Verkauf auf Gewichtsbasis Musterklauseln

Verkauf auf Gewichtsbasis. Vor Beginn der Verladung jeder einzelnen Fuhre hat der Käufer oder der von ihm beauftragte Xxxxxxx bei dem im Vertrag angegebenen Ansprechpartner oder dessen Vertreters seine Berechtigung durch Vorlage des Ver- trages bzw. des Abholscheins nachzuweisen und eine Ladeanweisung abzuholen. Der Abholschein wird durch die RWE-Abteilung ausgestellt und dient als betriebli- ches Ausweispapier sowie als Unterlage für Kontrolle und lückenlosen Nachweis der Verwiegung in Verbin- dung mit der Wiegekarte. Der Abholer lässt anschließend die Leerverwiegung auf der vorgeschriebenen Werkswaage durchführen. Bei Erstanfahrt pro Abholtag meldet sich der Abholer bei der auf der Ladeanweisung benannten Aufsichts- person oder aufsichtsführenden Person. Vom Abholer sind Beginn und Ende der Beladung auf der Ladeanweisung einzutragen. Bei längeren Arbeiten an der Abholstelle, die der Vorbereitung der Beladung dienen, sind vom Abholer Art sowie Beginn und Ende dieser Arbeiten ebenfalls auf der Ladeanweisung aufzu- führen. Nach der Beladung ist die Vollverwiegung durchzufüh- ren. Danach ist die Ladeanweisung dem Verwieger auszuhändigen. Der Abholer erhält eine Ausfertigung der Wiegekarte. Vorbereitungsarbeiten (z. B. Brennarbeiten), bei denen am gleichen Tag keine Abholung (Fuhre) erfolgt, dürfen nur nach vorheriger Abstimmung und Meldung in der zuständigen RWE-Abteilung durchgeführt werden. Vorbereitungsarbeiten werden ebenfalls mit Ladean- weisung erfasst. Die Abwicklung erfolgt wie bei der Abholung, einschließlich der Leer- und Vollverwiegung. Für den Container-Einsatz gelten zusätzlich folgende Festlegungen: Die eingesetzten Container müssen eine eindeutige, nicht entfernbare Kennzeichnung (z. B. Nummerierung) aufweisen. Die Verwiegungen (Leer- und Vollverwiegung) können alternativ wie folgt durchgeführt werden: Die Container werden für die Leer- und Vollverwiegung auf der Waage abgesetzt und verwogen. Das Contai- ner-Fahrzeug wird nicht verwogen. Das Container- Fahrzeug wird mit dem Container verwogen. Bei der Leer- und Vollverwiegung müssen die Geräteeinheiten (Triebwagen, ggf. Anhänger und Container) identisch sein.

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  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Zuständige Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000, 00000 Xxxx, und Xxxxx-Xxxxx-Xxx. 00–00, 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx.

  • Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank (1) Einigung über das Pfandrecht (2) Gesicherte Ansprüche (3) Ausnahmen vom Pfandrecht (4) Zins- und Gewinnanteilscheine

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Ver- sicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder ver- gleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versi- cherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesell- schaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Ge- sellschaft bürgerlichen Rechts ist; (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; (6) von seinen Liquidatoren, Xxxxxx- und Xxxxxxxxxxxx- xxxxxxx; Die Ausschlüsse unter Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5 (2) bis 7.5 (6) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehö- rigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häus- licher Gemeinschaft leben.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden, der kein Verbraucher ist Ein Kunde, der kein Verbraucher ist, kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Aufrechnungsbeschränkung gilt nicht für eine vom Kunden zur Aufrechnung gestellte Forderung, die ihren Rechtsgrund in einem Darlehen oder einer Finanzierungshilfe gemäß §§ 513, 491 bis 512 BGB hat.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?