Gebrauch von Wasserfahrzeugen Musterklauseln

Gebrauch von Wasserfahrzeugen. A1-6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Besitz und Gebrauch ausschließlich von folgenden Wasserfahrzeugen: - eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze; - fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze; - eigenen Segelfahrzeugen (Segelboote, Segelschlitten, Eissegelschlitten, Strandsegler) mit einer Segelfläche bis maximal 25 m², auch mit Hilfs- oder Außenbordmotor bis 11,03 kW (15 PS); - eigenen Motorbooten mit einer Motorstärke bis maximal 11,03 kW (15 PS), sofern hierfür kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht und für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist; - Wind- und Kitesurfbretter, Surfbretter; - fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit diese nur gelegentlich gebraucht werden und für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. A1-6.12.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.
Gebrauch von Wasserfahrzeugen. A5-6.13.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden Wasserfahrzeugen: (1) eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze; (2) fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze; (3) eigene Segelboote mit einer Segelfläche bis maximal 25 qm, sofern hierfür kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht und für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist; (4) eigene und fremde Windsurfbretter; (5) fremde Wasserfahrzeuge mit Motoren soweit • diese nur gelegentlich gebraucht werden und • für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. (6) eigene Wasserfahrzeuge mit einer Motorstärke bis maximal 15PS/11,03 kW, soweit, • für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist und • kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht. A5-6.13.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.
Gebrauch von Wasserfahrzeugen. A1-6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden Wasserfahrzeugen: (1) eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze; (2) fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze; (3) fremde Windsurfbretter; (4) fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit - diese nur gelegentlich gebraucht werden und - für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. A1-6.12.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.
Gebrauch von Wasserfahrzeugen. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi- cherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von fol-
Gebrauch von Wasserfahrzeugen. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers – abweichend von A1-7.19 – wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden Wasserfahrzeugen:
Gebrauch von Wasserfahrzeugen. A1-6.14.1 Versichert ist die gesetzliche Haft- pflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch aus- schließlich von folgenden Wasserfahrzeugen: (1) eigene und fremde Wassersportfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außen- bordmotoren) oder Treibsätze (z. X. Xxxxxxxx-, Paddel- und Ruderboote, Kajaks, Kanus, Kana- dier); (2) fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze; (3) fremde Windsurfbretter; (4) fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit – diese nur gelegentlich gebraucht werden und – für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. A1-6.14.2 Versichert ist darüber hinaus die ge- setzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we- gen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasser- fahrzeugen verursacht werden, soweit der Versiche- rungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.
Gebrauch von Wasserfahrzeugen. A1-6.16.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden Wasserfahrzeugen verursacht werden: (1) eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze (z.B. Schlauch-, Paddel- und Ruderboote, Kajaks, Kanus, Kanadier); (2) fremde Segelboote ohne Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze; (3) eigene und fremde Windsurfbretter; (4) fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit - diese nur gelegentlich gebraucht werden und - für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist; (5) eigene Segelboote ohne Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze mit einer Segelfläche bis 15 qm; (6) eigene Wasserfahrzeuge mit Motor – mit einer Motorleistung bis 15 PS / 11,03 kW. A1-6.16.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.
Gebrauch von Wasserfahrzeugen. A1-6.16.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden Wasserfahrzeugen: (1) eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze; (2) eigene und fremde Wasserfahrzeuge mit und ohne Segel und / oder Motor (auch Hilfs- oder Außenbordmotoren) mit einer Segelfläche bis maximal 10 qm und / oder einer maximalen Motorstärke bis 5 PS; (3) eigene und fremde Windsurfbretter; (4) eigene und fremde Kitesport-Geräte (z. B. Kite-Drachen, Kite-Boards, Kite-Buggys); (5) eigene und fremde Jet-Ski mit einer maximalen Motor- stärke bis 15 PS für die keine Führerscheinpflicht besteht; (6) fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit – diese nur gelegentlich gebraucht werden und – für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. A1-6.16.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.
Gebrauch von Wasserfahrzeugen. 3.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers, wegen Schäden die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließ- lich von folgenden Wasserfahrzeugen: 3.12.1.1 eigene Wassersportfahrzeuge mit Motor, solange dieser nicht einer Füh- rerscheinpflicht unterliegen; 3.12.1.2 fremde Segelboote mit Motor (auch mit Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze; 3.12.1.3 eigene Segelboote mit Motor (auch mit Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze mit einer Segelfläche bis 20 qm oder 4 m Rumpflänge; 3.12.1.4 eigene und fremde Windsurfbretter, Surfbretter, Jetski und Kite-Sailing- Geräten, sofern sie nicht einer Versicherungspflicht unterliegen; 3.12.1.5 fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit – diese nur gelegentlich gebraucht werden und – für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. 3.12.1.6 eigene und fremde Wassersportfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze. 3.12.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- rungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahr- zeugen verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.