Verpflichtung des Leistungsgebers, Nutzungszweck. Der Leistungsgeber ist verpflichtet, dem Leistungsnehmer gemäß den nachfolgend genannten Bedingungen dieses Term Sheets die Mitbenutzung von Rohrzügen und Teilen von Rohrzügen in Kabelkanalanlagen des Leistungsgebers zu gestatten, soweit und zu dem Zweck, daß darin die zum Änderungsstichtag verlaufenden BK-Kabel des Leistungsnehmers liegen. Ziffer 1.2 des Term Sheets Nr. 2 bleibt unberührt. Die Rohrzüge werden vom Leistungsgeber einfach oder mehrfach genutzt (nachfolgend “Nutzungsform” genannt). Der Leistungsnehmer hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Nutzungsform. Eine Verlegung der BK-Kabel des Leistungsnehmers durch den Leistungsgeber ist nur zulässig, wenn dies in diesem Term Sheet ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn der Leistungsnehmer zustimmt.