Voraussetzung für den Versicherungsschutz Musterklauseln

Voraussetzung für den Versicherungsschutz. Der Versicherungsnehmer hat das Fahrrad und den Fahrradanhänger in verkehrsüblicher Weise durch ein Fahrradschloss gegen Diebstahl zu sichern, wenn er es nicht zur Fortbewegung einsetzt. Bei Einzelrädern über 5.000 EUR Neuwert ist das Rad mit einem Schloss – der VdS (Vertrauen durch Sicherheit) Klasse A/A+ oder – mit ADFC Siegel (Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club e. V.) gegen die Wegnahme zu sichern.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz. Es gelten die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2022 der Continentale), soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt. Der erweiterte Versicherungsschutz für die Fahrradkasko kann nur zusam- men mit der Klausel C 110 A Fahrraddiebstahl abgeschlossen werden.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist generell, dass für den Account, die Virtual Card bzw. die Corporate Card dieser Versicherungsschutz abgeschlossen wurde und die gesamten Reisekosten mit dem Account, der Virtual Card bzw. der Corporate Card beglichen worden sind. Unabhängig vom Karteneinsatz besteht Versicherungsschutz für den Verkehrsmittel-Unfallschutz im Dienstwagen, für unfallbedingte medizinisch sinnvolle und ärztlich angeordnete Rücktransporte oder Rückführungen und die Auslandsreisekrankenversicherung. Sollte die Zahlung mit dem Account, der Virtual Card oder der Corporate Card vor Antritt der Reise nicht möglich sein, wird der Versicherungsschutz auch dann aktiviert, wenn die entsprechende Karte vor dem Reiseantritt als Zahlungsmittel in einem Buchungs- oder Reservierungssystem hinterlegt und die Abrechnung dann auch tatsächlich hierüber vorgenommen wird. Im Todesfall genügt zur Aktivierung des Versicherungsschutzes die Hinterlegung der entsprechenden Karte in einem Buchungs- oder Reservierungssystem.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz. Voraussetzung zur Erlangung des Versicherungsschutzes ist, dass die Kosten • für das entsprechende Reiseticket (Pauschalreise oder für ein öffentliches Verkehrs- mittel) ins Ausland oder • der Hotelübernachtungen im Ausland oder • eines Mietwagens im Ausland mit Ihrer Aurum Card zur Gänze spätestens bei Antritt der Auslandsreise bezahlt worden sind.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz. Alle folgenden Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Versicherungsschutz besteht (Details finden Sie in den unter 1.2.1 – 1.2.7 nachfolgend genannten Ziffern): Auf die in Ziffer 5 genannten Ausschlüsse weisen wir hin. 1.2.1 Die Operation muss ein versichertes Operationsverfahren gemäß Ziffer 2.1 sein und 1.2.2 die Operation muss in einem von uns akzeptierten Krankenhaus durch einen von uns für dieses Krankenhaus akzeptierten Arzt erfolgen (Ziffer 3) und 1.2.3 die zu operierende Person muss ein versicherbarer Patient gemäß Ziffer 4 sein. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch, dass Versicherungsschutz nur dann besteht, wenn: - der Komplikationsrisiko-Analysebogen vollständig ausgefüllt vorliegt und - von Ihnen und einem für das von Ihnen ausgewählte Krankenhaus von uns akzeptierten Arzt vor der OP unterzeichnet worden ist. 1.2.4 die Operation muss spätestens drei Monate nach dem im Antrag angegebenen Operationsdatum durchgeführt sein (Ziffer 9.1.3) und 1.2.5 der Einmalbeitrag muss vor der Operation eingegangen sein (Ziffer 10.1) und 1.2.6 es müssen gemäß Ziffer 1.4 versicherte Kosten von Ihnen innerhalb eines Jahres (Ziffer 1.4.4) geltend gemacht werden.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz. Sofern Online Banking durchgeführt wird, muss mindestens der Online-Banking-Standard HBCI (Home Banking Compu- ter Interface) mit elektronischer Signatur verwendet werden. Eine Entschädigungsleistung setzt voraus, dass der Versi- cherungsnehmer den Grund und die Höhe der Ersatzpflicht des Versicherers nachweist. Für den Nachweis eines Versi- cherungsfalles reichen eine Gegenüberstellung von Soll- und Ist-Bestand oder statistisch ermittelten Daten allein nicht aus. Sollten Differenzen vorhanden sein, ist eine Aufklärung über das Entstehen erforderlich. Der Versicherungsnehmer hat unverzüglich Strafanzeige zu erstatten. Wir eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-4 (Rechtsfol- gen bei Verletzung von Obliegenheiten).
Voraussetzung für den Versicherungsschutz. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Organisation des Austauschs der Schlösser, der Beschaffung des Ersatzschlüssels sowie des Schlüsseldiensts durch AXA erfolgt ist.

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  • Kein Versicherungsschutz Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 11.3.2 Absatz 2 darauf hingewiesen wurden.

  • Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes G.3.2 Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

  • Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Wann entfällt der Versicherungsschutz? 4.1. Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten im Lenker- Rechtsschutz 4.1.1. dass der Lenker die behördliche Befugnis besitzt, das Fahrzeug zu lenken; 4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungspflichten entspricht, 4.2. Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten im Lenker-Rechtsschutz ferner, 4.2.1. dass der Lenker der gesetzlichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen; 4.2.2. dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungspflichten entspricht. 4.3. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach Pkt. 4.1.2. und Pkt. 4.2. besteht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes, einer Verwaltungsbehörde oder eines Verwaltungsgerichtes festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzahlen.

  • Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.

  • Versicherungsschutz Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung umfasst die Erfüllung begründeter und die Abwehr unbegründeter Haftpflichtansprüche. Im Rahmen eines Schiedsverfahrens gilt dies aber nur, soweit dem Versicherer die Verfahrensführung, insbesondere die Auswahl des Schiedsrichters und die Schiedsverfahrensordnung, überlassen wird. Der Versicherungsschutz der Eigenschadenversicherung umfasst die Erstattung der Eigenschäden. Dies gilt nur, soweit der Haftpflichtanspruch, die Kosten der Sanierungs- und Kostentragungspflicht oder der Eigenschaden den vereinbarten Selbstbehalt übersteigt. Ist dies der Fall, wird der Selbstbehalt von der Haftpflichtsumme, den Kosten der Sanierungs- und Kostentragungspflicht oder dem Eigenschaden abgezogen. Der Versicherungsschutz in der Umweltschadenversicherung umfasst die Prüfung gesetzlicher Verpflichtungen, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahmen und die Freistellung von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber einer Behörde oder einem sonstigen Dritten. Der Versicherungsschutz der Rechtsschutzversicherung umfasst die Erstattung der notwendigen Kosten.

  • Klagen gegen den Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.