Bearbeitungsentgelt. Ein Bearbeitungsentgelt für Beratung, Antragstellung, Bewilligung und Auszahlung der Städtebauförde- rungsmittel durch den Sanierungsträger fällt nicht an.
Bearbeitungsentgelt. (1) Für die Übernahme und Verwaltung der Bürgschaft wird ein zivilrechtliches Bearbei- tungsentgelt erhoben. Es beträgt einmalig zwei v. H. des verbürgten Darlehensbetra- ges. Das Bearbeitungsentgelt wird fällig in Höhe von eins v. H. mit dem Zugang des Bürgschaftsbescheides und mit eins v. H. vor Aushändigung der Bürgschaftserklä- rung.
(2) Wird der Antrag abgelehnt oder vor Erteilung des Bürgschaftsbescheides zurück ge- nommen, wird kein Bearbeitungsentgelt erhoben.
(3) Wird vor Aushändigung der Bürgschaftserklärung auf die Übernahme der Bürgschaft verzichtet, beträgt das Bearbeitungsentgelt eins v. H. des ursprünglich zu verbürgen- den Darlehensbetrages.
(4) Im Falle von Anschlussfinanzierungen von verbürgten Darlehen bei gleichzeitigem Gläubigerwechsel wird einmalig ein Bearbeitungsentgelt von 0,5 v. H. des ver- bürgten Darlehensrestbetrages erhoben. Das Bearbeitungsentgelt wird fällig mit dem Zu- gang der Zustimmung der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt beim Darlehensgeber.
22. Das nach Nr. 21 zu entrichtende Bearbeitungsentgelt trägt der Darlehensnehmer.
Bearbeitungsentgelt. Für die Bearbeitung des Antrages hat der Kreditnehmer ein einmaliges Bearbeitungsentgelt zzgl. ggf. entstandener Aus- lagen für notwendige fachliche Stellungnahmen zu zahlen. Für die Bearbeitung von Änderungsanträgen wird je nach Ar- beitsaufwand ein Entgelt erhoben.
Bearbeitungsentgelt. Das Bearbeitungsentgelt beträgt pro Arbeitsstunde 70,- € und wird mit den Entgelten tatsächlich durchgeführter Leistungen verrechnet. Falls eine Leistung nicht zustande kommt, wird ein Bearbeitungsentgelt in Höhe der bisher effektiv geleisteten Arbeits- stunden erhoben. Die Bearbeitungsgebühr übersteigt nicht den Trassenpreis der an- gefragten Trasse.
Bearbeitungsentgelt. Die WIBank ist berechtigt, für die Zusage des Darlehens ein einmaliges Bearbeitungsentgelt in Höhe von 1 Prozent des Darlehensbetrages beim Fördernehmer zu erheben. Die WIBank ist berechtigt, für die Zusage des Finanzierungszuschusses ein einmaliges Bearbeitungsentgelt in Höhe von 0,5 Prozent des Zuschussbetrages beim Fördernehmer zu erheben.
Bearbeitungsentgelt. Mit der Beantragung einer Ausfallbürgschaft werden 50% des Bearbeitungsentgelts, mit Aushändigung der Bürgschaftserklärung die restlichen 50% fällig. Das Bearbeitungsentgelt ist von dem/der Antragsteller/-in zu tragen, es wird durch Lastschrift eingezogen. Werden nach der Bewilligung der Bürgschaft Änderungen beantragt, so kann die Bürg- schaftsbank ein weiteres Bearbeitungsentgelt erheben. Bei BoB-Anträgen (Bürgschaft ohne Bank) und bei BB Control gelten abweichende Regelungen gemäß separater Merkblätter.
Bearbeitungsentgelt. Der Beteiligungsnehmer hat bei Antragstellung an die Bürg- schaftsbank eine einmalige Bearbeitungsgebühr auf Basis des beantragten Beteiligungsbetrages, mindestens jedoch € 500,00 zu entrichten. Die BG haftet hierfür gesamtschuldnerisch.
Bearbeitungsentgelt. Der Antragsteller hat für die Bearbeitung des Beteiligungsantrages ein einmaliges Bearbeitungsentgelt in Höhe von 2 % des beantragten Beteiligungsbetrages zu entrichten. Das Entgelt ist nach Genehmigung der Beteiligung durch die MBG fällig. Werden nach Entscheidung Änderungen beantragt, kann ein weiteres Bearbeitungsentgelt verlangt werden. In den Entgelten ist das Bearbeitungsentgelt der Niedersächsischen Bürgschaftsbank (NBB) GmbH – nicht aber die laufende Garantieprovision – enthalten (s. III. Abs. 3 Garantieprovision). Zu den Entgelten wird die gesetzliche Umsatzsteuer berechnet.
Bearbeitungsentgelt. Die aws kann – zusätzlich zum Garantie- und Bereitstellungsentgelt und einem allfälligen Promessenentgelt – für die Bearbeitung von Ansuchen auf Garantieübernahme ein Bearbeitungsentgelt in Rechnung stellen. Die Höhe des Bearbeitungsentgeltes ergibt sich aus den jeweiligen Förderungsrichtlinien und dem Pro- grammdokument. Ist dort die Höhe des Bearbeitungsentgeltes nicht gesondert festgelegt, so beträgt es in der Regel 0,5 % des Beteiligungsbetrages. Das Bearbeitungsentgelt ist bei Aufnahme der Bearbeitung nach Vorschreibung prompt zur Zahlung fällig. Kann das Bearbeitungsentgelt oder Teile davon mittels Ein- zugsermächtigungsverfahren nicht fristgerecht eingehoben werden und wird es auch innerhalb einer ge- setzten Nachfrist nicht bezahlt, so gilt das Förderungsansuchen als zurückgezogen.
Bearbeitungsentgelt. Die KBG hat bei Antragstellung an die BBB ein einmaliges Bearbeitungsentgelt von zzt. 1,5 % des beantragten Beteiligungsbetrages, mindes- tens EUR 500,00 zu entrichten.