Allgemeine Vertragsbedingungen. Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen (nachfolgend „Allgemeine Vertragsbedingungen“) sind gültig zwischen ORACLE Deutschland B.V. & Co. KG („Oracle“) und der natürlichen oder juristischen Person, die den Auftrag ausgefertigt hat, der diese Allgemeinen Vertragsbedingungen per Verweis einschließt. Durch die Erteilung eines Auftrags, der diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen unterliegt, stimmen Sie zu, dass die Anlagen (wie unten definiert), die diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen beigefügt sind, in diese Allgemeinen Vertragsbedingungen einbezogen werden. Ist eine Bestimmung nur für eine spezielle Anlage relevant, gilt diese Bestimmung nur für diese Anlage, wenn die Anlage diese Allgemeinen Vertragsbedingungen in Bezug nimmt.
Allgemeine Vertragsbedingungen. Durch Aufrufen und Nutzen der Website xxxx.xxxxxxxxxxx.xxx und damit auch mit dem Gebrauch der online Buchungsplattform anerkennt der Kunde die allgemeinen Vertragsbedingungen für xxxx.xxxxxxxxxxx.xxx (AVB). Die ZIB garantiert in Übereinstimmung mit den AVB weder für Beständigkeit noch für die uneingeschränkte Verfügbarkeit der Website. Eine Haftungsinanspruchnahme der ZIB für die Folgen von Abbrüchen im Buchungsvorgang oder die Nicht-Übermittlungen von Meldungen ist somit ausgeschlossen. Der Bedienerfreundlichkeit der Benutzeroberfläche wurde besondere Beachtung geschenkt. Der Kunde ist für die korrekte Bedienung der Website verantwortlich. Für die Folge von Bedienungsfehlern hat der Kunde selbst einzustehen.
Allgemeine Vertragsbedingungen. Soweit in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, gelten für das vorliegende Vertragsverhältnis die Allgemeinen Vertragsbedingungen (Anlage 1) von EXASOL.
Allgemeine Vertragsbedingungen. 1. Der Auftraggeber erteilt dem Tierarzt den Auftrag zur Untersuchung eines Pferdes. Der Umfang der Untersuchung wird nach Beratung und Abstimmung mit dem Tierarzt festgelegt und durch das nachfolgende Protokoll wiedergegeben. Soweit zwischen den Vertragspartnern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, erstreckt sich der Untersuchungsauftrag auf die Abschnitte I bis IV des Protokolls, die den Standard der klinischen Kaufuntersuchung wiedergeben.
2. Die Untersuchung dient der Feststellung gesundheitlicher Beeinträchtigungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt. Sie kann sich nicht auf Verhaltensbesonderheiten wie Koppen oder Weben, auf sogenannte Untugenden, auf die stallhaltungsabhängige chronische Bronchitis, auf spezielle Erkrankungen der oberen Atemwege, die nur unter starker körperlicher Belastung auftreten, sowie auf Allergien erstrecken.
3. Der Tierarzt ist nicht verpflichtet, über die mit den einzelnen Schritten der Untersuchung verbundenen Risiken aufzuklären, soweit die Untersuchung nicht über den im Protokoll vorgesehenen Umfang (I-IV) hinausgeht. Der Auftraggeber ist mit den Eingriffen, die im Verlauf der Untersuchung vorgenommen werden, einverstanden.
4. Der Tierarzt verpflichtet sich, über die im Zusammenhang mit der Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Er ist berechtigt, gegenüber dem Eigentümer und/oder Käufer/Verkäufer des Pferdes, sofern nicht Auftraggeber, Auskünfte zu erteilen, falls der Auftraggeber dies ausdrücklich gestattet. Das Untersuchungsprotokoll dient ausschließlich der Unterrichtung des Auftraggebers. Eine Abgabe des Protokolls an Dritte ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Tierarztes gestattet.
5. Die Bewertung der erhobenen Befunde erfolgt nach bestem Wissen des Tierarztes und gibt seine persönliche Meinung wieder. Eine Prognose zur künftigen Entwicklung des Gesundheitszustandes, der Einsatzfähigkeit und der Verwendbarkeit des Pferdes kann nicht gestellt werden.
6. Der Tierarzt schuldet bei entsprechendem Auftrag die Anfertigung und Befundung der Röntgenbilder. Diese sind sein Eigentum. Zur Herausgabe ist er nicht verpflichtet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Dem untersuchenden Tierarzt vorgelegte „Fremdaufnahmen“ (Röntgen, Ultraschall, sonstiges, etc.) müssen vom Ersteller schriftlich befundet werden, damit sie in die Untersuchung des Pferdes einbezogen werden können.
7. Die Haftung des Tierarztes richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sie...
Allgemeine Vertragsbedingungen. 1. Es gilt österreichisches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das die Handelsgerichtsbarkeit ausübende Gericht in Wien. Zahlungs- und Erfüllungsort ist der Sitz des AUFTRAGNEHMERs / LIZENZGEBERs.
2. Der VERTRAGSPARTNER stimmt der Datenverarbeitung und -anwendung seiner Daten im vertraglich notwendigen bzw gesetzlich gerechtfertigten Umfang zu. Insbesondere nimmt er auch zur Kenntnis, dass aus Gründen der Fehlerbehebung, einer allfälligen Fernwartung und Lizenzüberwachung des LIZENZGEBERs / AUFTRAGNEHMERs einen externen Datenzugang zum PROGRAMM haben muss. Ein Widerruf dieser Zustimmung für die Zukunft ist jederzeit möglich. Bei Widerruf der Zustimmung enden sämtliche Nutzungsrechte unverzüglich. Im Übrigen gilt Punkt A.4 sinngemäß. Sofern ein Produkt / eine Dienstleistung Gegenstand der Vereinbarung ist, für die eine Auftragsverarbeitervereinbarung (ADV) gemäß Art 28 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu schließen ist, ist diese unter xxxxx://xxx.xxx.xx/Xxxx/Xxxxxxx/Xxxxxxxxxxxxxx eitung.de.html abrufbar. Die APA-Gruppe kommt damit ihrer gesetzlichen Verpflichtung nach, es werden keine über die DSGVO hinausgehende Rechte und Pflichten festgelegt.
3. Änderungen oder Ergänzungen der Lizenzbedingungen bzw. Wartungsbedingungen bedürfen der Schriftform. Selbiges gilt für ein Abgehen von dieser Formvereinbarung. Dies gilt nicht für Änderungen der Lizenzbedingungen von DRITTSOFTWARE. Diese gelten immer in der jeweils gültigen Fassung.
4. Die Anwendbarkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Einkaufsbedingungen oder sonstigen allgemeinen Vertragsschablonen des VERTRAGSPARTNERs ist - soweit im Vertrag nicht ausdrücklich das Gegenteil vereinbart wird - ausgeschlossen.
5. Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam sein, so hat anstelle der nicht anwendbaren Bestimmungen zu gelten, was im Hinblick auf Inhalt und Bedeutung der rechtswirksamen Bestimmungen dieses Vertrages dem Willen der VERTRAGSPARTNER am besten entspricht.
6. Kündigungen bzw. sonstige fristenauslösende Mitteilungen haben eingeschrieben schriftlich zu erfolgen. Im Übrigen reichen Mitteilungen per Mail, Fax oder einfachem Brief an die jeweilig vom VERTRAGSPARTNER bzw. LIZENZGEBER / AUFTRAGNEHMER bekannt gegebene Empfangsadresse.
7. Der VERTRAGSPARTNER erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass der LIZENZGEBER / AUFTRAGNEHMER ihn als Referenzkunden in welcher technischen Form und wem gegenüber auch immer, so insbesondere auch in allfälligen Werbeaussendungen...
Allgemeine Vertragsbedingungen. Letzte Änderung: 17. November 2022 Zwischen den Parteien wird Folgendes vereinbart:
Allgemeine Vertragsbedingungen. Dem Auftrag liegen gemäß § 9 (1) 1 VOL/A die Allgemeinen Vertragsbe- dingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der Fassung vom 5. August 2003 zugrunde. Jede Änderung oder Ergänzung des Ver- trags bedarf der Schriftform. Vertragssprache ist deutsch.
Allgemeine Vertragsbedingungen. Mietobjekt: Der Mieter erhält für sein Kind zur alleinigen Verfügung vom Vermieter ein Schließfach mit Zylinderschloss inkl. 2 Schlüssel. Ein Fachtausch unter Xxxxxxx ist ohne Zustimmung des Vermieters nicht gestattet. Die Untervermietung des Schulschließfaches ist ausgeschlossen.
Allgemeine Vertragsbedingungen. 1 Geltungsbereich
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen der CGM LAB, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist.
1.2 Entgegenstehenden Bedingungen wird hiermit widersprochen. der jeweilige Hersteller liefert sie von sich aus bereits mit.
Allgemeine Vertragsbedingungen. 2.1 Das Vertragsverhältnis sowie jede Änderung und Ergänzung bedarf zur Rechtsverbindlichkeit (einschließlich einer Abweichung von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen) grundsätzlich der Schriftform.
2.2 Mündliche Vereinbarungen werden nur dann gültig, wenn einer der Vertragspartner sie schriftlich bestätigt und der andere Vertragspartner nicht binnen einer Woche ab Erhalt des Schriftstückes schriftlich erklärt, dem Vertrag, der Ergänzung oder Änderung nicht zuzustimmen.
2.3 Der AG stimmt einer Veröffentlichung von Untersuchungsergebnissen bzw. Messergebnissen in anonymisierter Form, aus der weder der AG noch der Untersuchungsort hervorgeht, in Zusammenfassungen oder in Publikationen zu.