Common use of Versicherbare Gefahren und Schäden; Haftzeit Clause in Contracts

Versicherbare Gefahren und Schäden; Haftzeit. Die versicherten Gefahren und Schäden ergeben sich aus den Angaben zu den vereinbarten Gefahrengruppen/Gefahren, deren Entschädi- gungsbegrenzungen und Selbstbeteiligungen. Sachschaden ist die Zerstörung, die Beschädigung oder, soweit verein- bart, das Abhandenkommen einer dem Betrieb dienenden Sache durch eine vereinbarte Gefahr/Gefahrengruppe. Soweit die Vereinbarung zur "Mitversicherung nicht duplizierter Daten- xxxxxx" getroffen wurde, wird sich der Versicherer auf sein Kündigungs- recht nach Teil A Ziffer 3.3 nicht berufen und bei grob fahrlässiger Verletzung der Sicherheitsvorschriften über die Sicherung und Verwah- rung von Daten und Programmen, die der Versicherungsnehmer nach Teil A Ziffer 4.1.2.2 einzuhalten hat, auf sein Recht auf vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit gemäß Teil A Ziffer 3.5 bis zur Höhe der vereinbarten Entschädigungsgrenze verzichten. Für den über diese Entschädigungsgrenze hinausgehenden Ertrags- ausfallschaden finden die Regelungen zur vollständigen oder teilwei- sen Leistungsfreiheit gemäß Teil A Ziffer 4.1 jedoch uneingeschränkt Anwendung; Ist die Haftzeit nach Monaten bemessen, so gelten jeweils 30 Kalender- tage als ein Monat. Ist jedoch ein Zeitraum von zwölf Monaten verein- bart, so beträgt die Haftzeit ein volles Kalenderjahr.

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Versicherbare Gefahren und Schäden; Haftzeit. Die versicherten Gefahren und Schäden ergeben sich aus den Angaben zu den vereinbarten Gefahrengruppen/Gefahren, deren Entschädi- gungsbegrenzungen und Selbstbeteiligungen. Sachschaden ist die Zerstörung, die Beschädigung oder, soweit verein- bart, das Abhandenkommen einer dem Betrieb dienenden Sache durch eine vereinbarte Gefahr/Gefahrengruppe. Soweit die Vereinbarung zur "Mitversicherung nicht duplizierter Daten- xxxxxx" getroffen wurde, wird sich der Versicherer auf sein Kündigungs- recht nach Teil A Ziffer 3.3 nicht berufen und bei grob fahrlässiger Verletzung der Sicherheitsvorschriften über die Sicherung und Verwah- rung von Daten und Programmen, die der Versicherungsnehmer nach Teil A Ziffer 4.1.2.2 einzuhalten hat, auf sein Recht auf vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit gemäß Teil A Ziffer 3.5 bis zur Höhe der vereinbarten Entschädigungsgrenze verzichten. Für den über diese Entschädigungsgrenze hinausgehenden Ertrags- ausfallschaden finden die Regelungen zur vollständigen oder teilwei- sen Leistungsfreiheit gemäß Teil A Ziffer 4.1 jedoch uneingeschränkt Anwendung; zwölf Monate, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Für Gehälter und Löhne kann bei Zugrundelegung der Jahressummen eine kürzere Haftzeit vereinbart werden. Ist die Haftzeit nach Monaten bemessen, so gelten jeweils 30 Kalender- tage als ein Monat. Ist jedoch ein Zeitraum von zwölf Monaten verein- bart, so beträgt die Haftzeit ein volles Kalenderjahr.

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