Regel gegenüber festverzinslichen Wertpapieren mit längeren Laufzeiten geringere Renditen. Marktbedingt kann das Zinsänderungsrisiko auch für Sichteinlagen und kündbare Einlagen in Form von negativen Habenzinsen oder sonstigen ungünstigen Konditionen schlagend werden, wobei letztere sowohl im positiven als auch im negativen Sinn einer erhöhten Änderungsfrequenz unterliegen können.

  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

  • Änderungsangebot Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlage- nen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektro- nischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online- Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versi- cherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensände- rung des Versicherungsnehmers. 29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der ge- werblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 29.2 entspre- chende Anwendung.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Ausführungsunterlagen Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.