Vermögensschäden durch Online-Banking-Betrug (Phishing). 1. Versichert sind Vermögensschäden innerhalb des vom Versicherungs- nehmer mittels eigenem PC durchgeführten Online-Bankings im PIN / TAN Verfahren, wenn durch Phishing unberechtigte Dritte Überweisungen vom ausschließlich privat genutzten Bankkonto elektronisch übermitteln und die kontoführende Bank diese ausführt. Phishing liegt vor, wenn Dritte mit Hilfe gefälschter E-Mails Kontodaten sowie dazugehörige PIN, TANs und Passwörter von dem Versicherungs- nehmer oder der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen zu erlangen versuchen. Ziel dieser gefälschten E-Mails ist es, mit den gewonnenen Daten auf gefälschten Internetseiten von Banken unerlaubte Handlungen vorzunehmen. Mehrere Vermögensschäden stellen einen Versicherungsfall dar, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn di schadenursächlichen Handlungen miteinander im rechtlichen, wirtschaftlichen oder zeitlichen Zusammenhang stehen. 2. Bei Schäden nach 1. setzt die Entschädigung voraus, dass a) der PC des Versicherungsnehmers aktiv mit einem Schutz oder einer Firewall gegen unberechtigtes Eindringen, einer Virenschutzsoftware und einem Spywarescanner ausgestattet ist, die jeweils auf dem neusten Stand gehalten und aktualisiert werden. b) die PIN/TANs nicht auf dem PC-System des Versicherungsnehmers gespeichert sind. Bei dem Verdacht, dass ein unberechtigter Dritter Kenntnis der PIN und/oder TANs erlangt hat, ist der Zugang zum Online-Banking des Kreditinstitutes unverzüglich sperren zu lassen. c) der Versicherungsnehmer den Betrug unverzüglich seiner Bank gemeldet und der zuständigen Polizeidienststelle angezeigt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten ist der Versicherer unter § 26.3 VHB beschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei. 3. Soweit für den Versicherungsnehmer eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag, von dem Schaden verursachenden Dritten und / oder on dem kontoführenden Kreditinstitut beansprucht werden kann, geht eine solche Leistung einer Entschädigung aus dieser Deckung vor. 4. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung verlangen, dass dieser erweiterte Versicherungsschutz mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfällt. Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen. 5. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf 1.500 EUR begrenzt.
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Vermögensschäden durch Online-Banking-Betrug (Phishing). 1. Versichert sind Vermögensschäden innerhalb des vom Versicherungs- nehmer mittels eigenem PC durchgeführten Online-Bankings im PIN / TAN Verfahren, wenn durch Phishing unberechtigte Dritte Überweisungen vom ausschließlich privat genutzten Bankkonto elektronisch übermitteln und die kontoführende Bank diese ausführt. Phishing liegt vor, wenn Dritte mit Hilfe gefälschter E-Mails Kontodaten sowie dazugehörige PIN, TANs und Passwörter von dem Versicherungs- nehmer oder der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen zu erlangen versuchen. Ziel dieser gefälschten E-Mails ist es, mit den gewonnenen Daten auf gefälschten Internetseiten von Banken unerlaubte Handlungen vorzunehmen. Mehrere Vermögensschäden stellen einen Versicherungsfall dar, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn di schadenursächlichen Handlungen miteinander im rechtlichen, wirtschaftlichen oder zeitlichen Zusammenhang stehen.
2. Bei Schäden nach 1. setzt die Entschädigung voraus, dass
a) der PC des Versicherungsnehmers aktiv mit einem Schutz oder einer Firewall gegen unberechtigtes Eindringen, einer Virenschutzsoftware und einem Spywarescanner ausgestattet ist, die jeweils auf dem neusten Stand gehalten und aktualisiert werden.
b) die PIN/TANs nicht auf dem PC-System des Versicherungsnehmers gespeichert sind. Bei dem Verdacht, dass ein unberechtigter Dritter Kenntnis der PIN und/oder TANs erlangt hat, ist der Zugang zum Online-Banking des Kreditinstitutes unverzüglich sperren zu lassen.
c) der Versicherungsnehmer den Betrug unverzüglich seiner Bank gemeldet und der zuständigen Polizeidienststelle angezeigt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten ist der Versicherer unter § 26.3 VHB beschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei.
3. Soweit für den Versicherungsnehmer eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag, von dem Schaden verursachenden Dritten und / oder on dem kontoführenden Kreditinstitut beansprucht werden kann, geht eine solche Leistung einer Entschädigung aus dieser Deckung vor.
4. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung verlangen, dass dieser erweiterte Versicherungsschutz mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfällt. Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen.
5. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf 1.500 EUR begrenzt.
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Vermögensschäden durch Online-Banking-Betrug (Phishing). 1. Versichert sind Vermögensschäden innerhalb des vom Versicherungs- nehmer mittels eigenem PC durchgeführten Online-Bankings im PIN / TAN Verfahren, wenn durch Phishing unberechtigte Dritte Überweisungen vom ausschließlich privat genutzten Bankkonto elektronisch übermitteln und die kontoführende Bank diese ausführt. Phishing liegt vor, wenn Dritte mit Hilfe gefälschter E-Mails Kontodaten sowie dazugehörige PIN, TANs und Passwörter von dem Versicherungs- nehmer oder der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen zu erlangen versuchen. Ziel dieser gefälschten E-Mails ist es, mit den gewonnenen Daten auf gefälschten Internetseiten von Banken unerlaubte Handlungen vorzunehmen. Mehrere Vermögensschäden stellen einen Versicherungsfall dar, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn di die schadenursächlichen Handlungen miteinander im rechtlichen, wirtschaftlichen oder zeitlichen Zusammenhang stehen.
2. Bei Schäden nach 1. setzt die Entschädigung voraus, dass
a) der PC des Versicherungsnehmers aktiv mit einem Schutz oder einer Firewall gegen unberechtigtes Eindringen, einer Virenschutzsoftware und einem Spywarescanner ausgestattet ist, die jeweils auf dem neusten Stand gehalten und aktualisiert werden.
b) die PIN/TANs nicht auf dem PC-System des Versicherungsnehmers gespeichert sind. Bei dem Verdacht, dass ein unberechtigter Dritter Kenntnis der PIN und/oder TANs erlangt hat, ist der Zugang zum Online-Banking des Kreditinstitutes unverzüglich sperren zu lassen.
c) der Versicherungsnehmer den Betrug unverzüglich seiner Bank gemeldet und der zuständigen Polizeidienststelle angezeigt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten ist der Versicherer unter § 26.3 VHB beschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei.
3. Soweit für den Versicherungsnehmer eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag, von dem Schaden verursachenden Dritten und / oder on von dem kontoführenden Kreditinstitut beansprucht werden kann, geht eine solche Leistung einer Entschädigung aus dieser Deckung vor.
4. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung verlangen, dass dieser erweiterte Versicherungsschutz mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfällt. Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen.
5. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf 1.500 5.000 EUR begrenzt.
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2. Bei Schäden nach 1. setzt die Entschädigung voraus, dass
a) der PC des Versicherungsnehmers aktiv mit einem Schutz oder einer Firewall gegen unberechtigtes Eindringen, einer Virenschutzsoftware und einem Spywarescanner ausgestattet ist, die jeweils auf dem neusten Stand gehalten und aktualisiert werden.
b) die PIN/TANs nicht auf dem PC-System des Versicherungsnehmers gespeichert sind. Bei dem Verdacht, dass ein unberechtigter Dritter Kenntnis der PIN und/oder TANs erlangt hat, ist der Zugang zum Online-Banking des Kreditinstitutes unverzüglich sperren zu lassen.
c) der Versicherungsnehmer den Betrug unverzüglich seiner Bank gemeldet und der zuständigen Polizeidienststelle angezeigt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten ist der Versicherer unter § 26.3 VHB beschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei.
3. Soweit für den Versicherungsnehmer eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag, von dem Schaden verursachenden Dritten und / oder on von dem kontoführenden Kreditinstitut beansprucht werden kann, geht eine solche Leistung einer Entschädigung aus dieser Deckung vor.
4. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung verlangen, dass dieser erweiterte Versicherungsschutz mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfällt. Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen.
5. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf 1.500 3.000 EUR begrenzt.
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