Gebrauch von Wasserfahrzeugen Musterklauseln

Gebrauch von Wasserfahrzeugen. A1-6.13 Gebrauch von Modellfahrzeugen
Gebrauch von Wasserfahrzeugen. A1-6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden Wasserfahrzeugen: (1) eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze; (2) fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze; (3) fremde Windsurfbretter; (4) fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit - diese nur gelegentlich gebraucht werden und - für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. A1-6.12.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.
Gebrauch von Wasserfahrzeugen. A1-6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi- cherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von fol- genden Wasserfahrzeugen: (1) eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außen- bordmotoren) oder Treibsätze; (2) fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze; Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV), Ausgabe Januar 2022 (3) eigene und fremde Windsurfbretter und Kite´s; (4) fremde Wasserfahrzeuge mit Motoren, soweit - diese nur gelegentlich gebraucht werden und - für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. A1-6.12.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haft- pflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen ver- ursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.
Gebrauch von Wasserfahrzeugen. A1-6.22.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haft- pflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden Wasser- fahrzeugen: a) eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbord- motoren) oder Treibsätze (z. X. Xxxxxxxx-, Paddel- und Ruderboote, Kajaks, Kanus, Kana- dier, Surfbretter, Windsurfbretter, Kitesurf- bretter, Wakeboards); b) eigene Wasserfahrzeuge mit Motor – mit einer Motorstärke bis 15 PS/11,03 kW; c) fremde Segelboote ohne Begrenzung der Segelfläche – ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze; d) eigene und fremde Segelboote mit einer Ge- samt-Segelfläche bis 20 m2, auch mit Hilfs- oder Außenbordmotoren bis 15 PS/11,03 kW; e) Fremde Wasserfahrzeuge mit einer Motorstärke bis 80 PS/59 kW, die sich nicht im Eigentum von mitversicherten Personen befinden. Darüber hinaus ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch den Gebrauch fremder Wasserfahrzeuge mit Motoren – ohne Begren- zung der Motorstärke – versichert, soweit – diese nur gelegentlich gebraucht werden und – für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. A1-6.22.2 Versichert ist darüber hinaus Ihre ge- setzliche Haftpflicht wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht wer- den, soweit Sie nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen werden.
Gebrauch von Wasserfahrzeugen. 6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden Wasserfahrzeugen: (1) eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze; (2) fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze; (3) eigene und fremde Windsurfbretter; (4) fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit - diese nur gelegentlich gebraucht werden und - für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. (5) aus dem Besitz und Verwendung von Kitesport-Geräten, z.B. Kite-Drachen, -Boards, Buggys und dergleichen. 6.12.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.
Gebrauch von Wasserfahrzeugen. B1-6.16.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Besitz und Gebrauch ausschließlich von folgenden Wasserfahrzeugen: (1) eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze, z. X. Xxxxxxxx-, Paddel-, Ruderboote, Kajaks, Kanus, Kanadier; (2) fremde Segelboote ohne Motor (auch Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze; (3) eigene Segelfahrzeuge (Segelboote, Segelschlitten, Eissegelschlitten, Strandsegler) mit einer Segelfläche bis maximal 15 qm, auch mit Hilfs- oder Außenbordmotor bis 15 PS/11,03 kW; (4) eigene und fremde Windsurfbretter; (5) eigene oder fremde Motorboote mit einer Motorstärke bis maximal 15 PS/11,03 kW (sofern hierfür kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht), (6) fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit – diese nur gelegentlich gebraucht werden und – für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. B1-6.16.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.
Gebrauch von Wasserfahrzeugen. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi- cherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von fol-
Gebrauch von Wasserfahrzeugen. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers – abweichend von A1-7.19 – wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden Wasserfahrzeugen:
Gebrauch von Wasserfahrzeugen. A1-6.16.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden Wasserfahrzeugen: (1) eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze; (2) eigene und fremde Wasserfahrzeuge mit und ohne Segel und / oder Motor (auch Hilfs- oder Außenbordmotoren) mit einer Segelfläche bis maximal 10 qm und / oder einer maximalen Motorstärke bis 5 PS; (3) eigene und fremde Windsurfbretter; (4) eigene und fremde Kitesport-Geräte (z. B. Kite-Drachen, Kite-Boards, Kite-Buggys); (5) eigene und fremde Jet-Ski mit einer maximalen Motor- stärke bis 15 PS für die keine Führerscheinpflicht besteht; (6) fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit – diese nur gelegentlich gebraucht werden und – für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforder- lich ist. A1-6.16.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.
Gebrauch von Wasserfahrzeugen. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schä- den, die verursacht werden durch den Gebrauch aus- schließlich von folgenden Wasserfahrzeugen: (1) eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Se- gel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbord- motoren) oder Treibsätze; (2) fremde Segelboote -ohne Begrenzung der Segel- fläche- ohne Motoren (auch ohne Hilfs- oder Au- ßenbordmotoren) oder Treibsätze; (3) eigene und fremde Windsurfbretter, Kitesportge- räte (Boards, Drachen, Buggys) sowie Strand- und Eissegler; (4) fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren – ohne Begrenzung der Motorleistung-, soweit ▪ diese nur gelegentlich gebraucht werden und ▪ für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.