Verschmelzung der Gesellschaft / Verschmelzung eines oder mehrerer Teilfonds. Der Verwaltungsrat kann nach vorheriger Zustimmung der CSSF gemäß den im Gesetz vom 17. Dezember 2010 benannten Bedingungen und Verfahren beschließen, zwei oder mehrere Teilfonds der Gesellschaft oder die Gesellschaft bzw. einen ihrer Teilfonds mit einem anderen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren ("OGAW") bzw. einem Teilfonds dieses OGAWs zu verschmelzen, wobei dieser andere OGAW sowohl in Luxemburg als auch in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sein kann. Der Verschmelzungsbeschluss wird in einer von der Gesellschaft bestimmten Zeitung jener Länder veröffentlicht, in denen die Anteile der Investmentgesellschaft bzw. des oder der Teilfonds vertrieben werden. Die betroffenen Aktionäre haben stets während dreißig Tagen das Recht, kostenfrei, die Rücknahme ihrer Aktien zum Nettoinventarwert oder, sofern im Einzelfall einschlägig, den Umtausch ihrer Aktien in Aktien eines anderen Teilfonds mit ähnlicher Anlagepolitik zu verlangen. Die Aktien der Aktionäre, welche nicht die Rücknahme oder den Umtausch ihrer Aktien nicht verlangt haben, werden auf der Grundlage der Nettoinventarwerte an dem Tag des Inkrafttretens der Verschmelzung durch Aktien des übernehmenden OGAW bzw. Teilfonds desselben ersetzt. Gegebenenfalls erhalten die Aktionäre einen Spitzenausgleich. Darüber hinaus gilt in den Fällen, in denen ein Teilfonds mit einem Teilfonds eines Investmentfonds („fonds commun de placement“) verschmolzen wird, dass dieser Beschluss nur die Aktionäre verpflichten darf, die sich zugunsten der Einbringung ausgesprochen haben. Eine Verschmelzung der Investmentgesellschaft oder eines Teilfonds mit einem Luxemburger oder ausländischen Organismus für gemeinsame Anlagen („OGA“) bzw. einem Teilfonds dieses OGA, der kein OGAW ist, ist nicht möglich. Rechts-, Beratungs- oder Verwaltungskosten, die mit der Vorbereitung und der Durchführung einer Verschmelzung verbundenen sind, werden nicht der Gesellschaft bzw. dem betroffenen Teilfonds oder dessen Aktionären angelastet.
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Samples: Investment Fund Prospectus, Investment Fund Prospectus, Investment Fund Prospectus
Verschmelzung der Gesellschaft / Verschmelzung eines oder mehrerer Teilfonds. Der Verwaltungsrat kann nach vorheriger Zustimmung der CSSF gemäß den im Gesetz vom 17. Dezember 2010 benannten Bedingungen und Verfahren beschließen, zwei oder mehrere Teilfonds der Gesellschaft oder die Gesellschaft bzw. einen ihrer Teilfonds mit einem anderen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren ("OGAW") bzw. einem Teilfonds dieses OGAWs zu verschmelzen, wobei dieser andere OGAW sowohl in Luxemburg als auch in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sein kann. Der Verschmelzungsbeschluss wird in einer von der Gesellschaft bestimmten Zeitung jener Länder veröffentlicht, in denen die Anteile der Investmentgesellschaft bzw. des oder der Teilfonds öffentlich vertrieben werden. Die betroffenen Aktionäre haben stets während dreißig Tagen das Recht, kostenfrei, die Rücknahme ihrer Aktien zum Nettoinventarwert oder, sofern im Einzelfall einschlägig, den Umtausch ihrer Aktien in Aktien eines anderen Teilfonds mit ähnlicher Anlagepolitik zu verlangen. Die Aktien der Aktionäre, welche nicht die Rücknahme oder den Umtausch ihrer Aktien nicht verlangt haben, werden auf der Grundlage der Nettoinventarwerte an dem Tag des Inkrafttretens der Verschmelzung durch Aktien des übernehmenden OGAW bzw. Teilfonds desselben ersetzt. Gegebenenfalls erhalten die Aktionäre einen Spitzenausgleich. Darüber hinaus gilt in den Fällen, in denen ein Teilfonds mit einem Teilfonds eines Investmentfonds („fonds commun de placement“) verschmolzen wird, dass dieser Beschluss nur die Aktionäre verpflichten darf, die sich zugunsten der Einbringung ausgesprochen haben. Eine Verschmelzung der Investmentgesellschaft oder eines Teilfonds mit einem Luxemburger oder ausländischen Organismus für gemeinsame Anlagen („OGA“) bzw. einem Teilfonds dieses OGA, der kein OGAW ist, ist nicht möglich. Rechts-, Beratungs- oder Verwaltungskosten, die mit der Vorbereitung und der Durchführung einer Verschmelzung verbundenen sind, werden nicht der Gesellschaft bzw. dem betroffenen Teilfonds oder dessen Aktionären angelastet.
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