Versicherbare Gefahren und Schäden; Haftzeit. Die versicherten Gefahren und Schäden ergeben sich aus den Angaben zu den vereinbarten Gefahrengruppen/Gefahren, deren Entschädi- gungsbegrenzungen und Selbstbeteiligungen. 2.1 Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers durch einen Sachschaden an einer dem Betrieb dienenden Sache unterbrochen, so ersetzt der Versicherer nach den folgenden Bestimmungen den danach entstehenden Unterbrechungsschaden. 2.2 Unterbrechungsschaden ist 2.2.1 der entgehende Betriebsgewinn und der Aufwand an fortlau- fenden Kosten in dem versicherten Betrieb, sofern sich der Sachscha- den auf einem Grundstück ereignet hat, das in diesem Vertrag als Versicherungsort bezeichnet ist oder soweit dies besonders vereinbart ist, sich auf einem Betriebsgrundstück ereignet hat, 2.2.1.1 eines mit dem Versicherungsnehmer durch Zulieferung von Produkten in laufender Geschäftsverbindung stehenden Unterneh- mens (Zulieferer-Rückwirkungsschaden); 2.2.1.2 eines mit dem Versicherungsnehmer durch Abnahme von Produkten in laufender Geschäftsverbindung stehenden Unterneh- mens (Abnehmer-Rückwirkungsschaden); 2.2.1.3 eines mit dem Zulieferer des Versicherungsnehmers durch Zulieferung von Produkten in laufender Geschäftsverbindung stehen- den Unternehmens (erweiterter Zulieferer-Rückwirkungsschaden); 2.2.1.4 eines mit dem Abnehmer des Versicherungsnehmers durch Abnahme von Produkten in laufender Geschäftsverbindung stehenden Unternehmens (erweiterter Abnehmer-Rückwirkungsschaden). 2.2.1.5 Die Ziffer 2.2.1.1 bis 2.2.1.4 finden keine Anwendung auf einen durch Terrorakte verursachten Versicherungsfall gemäß Teil B, Ziffer 3.17. 2.3 Der Versicherer haftet nicht, soweit der Unterbrechungsscha- den vergrößert wird 2.3.1 durch außergewöhnliche, während der Unterbrechung oder Beeinträchtigung hinzutretende Ereignisse; 2.3.2 durch behördlich angeordnete Wiederaufbau-, Wiederherstel- lungs- oder Betriebsbeschränkungen, soweit sich die behördlichen Anordnungen auf die dem Betrieb dienenden Sachen beziehen, die nicht von einem Versicherungsfall betroffen sind; 2.3.3 durch Anordnungen, die vor Eintritt des Sachschadens erfolgt sind; 2.3.4 durch behördliche Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkun- gen, aufgrund derer die Wiederherstellung des Betriebes nur an ande- rer Stelle erfolgen darf und er bei Wiederherstellung an der bisherigen Stelle nicht entstanden wäre; 2.3.5 durch Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen von Urkunden, Plänen, Zeichnungen, Lochkarten, Magnetbändern oder sonstigen Datenträgern, Geschäftsbüchern oder Schriften, wenn von diesen Unterlagen oder Datenträgern keine Kopien vorhanden sind oder vorhandene Kopien nicht so aufbewahrt sind, dass sie im Falle eines Sachschadens nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können. 2.3.6 dadurch, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstel- lung oder Wiederbeschaffung zerstörter, beschädigter oder abhand- engekommener Sachen, Daten oder Programme nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht. 2.4 Der Versicherer haftet nicht für Unterbrechungsschäden durch Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen von Daten oder Informationen aller Art, es sei denn, die Zerstörung, die Beschädigung oder das Abhandenkommen sind Folge eines dem Grunde nach er- satzpflichtigen Versicherungsfalles gemäß Teil B an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren. 2.5 Die Haftzeit legt den maximalen Zeitraum fest, für welchen der Versicherer Entschädigung für den Ertragsausfallschaden leistet. Die Haftzeit beginnt mit Eintritt des Sachschadens. Die Haftzeit beträgt zwölf Monate, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Für Gehälter und Löhne kann bei Zugrundelegung der Jahressummen eine kürzere Haftzeit vereinbart werden. 2.6 Für nicht erhebliche Unterbrechungen, deren Folgen sich im Betrieb ohne wesentliche Aufwendungen wieder einholen lassen, haftet der Versicherer nicht.
Appears in 4 contracts
Samples: Sv Industriepolice (Svip Abs), Sv Industriepolice (Svip Abs), Sv Industriepolice (Svip Abs)
Versicherbare Gefahren und Schäden; Haftzeit. Die versicherten Gefahren und Schäden ergeben sich aus den Angaben zu den vereinbarten Gefahrengruppen/Gefahren, deren Entschädi- gungsbegrenzungen und Selbstbeteiligungen.
2.1 Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers durch einen Sachschaden an einer dem Betrieb dienenden Sache unterbrochen, so ersetzt der Versicherer nach den folgenden Bestimmungen den danach entstehenden Unterbrechungsschaden.
2.2 Unterbrechungsschaden ist
2.2.1 der entgehende Betriebsgewinn und der Aufwand an fortlau- fenden Kosten in dem versicherten Betrieb, sofern sich der Sachscha- den auf einem Grundstück ereignet hat, das in diesem Vertrag als Versicherungsort bezeichnet ist oder soweit dies besonders vereinbart ist, sich auf einem Betriebsgrundstück ereignet hat,
2.2.1.1 eines mit dem Versicherungsnehmer durch Zulieferung von Produkten in laufender Geschäftsverbindung stehenden Unterneh- mens (Zulieferer-Rückwirkungsschaden);
2.2.1.2 eines mit dem Versicherungsnehmer durch Abnahme von Produkten in laufender Geschäftsverbindung stehenden Unterneh- mens (Abnehmer-Rückwirkungsschaden);
2.2.1.3 eines mit dem Zulieferer des Versicherungsnehmers durch Zulieferung von Produkten in laufender Geschäftsverbindung stehen- den Unternehmens (erweiterter Zulieferer-Rückwirkungsschaden);
2.2.1.4 eines mit dem Abnehmer des Versicherungsnehmers durch Abnahme von Produkten in laufender Geschäftsverbindung stehenden Unternehmens (erweiterter Abnehmer-Rückwirkungsschaden).
2.2.1.5 Die Ziffer 2.2.1.1 bis 2.2.1.4 finden keine Anwendung auf einen durch Terrorakte verursachten Versicherungsfall gemäß Teil B, Ziffer 3.17.
2.3 Der Versicherer haftet nicht, soweit der Unterbrechungsscha- den vergrößert wird
2.3.1 durch außergewöhnliche, während der Unterbrechung oder Beeinträchtigung hinzutretende Ereignisse;
2.3.2 durch behördlich angeordnete Wiederaufbau-, Wiederherstel- lungs- oder Betriebsbeschränkungen, soweit sich die behördlichen Anordnungen auf die dem Betrieb dienenden Sachen beziehen, die nicht von einem Versicherungsfall betroffen sind;
2.3.3 durch Anordnungen, die vor Eintritt des Sachschadens erfolgt sind;
2.3.4 durch behördliche Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkun- gen, aufgrund derer die Wiederherstellung des Betriebes nur an ande- rer Stelle erfolgen darf und er bei Wiederherstellung an der bisherigen Stelle nicht entstanden wäre;
2.3.5 durch Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen von Urkunden, Plänen, Zeichnungen, Lochkarten, Magnetbändern oder sonstigen Datenträgern, Geschäftsbüchern oder Schriften, wenn von diesen Unterlagen oder Datenträgern keine Kopien vorhanden sind oder vorhandene Kopien nicht so aufbewahrt sind, dass sie im Falle eines Sachschadens nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können.
2.3.6 dadurch, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstel- lung oder Wiederbeschaffung zerstörter, beschädigter oder abhand- engekommener Sachen, Daten oder Programme nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht.
2.4 Der Versicherer haftet nicht für Unterbrechungsschäden durch Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen von Daten oder Informationen aller Art, es sei denn, die Zerstörung, die Beschädigung oder das Abhandenkommen sind Folge eines dem Grunde nach er- satzpflichtigen Versicherungsfalles gemäß Teil B an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren.
2.5 Die Haftzeit legt den maximalen Zeitraum fest, für welchen der Versicherer Entschädigung für den Ertragsausfallschaden leistet. Die Haftzeit beginnt mit Eintritt des Sachschadens. Die Haftzeit beträgt zwölf Monate, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Für Gehälter und Löhne kann bei Zugrundelegung der Jahressummen eine kürzere Haftzeit vereinbart werden.beträgt
2.6 Für nicht erhebliche Unterbrechungen, deren Folgen sich im Betrieb ohne wesentliche Aufwendungen wieder einholen lassen, haftet der Versicherer nicht.
Appears in 1 contract
Samples: Sv Industriepolice (Svip Abs)