Beginn und Ende Musterklauseln

Beginn und Ende. 1 Die Versicherungen beginnen am Tag, der in der Police aufgeführt ist, und gelten für Schäden, die während der Dauer des Vertrags verursacht werden. 2 Wird der AXA ein Antrag eingereicht, gewährt sie bis zur Zustellung der Police provisorischen Versiche- rungsschutz. Er umfasst die im Antrag vorgesehenen Leistungen, jedoch maximal: – die gesetzliche Mindestgarantiesumme in der Haft- pflichtversicherung; – CHF 200 000.– in der Kaskoversicherung; – CHF 100 000.– Invaliditätskapital in der Unfallver- sicherung und – CHF 20 000.– Todesfallkapital. Wird der Antrag abgelehnt, erlischt der Versicherungs- schutz 3 Tage nach dem Eintreffen der Mitteilung beim Versicherungsnehmer. Für die Dauer der proviso- rischen Deckung ist die Prämie anteilmässig geschul- det. 3 Der Vertrag ist für die in der Police genannten Dauer abgeschlossen und verlängert sich danach jeweils um 1 Jahr, wenn nicht ein Vertragspartner spätestens 3 Monate vorher eine schriftliche Kündigung erhalten hat. Ist der Vertrag für weniger als 1 Jahr abgeschlos- sen, erlischt er am Tag, der in der Police aufgeführt ist.
Beginn und Ende. Der Vorsorgeschutz beginnt mit dem Tag der Aufnahme in die Personalvorsorge und endet an dem Tag, an dem die ver- sicherte Person aus der Personalvorsorge ausscheidet.
Beginn und Ende des vorläufigen Versicherungsschutzes 3.1 Der vorläufige Versicherungsschutz beginnt mit dem auf den Eingang Ihres Antrags bei uns folgenden Tag, frühestens je- doch zwei Monate vor dem beantragten Versicherungsbeginn. 3.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, endet der vorläufige Ver- sicherungsschutz, wenn a) der Versicherungsschutz aus der beantragten Versiche- rung begonnen hat; b) Sie einem von uns angebotenen, vom Antrag abweichen- den Versicherungsschutz widersprechen; c) wir Ihren Antrag abgelehnt haben. In diesem Fall werden wir den vorläufigen Versicherungsschutz kündigen; d) Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht oder Sie Ihren Antrag zurückgenommen haben; e) der Einlösungsbeitrag für die beantragte Versicherung nicht rechtzeitig gezahlt wurde bzw. der Einzug des Einlösungs- beitrags aus von Ihnen zu vertretenden Gründen nicht möglich war oder dem Einzug widersprochen worden ist. 3.3 Bei unfallbedingter Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit erbrin- gen wir solange Leistungen, wie die unfallbedingte Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit andauert, längstens jedoch bis zum Ablauf der vorgesehenen Leistungsdauer.
Beginn und Ende. 6.1 Die Veranstaltungsräume sind vom Vertragspartner oder den entsprechenden Veranstaltungsteilnehmern bis spätestens 2 Stunden vor Veranstaltungsbeginn in Anspruch zu nehmen. Sofern nicht ausdrücklich eine spätere Zeit vereinbart wurde, ist Meow berech- tigt, die Veranstaltungsräume anderweitig zu verge- ben, ohne dass der Vertragspartner hieraus Ersatz- ansprüche herleiten kann. Meow steht insoweit ein Rücktrittsrecht zu. 6.2 Die Veranstaltungsräume sind bis spätestens 12:00 Uhr des Folgetages nach Veranstaltungsende ge- räumt und besenrein herauszugeben, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Danach kann Xxxx über den ihr dadurch entstandenen Schaden hinaus für die zusätzliche Nutzung der Räumlichkeiten bis 18:00 Uhr 50% des vollen ver- tragliche vereinbarten Preises, ab 18:00 Uhr 100% des vollen gültigen Preises in Rechnung stellen. Dem Vertragspartner steht es frei nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
Beginn und Ende. 1) Wird das Arbeitsverhältnis mit der Firma nach Vollendung des 58. Altersjahrs aufgelöst, so hat der Versicherte Anspruch auf eine Altersrente. Das ordentliche Pensionierungsalter wird am Monatsers- ten nach vollendetem 63. Altersjahr erreicht. Bleibt das Arbeitsverhältnis über das 63. Altersjahr hinaus bestehen, kann die Vorsorge längstens bis zur Vollendung des 65. Altersjahrs weitergeführt werden (Weiterführung der Versicherung). 2) Bei betrieblichen Restrukturierungen kann der Stiftungsrat auf Antrag des Versicherten oder der Firma einen früheren Bezug der Altersrente vorsehen. Das Alter 55 darf dabei nicht unterschritten werden. 3) Bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters kann der Versicherte die Ausrichtung einer Freizügigkeitsleistung gemäss Kapitel 5, Leistungen bei Austritt, verlangen, sofern er den Nachweis erbringt, dass er die Erwerbstätigkeit überwiegend weiterführt oder zum Zeitpunkt des Austritts als arbeitslos gemeldet ist. Teilpensionierungen mit einer entsprechenden Reduktion des Beschäfti- gungsgrads sind möglich. Der Anspruch auf eine Altersrente beginnt jedoch spätestens am Monats- ersten nach Vollendung des 65. Altersjahrs. Vorbehalten bleibt Art. 37. 4) Der Anspruch erlischt an dem auf den Tod des Anspruchsberechtigten folgenden Monatsende.
Beginn und Ende. 1) Die Invalidenrente der Pensionskasse wird fällig, sobald der Versicherte keinen oder wegen Teil- invalidität nur noch einen Lohn im Sinne von Art. 7 von weniger als 80% bezieht. 2) Der Anspruch auf eine Invalidenrente erlischt mit dem Tode des Xxxxxxxxxxxxxxxxx, mit dem Weg- fall der Invalidität oder spätestens mit dem Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters. 3) Ab dem Monatsersten nach Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters werden, mit Aus- nahme der AHV-Überbrückungsrente, die reglementarischen Altersleistungen fällig.
Beginn und Ende. Das Praktikum wird in der Zeit vom bis stattfinden. In den Hamburger Schulferien findet kein Praktikum statt. Die wöchentlichen Praxistage sind:
Beginn und Ende. Der Versicherungsschutz beginnt an dem im Versicherungsvertrag genannten Datum. Der Vertrag endet ohne Kündigung • im Totalschadenfall • bei Erreichen der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme bei einem oder mehreren Teilschäden • mit Ablauf des im Versicherungsvertrag auf- geführten Datums Mit Verkauf der versicherten Xxxxx während der Vertragslaufzeit endet der Versicherungs- anspruch für den ehemaligen Eigentümer der Sache. Verlegt der Versicherungsnehmer seinen Wohn- sitz oder Sitz von der Schweiz ins Ausland (aus- genommen hiervon ist das Fürstentum Liechten- stein) erlischt die Versicherung mit Datum der Verlegung (Wegzugsbestätigung bzw. Löschung der Unternehmung im Schweizerischen Handels- register).
Beginn und Ende. Dieser Vertrag tritt am in Kraft.
Beginn und Ende. Diese Vereinbarung ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann von beiden Parteien jeder- zeit gekündigt werden. Sie endet jedenfalls mit Beendigung des Hauptvertrages. Im Falle der Beendigung dieser Vereinbarung wird das Kundensegment auf dem Downloadportal gesperrt und innerhalb einer Frist von 4 Wochen gelöscht. Die Herausgabe der Daten richtet sich nach dem Hauptvertrag.