Verkehre mit verschiedenen Verkehrsmitteln Musterklauseln

Verkehre mit verschiedenen Verkehrsmitteln. Berechtigt ein Fahrausweis zur Fahrt mit verschiedenen Verkehrsmitteln (z. B. Fahrt mit einem Zug der EVU im VMS und vorherige oder anschließende Fahrt mit Bus oder Stra- ßenbahn), werden die Fahrgastrechte nur wirksam, soweit die Verspätung im Bereich der tatsächlichen bzw. geplanten Eisenbahnbeförderung eingetreten ist.
Verkehre mit verschiedenen Verkehrsmitteln. Berechtigt ein Fahrausweis zur Fahrt mit verschiedenen Verkehrsmitteln (z.B. Fahrt mit einem Zug gem. Anhang 1 und vorherige oder anschließende Fahrt mit Bus oder Straßenbahn), werden die Fahrgastrechte nur wirksam, soweit die Verspätung im Bereich der tatsächlichen bzw. geplanten Eisenbahnbeförderung eingetreten ist.
Verkehre mit verschiedenen Verkehrsmitteln. Berechtigt ein Fahrausweis zur Fahrt mit verschiedenen Verkehrsmitteln (z.B. Fahrt mit einem Zug gem. Anhang 1 und vorherige oder anschließende Fahrt mit Bus oder Straßenbahn), werden die Fahrgastrechte nur wirksam, soweit die Verspätung im Bereich der tatsächlichen bzw. geplanten Eisenbahnbeförderung eingetreten ist. Der frühere Punkt „2. Haftungsbefreiende Tatbestände“ ist gestrichen, es erfolgte eine neue Nummerierung der Muster-Bedingungen ab dem Punkt „2.“: Durch EuGH-Urteil vom 26.9.2013 – Rechtssache C-509/11 wurde klargestellt, dass die Aus- schlussgründe aus Art. 32 Abs. 2 der CIV, die Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 ist, nicht auf die Regelungen des Art. 17 der Verordnung Anwendung finden können. Der EuGH begründet dies u.a. damit, dass Art. 15 der Verordnung einen Vorbehalt gegenüber den Rege- lungen in Anhang I Titel IV Kapitel II der Verordnung (entspricht Art. 32 des Anhangs) formu- liert und eine Initiative des Europäischen Parlamentes zur Anwendbarkeit der Ausschlussgrün- de auf Art. 17 der Verordnung im Gesetzgebungsverfahren durch den Rat abgelehnt wurde. Damit entfaltet das Urteil Wirkung auf das gesamte Kapitel IV der Verordnung (entspricht Art. 15 bis 18, d. h. Erstattung, Entschädigung und Hilfeleistung), Dies korrespondiert auch mit der bundesdeutschen Gesetzgebung, bei der im § 17 EVO weitergehende Ansprüche im Schie- nenpersonennahverkehr definiert werden, auf die aber (die dort ebenfalls nochmals in § 17 Abs. 3 normierten) Ausschlussgründen Anwendung finden. ZUSAMMENGEFASST BEDEUTET DIES: Die Ausschlussgründe gelten nicht für Entschädi- gung, Erstattung und Hilfeleistung gem. Art. 16 – 18 der Verordnung (EG) Nr. 1371/007, ABER sie gelten in Bezug auf die Rechte nach § 17 Abs. 1, 2 EVO