Verprobung nach der Ertragswertmethode Musterklauseln

Verprobung nach der Ertragswertmethode. Die obige Berechnung ergibt einen jährlichen Vorteilszufluss von annähernd EUR 95.000 für die Nutzung der gesamten Liegen- schaft. Verprobt man diesen Wert grob und wie von Xxxxx vorgeschlagen mit der umgekehrten Ertragswertmethode (siehe Tabelle in Punkt 2.4.2), wird sichtbar, dass der Nutzungsvorteil einem Liegenschaftszins von etwas über 4% entspricht. Diese Berechnung klammert die Tatsache des verlorenen Bauaufwandes aus und basiert auf einem Teiler, der der Vervielfältigertabelle in Anhang XXII von Kranewitter, Liegenschaftsbewertung6, 320 ff entnommen wurde. Dieser Liegenschaftszins findet in der Bandbreite der gültigen Empfehlung des Hauptverbandes allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs für Wohnliegenschaften in hochwertigen (2,0 bis 4,0%) und sehr guten Lagen (2,5 bis 4,5%) Deckung (vgl. auch Kranewitter, Liegenschaftsbewertung3, 98). Das beweist, dass die vom Unabhängigen Finanzsenat zur Anwendung gebrachte Bewertung des Vorteils sich sogar in der Bandbreite bewegt, die die Erwartungen eines Investors mit dem zur Deckung bringt, was Mieter üblicherweise aufzuwenden bereit wären. Die Verwendung der Renditeerwartung der Berufungswerberin von annähernd 4,75% würde allerdings zu einem Vorteil führen, der noch merklich über den Ansatz des Unabhängigen Finanzsenats hinausgeht. Die von der Berufungswerberin bisher auf Basis 2009 berechnete Jahresmiete von etwa EUR 34.000 (Auflösung der behaupteten Mietvorauszahlung laut Tabelle unter Punkt 2.2) zuzüglich 10% Umsatzsteuer (in Summe also EUR 37.400) würde einem Liegen- schaftszins entsprechen, der wesentlich unter der Mindestverzinsung laut Tabelle in Kranewitter, Liegenschaftsbewertung6, 320 ff von 1,5% zu liegen kommt. Das weist zusätzlich auf die Fremdunüblichkeit des Nutzungsentgelts hin. Diese „Miete“ reicht nicht einmal aus, um die Hälfte des Vorteils abzudecken, der aufgrund der Nutzung des ganzen Hauses zufließt. Selbst wenn man deshalb - entgegen der unter Punkt 3.1 zum Ausdruck gebrachten Sicht des Unabhängigen Finanzsenats - die von [Stifter] der Privatstiftung überlassenen Mittel als deren Fremdmittel qualifizieren wollten, würde die Auflösung der „Mietvorauszahlung“ nicht einmal den Anteil abdecken, der auf [Stifter] selbst entfällt.

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