Auswechslung von BK-Kabeln. 2.3.1 Der Leistungsnehmer kann seine in den Kabelkanalanlagen liegenden BK-Kabel aus betrieblichen Gründen, insbesondere zur Störungsbeseitigung, wegen Verschleiß oder im Rahmen der Netzaufrüstung, gegen neue BK-Kabel (auch in Glasfasertechnik) auswechseln. Das Recht zur Mitbenutzung gemäß Ziffer 2.2 erstreckt sich auch auf die neuen BK-Kabel. Der Leistungsgeber übernimmt jedoch keine Gewährleistung für die technische Möglichkeit des Aus- oder Einzugs von BK-Kabeln; er wird den Leistungsnehmer jedoch bei der Auswechslung gemäß Ziffer 2.3.8, 2.3.9 und 2.3.10 unterstützen und seine Instandsetzungspflichten gemäß Ziffer 2.6.8 wahrnehmen.