Rechte Dritter Musterklauseln

Rechte Dritter. Der Auftraggeber versichert, dass durch seine Auftragsvorgaben, insbesondere durch von ihm gelieferte Vorlagen, Rechte Dritter, z. B. Urheber-, Kennzeichen- oder Persönlichkeitsrechte, nicht verletzt werden. Der Auftraggeber stellt insoweit den Auftragnehmer von sämtlichen An- sprüchen Dritter einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung und/oder Rechtsverfolgung vollumfänglich frei, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass ihm ein Verschulden nicht zur Last fällt und er allen ihm obliegenden Sorgfalts- und Prüfungspflichten nachgekommen ist.
Rechte Dritter. (1) Der Auftragnehmer garantiert, dass keine gewerblichen Schutzurechte Dritter bestehen, die der vorgesehenen Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den Auftraggeber entgegenstehen, und dass keine weiteren Lizenzen, Genehmigungen, Einwilligungen oder Zahlungen in Verbindung mit gewerblichen Schutzrechten Dritter erforderlich sind, damit der Auftraggeber die vertragsgegenständlichen Leistungen wie im Vertrag bzw. im jeweiligen Auftrag vorgesehen nutzen kann. (2) Die Parteien haben einander unverzüglich über erhobene oder drohende Ansprüche in Bezug auf gewerbliche Schutzrechte Dritter in Kenntnis zu setzen und/oder die andere Partei unverzüglich zu informieren, wenn sie Kenntnis von Verstößen oder angeblichen Verstößen gegen Rechte Dritter in Verbindung mit den vertragsgegenständlichen Leistungen erhalten. (3) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber auf schriftliches Verlangen uneingeschränkt von sämtlichen Klagen, Forderungen, Kosten, Lasten, Verlusten, Ansprüchen und Aufwendungen freizustellen, die diesem aus der Verletzung oder angeblichen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten Dritter entstehen. Zusätzlich zu diesen Pflichten kann der Auftragnehmer nach eigener ▇▇▇▇ und auf eigene Kosten entweder: (a) die Leistungen so modifizieren oder ersetzen, dass die Verletzung oder angebliche Verletzung von Rechten Dritter vermieden wird, die Leistungen jedoch auch weiterhin in jeder Hinsicht den vertraglich vereinbarten Anforderungen entsprechen, oder (b) für den Auftraggeber das Recht zur (weiteren) Nutzung der Leistungen nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung erwirken. (4) Stellt der Auftragnehmer den Verstoß gegen gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht ab, so ist der Auftraggeber nach eigenem Ermessen zum Rücktritt vom betroffenen Auftrag und zur Geltendmachung von Schadensersatz oder zu einer entsprechenden Minderung des Kaufpreises und/oder des Lizenzentgeltes berechtigt.
Rechte Dritter. (1) Die Teilnehmer dürfen Rechte und Pflichten aus diesen Bedingungen ohne schriftliche Zustimmung der Bank nicht an Dritte übertragen oder verpfänden. (2) Diese Bedingungen begründen ausschließlich Rechte und Pflichten zwischen der Bank und den TARGET-BBk-Teilnehmern.
Rechte Dritter. 4.4.1. Der Fotograf räumt dem Auftraggeber nur Nutzungsrechte am fotografischen Urheberrecht ein. Der Auftraggeber hat die Persönlichkeits-, Datenschutz-, Urheber-, Marken-, Eigentums-, Haus- und sonstigen Schutzrechte von abgebildeten Personen oder von Inhabern der Rechte an abgebildeten Örtlichkeiten und Objekten, wie z.B. Gebäuden, Gegenständen, künstlerischen Gestaltungen, Dekorationen, Namen und Marken selbst zu beachten. Die für die Nutzung erforderlichen Einwilligungen und Freigabeerklärungen Dritter hat der Auftraggeber bei den jeweils Berechtigten selbst einzuholen. Dies gilt nicht, sofern das Vorliegen der notwendigen Einwilligungen, Freigabeerklärungen bzw. Rechte von dem Fotografen ausdrücklich in schriftlicher Form zugesichert worden ist. 4.4.2. Bei Auftragsproduktionen ist der Auftraggeber verpflichtet, bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Örtlichkeiten und Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentums- und Hausrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderlichen Einwilligungen oder Freigabeerklärungen der abgebildeten Personen und der Rechteinhaber einzuholen. Die Einwilligungen oder Freigabeerklärungen müssen sich auch auf die Verwertung der Bilder durch den Fotografen (Ziffer 4.1.6.) und/oder durch Dritte erstrecken, denen der Fotograf Nutzungsrechte einräumt oder auf die er solche Rechte überträgt. 4.4.3. Der Auftraggeber hat den Fotografen von allen Ansprüchen einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung und/oder Rechtsverfolgung freizustellen, die aus einer Verletzung der Verpflichtung gemäß Ziffer 4.4.2 resultieren. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern der Auftraggeber nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft. 4.4.4. Die Regelungen gemäß Ziffer 4.4.1. und 4.4.2 gelten auch dann, wenn der Fotograf die aufzunehmenden Personen oder Objekte selbst auswählt, sofern er den Auftraggeber so rechtzeitig über die getroffene Auswahl informiert, dass dieser die notwendigen Einwilligungs- und Freigabeerklärungen einholen oder andere geeignete Personen bzw. Objekte für die Aufnahmearbeiten auswählen und zur Verfügung stellen kann. 4.4.5. Ist der Auftraggeber einer Auftragsproduktion selbst Urheber oder Eigentümer der aufzunehmenden Objekte, ist er verpflichtet, in die Verwertung der Bilder durch den Fotografen (Ziffer 4.1.6) einzuwilligen, ebenso wie in die Nutzung durch Dritte, denen der Fotograf Nutzungsrechte einräumt oder auf die er solche Rechte überträgt. Dass...
Rechte Dritter. Der Mieter hat die Geräte von allen Belastungen, Inanspruchnahmen und Pfandrechten Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn während der Laufzeit des Mietvertrages die vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Mieter trägt alle Kosten, die zur Aufhebung derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.
Rechte Dritter. 3.1 Der Nutzer versichert ausdrücklich, dass die Bereitstel- lung und Veröffentlichung der Inhalte der von ihm und/oder nach seinen Informationen für ihn von der TNG erstellten Webseiten weder gegen deutsches noch gegen sein hiervon ggf. abweichendes Heimatrecht, insbesondere Urheber-, Datenschutz- und Wettbewerbrecht, verstößt. Die TNG behält sich vor, Seiten, die inhaltlich bedenklich erscheinen, von einer Speicherung auf ihren Servern auszunehmen. Den Nutzer wird sie von einer etwa vorgenommenen Löschung unverzüglich informieren. Das Gleiche gilt, wenn die TNG von dritter Seite aufgefordert wird, Inhalte auf ihren Web- seiten zu ändern oder zu löschen, weil sie angeblich fremde Rechte verletzten. 3.2 Für den Fall, dass der Nutzer den Nachweis erbringen kann, dass eine Verletzung von Rechten Dritter nicht zu befürchten ist, wird die TNG die betroffenen Seiten Dritten wieder verfügbar machen. Vor Ersatzansprüchen Dritter, die auf unzulässigen Inhalten einer Webseite des Nutzers beruhen, stellt der Nutzer die TNG hiermit frei.
Rechte Dritter. Keine Person, die nicht Vertragspartei ist, ist berechtigt, nach geltendem Recht, Vorschriften oder anderweitig, Vertragsbestimmungen durchzusetzen.
Rechte Dritter. 13.1. Für Liefer-/Leistungsgegenstände, welche wir nach Kundenunterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen etc.) herstellen, übernimmt ausschließlich der Kunde die Haftung, dass durch diese Liefer-/Leistungsgegenstände Rechte Dritter nicht verletzt werden. 13.2. Werden Rechte Dritter dennoch geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung der Liefer- /Leistungsgegenstände auf Risiko des Kunden bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig. 13.3. Der Kunde hat uns bezüglich einer solchen Verletzung von Rechten Dritter auf erste Anforderung vollkommen schad- und klaglos zu halten. Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter notwendiger und nützlicher Kosten vom Kunden beanspruchen. 13.4. Wir sind berechtigt, vom Kunden für etwaige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen. 13.5. Sofern nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung/Leistung lediglich im Land des Liefer-/Leistungsorts frei von Immaterialgüterrechten Dritter zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Immaterialgüterrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen/Leistungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Kunden innerhalb der in Punkt 15.1. bestimmten Frist wie folgt: a) Wir werden nach unserer ▇▇▇▇ und auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen/Leistungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Immaterialgüterrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Preisminderungsrechte zu; b) unsere Pflicht zur Leistung von Schadenersatz richtet sich nach Punkt 16.; c) unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit uns der Kunde über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung/Leistung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Immaterialgüterrechtsverletzung verbunden ist. Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Immaterialgüterrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlosse...
Rechte Dritter. (1) Rechte und Pflichten aus diesen Bedingungen dürfen ohne schriftliche Zustimmung der Bank nicht vom TIPS-Geldkontoinhaber an Dritte übertragen oder verpfändet werden. (2) Diese Bedingungen begründen ausschließlich Rechte und Pflichten zwischen der Bank und den TIPS- Geldkontoinhabern in TARGET2-BBk.
Rechte Dritter. 8.1 Rechte von Dritten. (a) Der Lizenzgeber ist verpflichtet, den Partner gegen Ansprüche, die gegen ihn im Vertragsgebiet erhoben wurden, zu verteidigen, sofern und soweit der geltend gemachte Anspruch (i) durch einen Dritten erhoben wurde, der Inhaber des geistigen Eigentums ist, das Grund für die Anspruchserhebung war (ii) und der behauptet, dass die durch den Partner im Einklang mit diesem Vertrag vorgenommene Verbreitung der Software unmittelbar ein Patent, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇ oder Geschäftsgeheimnisse verletzt oder rechtswidrig verwendet. Der Lizenzgeber erstattet den aus derartigen Ansprüchen resultierenden Schadenersatz, zu dem er im Hinblick auf den Anspruch rechtskräftig verurteilt wurde oder den der Lizenzgeber im Rahmen eines Vergleichs akzeptiert hat, vorausgesetzt, dass (i) der Partner den Lizenzgeber unverzüglich schriftlich über einen solchen behaupteten Anspruch informiert; und (ii) der Partner den Lizenzgeber ermächtigt hat, die Anspruchsabwehr oder die Beilegung der Streitigkeit allein durchzuführen; und (iii) der Partner bei der Anspruchsabwehr umfassend kooperiert sowie dem Lizenzgeber alle benötigten Informationen zur Verfügung stellt und ihn angemessen unterstützt; und (iv) der Partner als Reaktion auf die Rechtsverletzung bzw. die angebliche Rechtsverletzung in Bezug auf die Software keine Handlungen unternimmt, die sich nachteilig auf die Rechte des Lizenzgebers auswirken. Der Lizenzgeber behält sich ausdrücklich das Recht vor, die Anspruchsabwehr einzustellen, falls nicht länger behauptet oder davon ausgegangen wird, dass die Software Rechte Dritter verletzt oder diese rechtswidrig verwendet. (b) Den Lizenzgeber trifft die Pflicht gemäß Abschnitt 8.1(a) nicht, wenn der Anspruch (i) aus Software oder Dokumentation resultiert, die von einem anderen als dem Lizenzgeber geändert wurden, oder (ii) aus der unterbliebenen Inanspruchnahme eines sofort vom Lizenzgeber bereitgestellten Neuen Release, wenn die Rechtsverletzung oder rechtswidrige Verwendung bei Verwendung des Neues Release hätte vermieden werden können, oder (iii) aus vertragswidrigen Aktivitäten des Partners (oder seiner Endnutzer). Ferner haftet der Lizenzgeber nicht gemäß Abschnitt 8.1(a), wenn der geltend gemachte Anspruch hätte vermieden werden können, indem der Partner die Software oder die Materialien des Lizenzgebers in Zusammenhang oder in Verbindung mit Software, Daten oder Systemen, die nicht vom Lizenzgeber bereitgestellt wurden, nicht verwendet hätte. (c) Wird be...