Verpflichtungen des Unternehmens Musterklauseln

Verpflichtungen des Unternehmens. 2.1. Das Unternehmen verpflichtet sich und seine mit der Abwicklung des Vergabeverfahrens und - im Falle der Beauftragung -, mit der Leistungserbringung befassten Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter sowie seine Subunternehmen Folgendes einzuhalten:
Verpflichtungen des Unternehmens. Das Unternehmen verpflichtet sich - dem Prüflabor oder einem von ihm Beauftragten in Wahrnehmung der durch den Vertrag erwachsenden Aufgaben während der Betriebszeit den Betrieb betreten zu lassen und bei der Probenahme im erforderlichen Umfang behilflich zu sein, - dem Prüflabor Änderungen, die die Güteüberwachung tangieren, unverzüglich mitzuteilen, - dem Prüflabor Einsicht in die im Rahmen der Eigenüberwachung erstellten Temperatur-/Zeit- Protokolle der indirekten Prozessprüfung zur Hygiene zu gewähren.
Verpflichtungen des Unternehmens. Das Unternehmen ist verpflichtet,
Verpflichtungen des Unternehmens. Zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen ist WSC auf eine dauerhafte und uneingeschränkte Zusammen- arbeit mit dem Unternehmen angewiesen. Das Unternehmen erklärt sich bereit, WSC, wie im Folgenden allgemein festgelegt und im Proposal Letter näher beschrieben, in vollem Umfang zu unterstützen und mit WSC aktiv zusammen- zuwirken. Das Unternehmen wird WSC während der Beauftragung jederzeit sämtliche relevanten Informationen zur Verfügung stellen und WSC unterstützen („Mitwirkungspflichten“). Insbesondere wird das Unternehmen:

Related to Verpflichtungen des Unternehmens

  • Öffentlichkeitsarbeit 6.1 Der Auftragnehmer hat die ihm im Rahmen der Baudurchführung bekannt gewordenen Vorgänge, Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung aller Leistungen unbegrenzt fort.

  • Bekanntmachung Jede Ersetzung ist gemäß § 12 bekannt zu machen.

  • Ausschüttungen Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu- erpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungs- unternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Ausschüt- tungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.