Versicherungsort. Der Versicherer haftet für den Ertragsausfallschaden nur, sofern sich der Sachschaden innerhalb des Versicherungsorts ereignet hat. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn Sachen infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalls aus dem Versicherungsort entfernt worden sind. Voraussetzung ist, dass diese Sachen in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang beschädigt oder zerstört wurden oder abhandengekommen sind. Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden oder als Versicherungsort bezeichneten Grundstücke.
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Samples: Kubus® Mittlere Ertragsausfallversicherung, Kubus® Mittlere Ertragsausfallversicherung
Versicherungsort. Der Versicherer haftet für den Ertragsausfallschaden Mietausfallschaden nur, sofern sich der Sachschaden innerhalb des Versicherungsorts Versicherungsortes ereignet hat. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn Sachen infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalls Versicherungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt worden sind. Voraussetzung ist, dass diese Sachen in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang beschädigt oder zerstört wurden oder abhandengekommen Abhanden gekommen sind. Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden oder als Versicherungsort bezeichneten Grundstücke.
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Samples: Mietverlustversicherung
Versicherungsort. Der Versicherer haftet für den Ertragsausfallschaden Mietausfallschaden nur, sofern sich der Sachschaden innerhalb des Versicherungsorts ereignet hat. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn Sachen infolge eines eingetretenen einge- tretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalls aus dem Versicherungsort entfernt worden sind. Voraussetzung ist, dass diese Sachen in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang beschädigt oder zerstört wurden oder abhandengekommen abhanden gekommen sind. Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden oder die als Versicherungsort Versicherungs- ort bezeichneten Grundstücke.
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Versicherungsort. Der Sofern nichts anderes bestimmt ist, haftet der Versicherer haftet für den Ertragsausfallschaden nur, sofern sich der Sachschaden innerhalb des Versicherungsorts ereignet hat. Diese Beschränkung gilt Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden oder die als Versicherungsort bezeichneten Grundstücke. Die Beschränkungen von 9. b) der Besonderen Bedingungen zur Ertragsausfallversicherung gelten nicht, wenn Sachen infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalls aus dem Versicherungsort entfernt worden sind. Voraussetzung ist, dass diese Sachen in zeitlichem zeitlichen und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang beschädigt oder zerstört wurden oder abhandengekommen sind. Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden oder als Versicherungsort bezeichneten Grundstücke.
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Samples: Versicherungsbedingungen