Verhinderung von Ausbildungsabbrüchen Musterklauseln

Verhinderung von Ausbildungsabbrüchen. In der vom BMBF geförderten Initiative „Verhinderung von Ausbildungsabbrüchen“ (VerA) werden Auszubildende durch ehrenamtliche Ausbildungsbegleiterinnen und -begleiter des Senior Experten Service (SES) begleitet. Das auf Freiwilligkeit und „Hilfe zur Selbsthilfe“ ba- sierende Coaching ergänzt die Ausbildungsberatung der Kammern. Die Zusammenarbeit zwischen VerA, dem Land NRW und den dort vorhandenen Angeboten wird weiter vertieft. Durch eine Aufgaben- und Schnittstellenklärung wird eine enge Anbindung von VerA an die Regelstruktur, insbesondere mit Angeboten zur Unterstützung von fachlichen und sprachli- chen Kompetenzen während der Ausbildung, angestrebt. Zwischen den Kommunalen Koordinierungen und VerA besteht in den 53 Gebietskörper- schaften eine Kooperation, um VerA als ergänzendes Angebot in KAoA zu installieren.
Verhinderung von Ausbildungsabbrüchen. Beschreibung: In der vom BMBF geförderten Initiative „Verhinderung von Ausbildungsabbrü- chen“ (VerA) werden Auszubildende durch das Coaching ehrenamtlicher Ausbildungsbegleiterin- Beschreibung: Zur Vermeidung von Ausbildungsabbrüchen wurde im Rahmen des Verfahrens Beschreibung: Junge Menschen können mit der Assistierten Ausbildung (AsA) dabei unterstützt werden, eine Berufsausbildung aufzunehmen, fortzusetzen und einen erfolgreichen Abschluss einer betrieblichen Berufsausbildung zu erhalten. In der ausbildungsbegleitenden Phase werden Teilnehmende z. B. durch Maßnahmen zum Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten, die Förde- rung der Fachpraxis und Fachtheorie sowie sozialpädagogische Begleitung unterstützt. Auch die Betriebe können in dieser Phase administrativ und organisatorisch unterstützt werden. Beteiligung: Die AA HH und die FHH werden das neue Instrument ab dem Ausbildungsjahr 2021/2022 nutzen. Der Fokus liegt auf der zweiten Phase in der Ausbildungsbegleitung. Für eine hohe Nutzung und Wirkung wird das Angebot bevorzugt am Lernort Berufsschule erbracht, um zusätzliche Wegezeiten für Auszubildende zu vermeiden. Die FHH unterstützt nach Möglichkeit mit Zurverfügungstellung von Räumen für das Trägerangebot. In Verzahnung mit dem verstärk- ten Angebot der Berufsberatung wird eine schnelle Unterstützung gewährleistet. Die Kosten für SABE und AsA-M trägt die FHH. Beschreibung: Die individuelle Begleitung der jungen Menschen in der Ausbildungsbegleitung der Berufsvorbereitungsschule (BVS) wird nach erfolgreichem Übergang in die Ausbildung nicht fortgeführt, obgleich ein nicht unerheblicher Teil der jungen Menschen weiterhin Unterstüt- zungsbedarfe hat. Es existieren vor allem an den Berufsschulen zahlreiche schuleigene wie exter- ne Unterstützungsangebote, ohne dass diese bisher systematisch und abgestimmt die förderbe- dürftigen Auszubildenden erreichen würden. Der aktuelle Handlungsbedarf, Ausbildungsabbrü- che aufgrund von Überforderung zu verhindern, erfordert, legt nahe, das in der BVS erfolgreich erprobte und dort mittlerweile regelhaft eingeführte Mentorinnen- und Mentorenprinzip im Dualen System fortzusetzen, und dieses in einem ersten Schritt exemplarisch zu erproben. Ziel ist es daher, dass Mentorinnen und Mentoren ihren Mentees im Ausbildungsprozess die Unterstüt- zungsangebote (z. B. AsA, Lerncoaching, Sprachförderung, Inklusion, Nachteilsausgleich etc.) eröffnen sowie gezielt zugänglich machen und die Kooperationspartner präventiv einbinden....
Verhinderung von Ausbildungsabbrüchen. Beschreibung: In der Initiative „Verhinderung von Ausbildungsabbrüchen“ (VerA) werden Auszubildende durch ehrenamtliche Ausbildungsbegleiterinnen und Ausbildungsbegleiter des Senior Experten Service (SES) begleitet. Das auf Freiwilligkeit und „Hilfe zur Selbsthilfe“ Beteiligung: Das BMBF fördert VerA bis 2022 bundesweit mit bis zu 15 Mio. Euro. Rheinland- Pfalz unterstützt aktiv die Vernetzung der Initiative VerA mit seinen Instrumenten und Pro- grammen. Beschreibung: Zur Vermeidung von Ausbildungsabbrüchen wurde im Rahmen des Verfah- rens „Prävention von Lehrabbrüchen“ (PraeLab) das Online-Kompetenzreflexionstool „Bleib dran – an deinen Kompetenzen!“ entwickelt. Parallel dazu wird mit der Einführung der Le- bensbegleitenden Berufsberatung die Präsenz der Berufsberaterinnen und Berufsberater der Agenturen für Arbeit an den Berufsschulen verstärkt. Damit wird den Berufsschülerinnen und Berufsschülern Gelegenheit geboten, bei Zweifeln oder Problemen in der Ausbildung diese mit der Beraterin bzw. dem Berater persönlich zu reflektieren und nach Lösungswegen zu suchen. Beteiligung: Die BA hat das Online-Kompetenzreflexionstool sowie die verstärkte Begleitung der jungen Menschen an den Berufsschulen auf den Weg gebracht, um Ausbildungsabbrü- xxxx vorzubeugen bzw. rechtzeitig die Weichen für eine überlegte und erfolgversprechende Alternativlösung zu stellen. Beschreibung: Die Assistierte Ausbildung soll die Chancen von benachteiligten jungen Men- schen auf eine betriebliche Ausbildung erhöhen und helfen, diese auch erfolgreich abzu- schließen. Mit der Assistierten Ausbildung werden sowohl die jungen Menschen als auch deren Ausbildungsbetriebe intensiv und kontinuierlich während der Ausbildung unterstützt. Beteiligung: Die BA finanziert die AsA flex entsprechend dem individuellen Bedarf der ein- zelnen jungen Menschen. Beteiligung: Das Projekt wird vom MWVLW und von den rheinland-pfälzischen Handwerks- kammern finanziert.
Verhinderung von Ausbildungsabbrüchen. Beschreibung: In der Initiative „Verhinderung von Ausbildungsabbrüchen“ (VerA) werden Auszubildende durch ehrenamtliche Ausbildungsbegleiterinnen und Ausbildungsbegleiter des SES (Senior Experten Service) begleitet. Das auf Freiwilligkeit und „Hilfe zur Selbsthilfe“ basierende Coaching ergänzt die Ausbildungsberatung der Kammern. Die Zusammenarbeit zwischen VerA und den in Bayern vorhandenen Angeboten wird fortgesetzt. Beteiligung: Das BMBF fördert VerA bis 2022 bundesweit mit bis zu 15 Mio. Euro. Der Frei- staat Bayern befürwortet die Vernetzung der Initiative VerA mit seinen Instrumenten und Programmen.
Verhinderung von Ausbildungsabbrüchen. Beschreibung: In der Initiative „Verhinderung von Ausbildungsabbrüchen“ (VerA) werden Auszubildende durch ehrenamtliche Ausbildungsbegleiterinnen und -begleiter des SES (Se- nior Experten Service) begleitet. Das auf Freiwilligkeit und „Hilfe zur Selbsthilfe“ basierende Coaching ergänzt die Ausbildungsberatung der Kammern. Die Zusammenarbeit zwischen den Regionalkoordinatorinnen und Regionalkoordinatoren in Bremen und Bremerhaven mit den Partnern der Jugendberufsagentur hat sich weiter vertieft. Da insbesondere die vorhan- denen Regelangebote mit den flankierenden Maßnahmen an den berufsbildenden Schulen in Einklang gebracht werden müssen, spielen bei der Aufgaben- und Schnittstellenklärung die SKB und der Magistrat eine zentrale Rolle. Beschreibung: Ziel ist die Verhinderung von Ausbildungsabbrüchen/Vertragslösungen und die Stabilisierung der Ausbildungsverhältnisse in der Stadtgemeinde Bremen. Ausbildung – “Bleib dran!” bietet Auszubildenden und Ausbildenden in Bremen Unterstützung bei der po- sitiven Bewältigung von Ausbildungskonflikten an. Die Beratung von Ausbildung – “Bleib dran!” erfolgt kostenlos, neutral und vertraulich. Auf Grundlage der Erkenntnisse einer Stu- die der Bremer Arbeitnehmerkammer über die Strukturen des Ausbildungsmarktes, über Möglichkeiten zur Verbesserung der Ausbildung, über Ursachen von Abbrüchen und über Abbruchprävention wurde das Projekt Ausbildung – “Bleib dran!” verstetigt. Beteiligung: Die Finanzierung erfolgt durch die SKB (kommunal in der Stadtgemeinde Bre- men) und durch die Arbeitnehmerkammer. Beteiligung: Das Projekt ist Teil der Aufsuchenden Beratung, gefördert vom Magistrat Bre- merhaven. Beschreibung: Junge Menschen können mit der AsA dabei unterstützt werden, eine Berufs- ausbildung aufzunehmen, fortzusetzen und einen erfolgreichen Abschluss einer betriebli- chen Berufsausbildung zu erhalten. Beteiligung: Die BA und die Jobcenter finanzieren die AsA entsprechend den Bedarfen. Beschreibung: Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) und Assistierte Ausbildung stehen Aus- zubildenden in landesrechtlich geregelten vollschulischen Ausbildungsverhältnissen nicht zur Verfügung. Um auch diese Auszubildenden bei theoretischen Defiziten zu unterstützen und bei Bedarf sozialpädagogische Begleitung zur Sicherung des Ausbildungserfolges anzu- bieten, bietet die SWAE im Rahmen der Ausbildungsgarantie seit dem 1. Xxxx 2020 ausbil- dungsbegleitende Hilfen für diese Auszubildenden an. Beteiligung: Eine bedarfsorientierte Förderung erf...
Verhinderung von Ausbildungsabbrüchen. Beschreibung: In der Initiative „Verhinderung von Ausbildungsabbrüchen“ (VerA) werden Auszubildende durch ehrenamtliche Ausbildungsbegleiterinnen und Ausbildungsbegleiter des SES (Senior Experten Service) begleitet. Das auf Freiwilligkeit und „Hilfe zur Selbsthilfe“ basierende Coaching ergänzt die Ausbildungsberatung der Kammern. Die Zusammenarbeit zwischen VerA, dem Land und den dort vorhandenen Angeboten wird weiter vertieft. Durch eine Aufgaben- und Schnittstellenklärung wird eine enge Anbindung von VerA an die Regel- Beteiligung: Das BMBF fördert VerA bis 2022 bundesweit mit bis zu 15 Mio. Euro. Das Land Brandenburg unterstützt aktiv die Vernetzung der Initiative VerA mit seinen Instrumenten und Programmen. Hierzu gehört die Richtlinie „Türöffner: Zukunft Beruf“. Die LOK koope- rieren mit VerA und lotsen unterstützungsbedürftige Auszubildende zu diesem Unterstüt- zungsangebot des Bundes.

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  • Öffentlichkeitsarbeit 6.1 Der Auftragnehmer hat die ihm im Rahmen der Baudurchführung bekannt gewordenen Vorgänge, Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung aller Leistungen unbegrenzt fort.

  • Bekanntmachung Jede Ersetzung ist gemäß § 12 bekannt zu machen.

  • Einzugsaufträge (1) Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgän- gig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rech- nungsabschluss erteilt wurde.

  • Status Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind.

  • Ersatzfahrzeug a. Kann das Fahrzeug in der gebuchten Fahrzeugkategorie im Zeitpunkt der Übergabe nicht bereitgestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1BGB ist für diese Fälle ausgeschlossen, es sein denn die Stellung eines Ersatzfahrzeuges schlägt fehl, verzögert sich unangemessen oder wird durch den Vermieter verweigert. Hierdurch entstehende höhere Nebenkosten, wie Fähr- oder Mautgebühren sowie Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters. Soweit berechtigte Interessen des Mieters entgegenstehen, kann er die Annahme eines größeren Fahrzeuges als vertragsgemäße Leistung ablehnen.

  • Ausschüttungen Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu- erpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungs- unternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Ausschüt- tungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.

  • Zentrale Hinweissysteme Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. und beim Verband der privaten Krankenversicherer e.V. zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: Kfz-Versicherung – Registrierung von auffälligen Schadensfällen, Kfz-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und –verhütung Lebensversicherung – Aufnahme von Sonderrisiken z. B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag • aus versicherungsmedizinischen Gründen • auf Grund der Auskünfte anderer Versicherer • wegen verweigerter Nachuntersuchung – Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung seitens des Versicherers – Ablehnung des Vertrages seitens des Versicherungsnehmers wegen erforderlicher Beitragszuschläge Zweck: Risikoprüfung Sachversicherung – Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn auf Grund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und Verhinderung weiteren Missbrauchs Unfallversicherung – Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht – Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalls oder von Unfallfolgen – Außerordentlicher Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung Zweck: Risikoprüfung und Aufdeckung von Versicherungsmissbrauch Haftpflichtversicherung – Registrierung von auffälligen Schadensfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung Einzelne Versicherungsbranchen (z.B. Lebens-, Kranken-, Sachversicherung) und andere Finanzdienstleistungen, z. B. Kredite, Bausparen, Kapitalanlagen, Immobilien werden durch rechtlich selbstständige Unternehmen betrieben. Um den Kunden einen umfassenden Versicherungsschutz anbieten zu können, arbeiten die Unternehmen häufig in Unternehmensgruppen zusammen. Zur Kostenersparnis werden dabei einzelne Bereiche zentralisiert wie das Inkasso oder die Datenverarbeitung. So wird z. B. Ihre Adresse nur einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge mit verschiedenen Unternehmen der Gruppe abschließen; und auch Ihre Versicherungsnummer, die Art der Verträge, ggf. Ihr Geburtsdatum, IBAN und BIC, d.h. Ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, werden in einer zentralen Datensammlung geführt. Dabei sind die sog. Partnerdaten (z.B. Name, Adresse, Kundennummer, IBAN, BIC, bestehende Verträge) von allen Unternehmen der Gruppe abfragbar. Auf diese Weise kann eingehende Post immer richtig zugeordnet und bei telefonischen Anfragen sofort der zuständige Partner genannt werden. Auch Geldeingänge können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen korrekt verbucht werden. Die übrigen allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind dagegen nur von den Versicherungsunternehmen der Gruppe abfragbar. Obwohl alle diese Daten nur zur Beratung und Betreuung des jeweiligen Kunden durch die einzelnen Unternehmen verwendet werden, spricht das Gesetz auch hier von „Datenübermittlung“, bei der die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten sind. Branchenspezifische Daten – wie z. B. Gesundheits- oder Bonitätsdaten – bleiben dagegen unter ausschließlicher Verfügung der jeweiligen Unternehmen. Unserer Unternehmensgruppe gehören zurzeit folgende Unternehmen an: WWK Lebensversicherung a. G., München WWK Allgemeine Versicherung AG, München WWK Vermögensverwaltungs und Dienstleistungs GmbH, München WWK IT GmbH, München WWK Investment S.A., Luxemburg WWK Pensionsfonds AG, München Daneben arbeiten unsere Versicherungsunternehmen und Vertragspartner im Außendienst zur umfassenden Beratung und Betreuung ihrer Kunden in weiteren Finanzdienstleistungen (z. B. Kredite, Bausparverträge, Kapitalanlagen, Immobilien) auch mit Kreditinstituten, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften außerhalb der Gruppe zusammen. Zurzeit kooperieren wir mit: – Aachener Bausparkasse AG, Aachen – ACMBernstein Investments, Luxemburg – ADIG Fondsvertrieb, Allianz Global Investors GmbH – Allianz Global Investors GmbH, Frankfurt – Allgemeine Rentenanstalt Pensionskasse, Stuttgart – Allianz Private Krankenversicherung, München – Allianz Versicherungen, München – Ampega Investment GmbH – Amundi Luxembourg S.A. – ARAG Allgemeine, Düsseldorf – ARAG Krankenversicherung, Düsseldorf – ARAG Rechtsschutz, Düsseldorf – Barmenia Krankenversicherung a.G., Wuppertal – BlackRock (Luxemburg) S.A., Luxemburg – Carmignac Gestion SA, Luxemburg – Comgest SA – Xxxxxxxx Xxxxxxxxx International Services S.à.r.l., Kronberg – GAM Luxembourg S.A., Luxembourg – Generali Versicherungen, München – Hauck & Aufhäuser Fund Services S.A. – Internationales Immobilieninstitut, München – INVESCO Management S.A. – J.P. Morgan Asset Management (Europe) S.a r.l., Frankfurt am Main – KRAVAG Allgemeine, Hamburg – LOYS Investment S.A. – Mediolanum International Funds Limited – M & G International Investments Ltd. – M & G Luxembourg S.A. – M & G Securitis Limited – Xxxxxx Xxxxxxx XXXXX, Luxemburg – Münchner Kapitalanlage AG, München – Nordea Investment Funds S.A., Luxemburg – ODDO BHF Asset Management GmbH – DBV Krankenversicherung AG, Offenbach – Deka Vermögensmanagement GmbH – DJE Investment S.A. – DWS Investment GmbH, Frankfurt am Main – DWS Investment S.A. – Elvia Reiseversicherung, München – ETHENEA Independent Investors S.A. – Fidelity Investment Services GmbH, Kronberg – Flossbach von Storch Invest S.A. – Pictet Asset Management (Europe) SA – RREEF Investment GmbH, Eschborn – Sarasin Investmentfonds SICAV, Basel – Schroder Investment Management SA, Luxemburg – Swiss & Global Asset Management SA, Luxemburg Universal- Investment-Gesellschaft mbH, Frankfurt am MainWarburg – Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH, Frankfurt am Main – Württembergische Versicherung, Stuttgart – Württembergische Krankenversicherung, Stuttgart Die Zusammenarbeit besteht dabei in der gegenseitigen Vermittlung der jeweiligen Produkte und der weiteren Betreuung der so gewonnenen Kunden. So vermitteln z. B. die genannten Kreditinstitute im Rahmen einer Kundenberatung/-betreuung Versicherungen als Ergänzung zu den eigenen Finanzdienstleistungsprodukten. Für die Datenverarbeitung der vermittelnden Stelle gelten die folgenden Ausführungen unter Punkt 6. In Ihren Versicherungsangelegenheiten sowie im Rahmen des sonstigen Dienstleistungsangebots unserer Unternehmensgruppe bzw. unseres Kooperationspartners werden Sie durch einen unserer Vertragspartner im Außendienst betreut, der Sie mit Ihrer Einwilligung auch in sonstigen Finanzdienstleistungen berät. Vertragspartner im Außendienst in diesem Sinn sind neben Einzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaften sowie im Rahmen der Zusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen auch Kreditinstitute, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften u.a. Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der Vertragspartner im Außendienst zu diesen Zwecken von uns die für die Betreuung und Beratung notwendigen Angaben aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, z. B. Versicherungsnummer, Beiträge, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versicherungsleistungen sowie von unseren Partnerunternehmen Angaben über andere finanzielle Dienstleistungen, z. B. Abschluss und Stand Ihres Bausparvertrages. Ausschließlich zum Zweck von Vertragsanpassungen in der Personenversicherung können an den zuständigen Vertragspartner im Außendienst auch Gesundheitsdaten übermittelt werden. Unsere Vertragspartner im Außendienst verarbeiten und nutzen selbst diese personenbezogenen Daten im Rahmen der genannten Beratung und Betreuung des Kunden. Auch werden Sie von uns über Änderungen der kundenrelevanten Daten informiert. Jeder Vertragspartner im Außendienst ist gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen des BDSG und seine besonderen Verschwiegenheitspflichten (z.B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu beachten. Der für Ihre Betreuung zuständige Vertragspartner im Außendienst wird Ihnen mitgeteilt. Endet seine Tätigkeit für unser Unternehmen (z.B. durch Kündigung des Vermittlervertrages oder bei Pensionierung) regelt das Unternehmen Ihre Betreuung neu; Sie werden hierüber informiert.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.