Gebrauch von Wasserfahrzeugen Musterklauseln

Gebrauch von Wasserfahrzeugen. A1-6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden Wasserfahrzeugen:
Gebrauch von Wasserfahrzeugen. A1-6.13 Gebrauch von Modellfahrzeugen A1-6.14
Gebrauch von Wasserfahrzeugen. A1-6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi- cherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von fol-
Gebrauch von Wasserfahrzeugen. A1-6.12.1
Gebrauch von Wasserfahrzeugen. A1-6.22.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haft- pflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden Wasser- fahrzeugen:
Gebrauch von Wasserfahrzeugen. AZ1-4.4.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers – abweichend von A1-7.19 – wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden Wasserfahrzeugen:
Gebrauch von Wasserfahrzeugen. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schä- den, die verursacht werden durch den Gebrauch aus- schließlich von folgenden Wasserfahrzeugen:
Gebrauch von Wasserfahrzeugen. A1-6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Besitz und Gebrauch ausschließlich von folgenden Wasserfahrzeugen: - eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze; - fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze; - eigenen Segelfahrzeugen (Segelboote, Segelschlitten, Eissegelschlitten, Strandsegler) mit einer Segelfläche bis maximal 25 m², auch mit Hilfs- oder Außenbordmotor bis 11,03 kW (15 PS); - eigenen Motorbooten mit einer Motorstärke bis maximal 11,03 kW (15 PS), sofern hierfür kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht und für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist; - Wind- und Kitesurfbretter, Surfbretter; - fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit diese nur gelegentlich gebraucht werden und für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
Gebrauch von Wasserfahrzeugen. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch aus- schließlich von folgenden Wasserfahrzeugen: • eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treib- sätze (z. X. Xxxxxxxx-, Paddel-, Ruderboote, Kajaks, Kanus, Kanadier), • eigene Wassersportfahrzeuge mit Motoren und einer Motorstärke bis maximal 15 PS / 11,03 kW, soweit ▪ kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht und ▪ für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist, • fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit ▪ diese nur gelegentlich gebraucht werden und ▪ für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist, • fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze, • eigene Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze mit einer Segelfläche bis maximal 20 qm, sofern ▪ kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht und ▪ für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist, • eigene und fremde Windsurfbretter. Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versi- cherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht werden, soweit der Versicherungs- nehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.
Gebrauch von Wasserfahrzeugen. A1-6.13.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den erlaubten Gebrauch ausschließlich von folgenden Wasserfahrzeugen: − eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze wie zum Beispiel − Ruder-, Paddel- und Schlauchbooten sowie Kanus; − fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze; − eigene und fremde Windsurfbretter oder Kitesport-Geräte (zum Beispiel Kite-Drachen, Kite-Boards, Kite-Buggys); − eigene Segelboote (auch mit Hilfsmotor) mit einer Segelfläche bis 20 qm; − eigene Motorboote bis zu einer Leistung von 15 PS (11,03 kW); − fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren (Motorboote und Segelboote mit Hilfsmotor), soweit diese nur gelegentlich gebraucht werden und für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist