Verrechnung der Abschluss- und Vertriebs- kosten. Beim Abschluss von Versicherungsverträgen entste- hen Kosten. Diese so genannten Abschluss- und Vertriebskosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen - RechVersV) sind bereits pauschal bei der Tarifkalku- lation berücksichtigt und werden Ihnen daher nicht gesondert in Rechnung gestellt.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Eine Aufgeschobene Rentenversicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Direktversicherung, Allgemeine Bedingungen Für Den Swiss Life Rentenplan
Verrechnung der Abschluss- und Vertriebs- kosten. Beim Abschluss von Versicherungsverträgen entste- hen Kosten. Diese so genannten Abschluss- und Vertriebskosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen - RechVersVVersicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalku- lation berücksichtigt Tarifkalkulation berück- sichtigt und werden Ihnen daher nicht gesondert in Rechnung gestellt.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Eine Sofortbeginnende Rentenversicherung