Vermittlung von Beilagen Musterklauseln

Vermittlung von Beilagen. Auf Wunsch des Kunden werden wir Prospekte, Pakete, Zeitungen und Zeitschriften aufgrund einzelvertraglicher Weisungen beilegen. Da wir in diesem Falle gegenüber den Versendern vorleistungspflichtig sind, sind Rechnungen über die Versendung von Beilagen vor Auftragsausführung fällig. Ist die Zahlung nicht spätestens 14 Tage vor der Streuung auf unseren Konten eingegangen, sind wir berechtigt, die Versendung nicht auszuführen.
Vermittlung von Beilagen. 1. Der Werbedienstleister vermittelt Beilagenmöglichkeiten in Paketen, Katalogen etc. Hierfür gelten die oben aufgeführten Bedingungen. Ergänzend hat der Auftragnehmer die gelieferten Werbemittel bei Empfang zu prüfen und Abweichungen des Werbemittels oder der Menge kurzfristig nach Empfang mitzuteilen. Bei der Anlieferung der Beilagen müssen Lieferschein und Palettenzettel folgende Mindestangaben enthalten: Name der Firma, die beilegt, Name der Firma, bei der beigelegt werden soll + Länderangabe, Streutermin, Beilagen-Stückzahl gesamt, Palettenanzahl/Stückzahl pro Palette, Kartonanzahl/Stückzahl pro Karton. 2. Der Werbedienstleister übernimmt keine Gewähr für die rechtzeitige Lieferung des beizulegenden Materials durch den Auftragnehmer und ebenfalls nicht für die vollständige Streuung des Werbematerials. Im Falle einer nicht rechtzeitigen Anlieferung der Beilagen oder Nichtzuordnung der Beilagen durch Fehlen der o.g. Angaben kann eine Streuung nicht garantiert werden. Die durch den Ausfall evt. in Rechnung gestellten Kosten werden durch den Werbedienstleister weiterbelastet. Der Auftraggeber trägt die Transportkosten und die Transportgefahr für das an den Auftragnehmer anzuliefernde Werbematerial. 3. Mit der Auftragserteilung an Dialoghaus versichert der Auftraggeber, dass durch das Aussenden des von ihm übergebenen Werbematerials Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, nicht berührt werden. Von Ansprüchen Dritter stellt er den Werbedienstleister frei. Der Werbedienstleister übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der Angaben des Vermieters bezüglich beigelegter Menge, Einhaltung des Streutermins, anderer Mängel bei der Beilagenverarbeitung oder Irrtümern bei der Erteilung von Freigaben bzw. Annahme von Aurträgen seitens der beilegenden Firmen. 4. Ausschlaggebend für die Abrechnung ist die tatsächlich vom Beileger beigelegte Menge. Vom Beileger angesetzte Mehrkosten für Überlieferungen werden durch den Werbedienstleister weiterbelastet. 5. Format, Gewicht und Inhalt des Werbemittels gelten wie von dem Werbedienstleister bestätigt, Änderungen müssen sofort mitgeteilt werden und bedürfen der erneuten Freigabe durch den Beilagenaufnehmer.

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  • Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach a) entsprechend kürzen.

  • Übermittlung von Lastschriftdaten Bei SEPA-Firmen-Lastschriften können die Lastschriftdaten auch über das Nachrichtenübermittlungssystem der Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication (SWIFT) mit Sitz in Belgien und Rechenzentren in der Europäischen Union, in der Schweiz und in den USA weitergeleitet werden.

  • Datenübermittlung in ein Drittland Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außer- halb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt die Übermittlung nur, soweit dem Drittland durch die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau be- stätigt wurde oder andere angemessene Datenschutzgaran- tien (z.B. verbindliche unternehmensinterne Datenschutz- vorschriften oder EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden sind. Detaillierte Information dazu sowie über das Daten- schutzniveau bei unseren Dienstleistern in Drittländern fin- den Sie ggf. auf unserer Dienstleisterliste.

  • Datenübermittlung an Rückversicherer Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese Rückversicherer benötigen ebenfalls entsprechende versicherungstechnische Angaben von uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos und Risikozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls entsprechende Daten übergeben.

  • Datenübermittlung an andere Versicherer Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden wie Schadenhöhe und Schadentag.

  • Elektronische Kommunikation Durch die Nutzung dieser Website oder die Kommunikation mit uns auf elektronischem Wege erklärst du dich damit einverstanden und erkennst an, dass wir auf unserer Website elektronisch mit dir kommunizieren oder dir eine E-Mail senden können, und stimmst zu, dass alle Vereinbarungen, Mitteilungen, Offenlegungen und sonstigen Mitteilungen, die wir dir elektronisch zusenden, alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Beinhaltet zudem, aber nicht auf die Anforderung beschränkt, dass solche Mitteilungen schriftlich erfolgen sollten.

  • Weiterübermittlungen Der Datenimporteur gibt die personenbezogenen Daten nur auf der Grundlage dokumentierter Weisungen des Verantwortlichen, die dem Datenimporteur vom Datenexporteur mitgeteilt wurden, an Dritte weiter. Die Daten dürfen zudem nur an Dritte weitergegeben werden, die (in demselben Land wie der Datenimporteur oder in einem anderen Drittland) außerhalb der Europäischen Union ansässig sind (im Folgenden „Weiterübermittlung“), sofern der Dritte im Rahmen des betreffenden Moduls an diese Klauseln gebunden ist oder sich mit der Bindung daran einverstanden erklärt oder falls i) die Weiterübermittlung an ein Land erfolgt, für das ein Angemessenheitsbeschluss nach Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt, der die Weiterübermittlung abdeckt, ii) der Dritte auf andere Weise geeignete Garantien gemäß Artikel 46 oder Artikel 47 der Verordnung (EU) 2016/679 gewährleistet, iii) die Weiterübermittlung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit bestimmten Verwaltungs-, Gerichts- oder regulatorischen Verfahren erforderlich ist oder iv) die Weiterübermittlung erforderlich ist, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen. Jede Weiterübermittlung erfolgt unter der Bedingung, dass der Datenimporteur alle anderen Garantien gemäß diesen Klauseln, insbesondere die Zweckbindung, einhält.

  • Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift?

  • Zusätzliche Kommunikationskosten Zusätzliche Kommunikationskosten fallen nicht an. Eigene Kosten für Telefon, Internet, Porti, Kontoführung etc. hat der Anleger selbst zu tragen. Entsprechend fallen etwaige Kosten für Überweisungen an.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.