Verlust fremder Schlüssel Musterklauseln

Verlust fremder Schlüssel a) Versichert ist der Verlust von fremden Schlüsseln, die Ihnen zu pri- vaten oder ehrenamtlichen Zwecken überlassen wurden. Versichert ist auch der Verlust von beruflichen Schlüsseln, sofern – Sie nicht mehr als drei Schlüssel verloren haben und – die Schlüssel nicht unmittelbar dazu dienen, Ihre berufliche Tätig- keit auszuüben, wie z. B. bei Post- und Zustelldiensten, Wach- und Schließdiensten, Hausmeistern. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist allerdings, dass Sie den Schlüssel rechtmäßig in Gewahrsam hatten, als er verloren ging. Schlüsseln gleichgestellt sind Code-Karten und andere Schlüsselar- ten, soweit sie die Funktion eines Schlüssels haben. b) Sind Sie Sondereigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsge- setzes, gilt für Schlüssel zu Schlössern und Schließanlagen, die im Gemeinschaftseigentum stehen: Versichert sind Haftpflichtansprüche, die die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen Sie erhebt. Keinen Versicherungsschutz haben Sie allerdings in Höhe Ihres Mitei- gentumsanteils am Gemeinschaftseigentum. c) Keinen Versicherungsschutz haben Sie für – Schlüssel zu Tresoren (z. B. Safe, Geldschrank), Schließfächern, oder sonstigen beweglichen Sachen (z. B. Kraftfahrzeug); – Folgeschäden eines Schlüsselverlusts (z. B. Einbruch). d) Unsere Leistung ist für alle Schadensersatzansprüche je Versiche- rungsfall auf 00.000 € begrenzt. Die Gesamtleistung für alle Ver- sicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte der Versicherungssumme. e) Bei jedem Schadenereignis müssen Sie von der Schadensersatzleis- tung eine Selbstbeteiligung in Höhe von 250 € tragen. Für Schäden bis zur Höhe der Selbstbeteiligung haben Sie keinen Versicherungs- schutz.
Verlust fremder Schlüssel. A1-6.5.1 Versichert ist, abweichend von A1-7.5, die gesetzliche Haft- pflicht aus dem Abhandenkommen von (1) fremden, zu privaten Zwecken übernommenen Schlüsseln und Schlüssel-Codekarten (auch General- / Hauptschlüssel für zentrale Schließanlagen), (2) fremden, zu beruflichen / dienstlichen / amtlichen Zwecken vom Arbeitgeber / Dienstherrn übernommenen Schlüsseln und Schlüssel-Codekarten (auch General- / Hauptschlüssel für zentrale Schließanlagen), (3) fremden, im Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft oder eines Ehrenamtes – gemäß A1-6.2 – übernommenen Schlüsseln und Schlüssel-Codekarten (auch General- / Hauptschlüssel für zentrale Schließanlagen), die sich rechtmäßig in Gewahrsam des Versicherten befun- den haben. Ersetzt werden die Kosten – für den Ersatz von Schlüsseln und Schlüssel-Codekarten; – für einen notwendigen Austausch der Schließanlage; – für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss); – für die Bewachung des Gebäudes, solange die Schließ- anlagen nicht ausgewechselt werden können, längstens bis zu zwei Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust der Schlüssel festgestellt wurde. A1-6.5.2 Die Versicherungssumme je Versicherungsfall beträgt – 175.000 Euro für Schlüssel gemäß A1-6.5.1(1) – 35.000 Euro für Schlüssel gemäß A1-6.5.1(2) und A1-6.5.1(3). Die Versicherungssumme für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres ist auf das Zweifache dieser Summen begrenzt. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versiche- rungssumme je Versicherungsfall und die Jahreshöchst- entschädigungsleistung. A1-6.5.3 Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen je Schadenfall nach A1-6.5.1(2) und A1-6.5.1(3) 150 Euro selbst zu tragen. A1-6.5.4 Ausgeschlossen bleiben – Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines Schlüssel- und Schlüssel-Codekarten-Verlustes (z. B. wegen Einbruchs), – die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbel- schlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln und Schlüssel-Code- karten zu beweglichen Sachen sowie – bei Wohnungseigentum die Kosten für die Auswechse- lung der im Sondereigentum befindlichen Schlösser (Eigen- schaden). Die Leistungspflicht erstreckt sich nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, – der Verlust von Schlüsseln zu Gebäuden, Wohnungen, Räumen oder Garagen, deren Betreuung (z. B. Verwal- tung, Bewachung, Objektschutz) Aufgabe der gewerbli- chen, betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versi- cherungsnehmers oder einer versicherten Person ist oder war, – der Verlust vo...

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  • Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.

  • Wie lange werden meine Daten gespeichert? Wir verarbeiten und speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, solange es für die Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erfor- derlich ist. Dabei ist zu beachten, dass unsere Geschäftsbeziehung ein Dauerschuldverhältnis ist, welches auf Jahre angelegt ist. Sind die Daten für die Erfüllung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten nicht mehr erforder- lich, werden diese regelmäßig gelöscht, es sei denn, deren – befristete – Weiterverarbeitung ist erforderlich zu folgenden Zwecken: • Erfüllung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen: Zu nennen sind das Handelsgesetzbuch (HGB), die Abgabenordnung (AO), das Kreditwesengesetz (KWG) und das Geldwäschegesetz (GwG). Die dort vorgegebenen Fristen zur Aufbewahrung bzw. Dokumentation betragen zwei bis zehn Jahre. • Erhaltung von Beweismitteln im Rahmen der gesetzlichen Verjährungs- vorschriften. Nach den §§ 195ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können diese Verjährungsfristen bis zu 30 Jahre betragen, wobei die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre beträgt.

  • Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe 6.1 Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. 6.2 Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. 6.3 Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Preis gemäß Preisverzeichnis) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 90%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Aufhebung der Sperre Die Bank wird eine Sperre aufheben oder die betroffenen Authentifizierungselemente austauschen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Hierüber unterrichtet sie den Kunden unverzüglich.

  • Geltendmachung von Ansprüchen 21.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern. 21.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. 21.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.

  • Umzug ins Ausland Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn.

  • Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) oder zur Kündigung (Nr. 2 c) muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

  • Feststellung der Schadenhöhe Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.