Versicherungsort. 1. Versicherungsort im Sinne des § 4 AFB 87 sind alle bei Vertragsschluss vorhandenen und später hinzukom- menden Betriebsstellen und sonstige Orte, an denen sich versicherte Sachen (auch solche, für die der Versi- cherungsnehmer nur die Gefahr trägt oder an denen er ein sonstiges Interesse hat) befinden, soweit hierfür nicht Entschädigungsleistung aus einem anderweitig zu Gunsten des Versicherungsnehmers bestehenden Versicherungsschutz erlangt werden kann. Für namentlich nicht benannte Versicherungsorte besteht in Abweichung zu Satz 1 kein Versicherungsschutz gegen die Gefahren „Überschwemmungen des Versicherungsortes“ und „Erdbeben“. Für namentlich nicht benannte Versicherungsorte ist die Entschädigung im Versicherungsfall auf a) 50% der Gesamtversicherungssumme, mind. 25.000 EUR, max. 2.500.000 EUR für Risiken innerhalb der Bundesrepublik Deutschland b) 50% der Gesamtversicherungssumme, mind. 5.000 EUR, max. 500.000 EUR für Risiken außerhalb der Bundesrepublik Deutschland begrenzt. Die vorgenannten Entschädigungsbegrenzungen gelten jedoch nicht, sofern im Rahmen der Klausel „Rohbauversicherung“ dieses Vertrages Versicherungsschutz besteht. Bei der Berechnung des Versicherungswertes sind hinsichtlich der nicht benannten Versicherungsorte höchs- tens die vereinbarten Entschädigungsgrenzen zu berücksichtigen. CIF:BIZ property complete Bedingungswerk Nr. 01011969, Stand: 01.10.2015 Soweit sich versicherte Sachen zu Reparatur-, Reinigungs-, Revisions- oder Wartungszwecken außerhalb der Betriebsstellen befinden sind sie dort ohne besondere Entschädigungsgrenze versichert. 2. Der Versicherungsnehmer ist gehalten, dem Versicherer jährlich ein Verzeichnis seiner Betriebsstellen einzu- reichen. Als Betriebsstellen im Sinne dieser Klausel gelten Firmensitz, Zweigniederlassungen, Außen und Vertreterlager, Verkaufsbüros und sonstige vom Versicherungsnehmer betriebene Außenstellen. Nicht als Be- triebsstellen im Sinne von Satz 2 gelten Wohnungen von Mit- und Heimarbeitern. 3. Auf neu hinzukommende Betriebsstellen und sonstige Orte findet § 6 AFB 87 keine Anwendung. 4. Die Prämie ändert sich entsprechend der Gefahrenlage bei den neu hinzukommenden Betriebsstellen. Kompendium BIZ-01011969-20151001/01 5. Über die unter Punkt 2. genannten Entschädigungsgrenzen hinaus besteht für namentlich nicht benannte Ver- sicherungsorte Versicherungsschutz bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Gesamtversicherungssumme, sofern es sich um eine Betriebsverlegung namentlich im Versicherungsschein benannter Betriebsstellen han- delt. Der Versicherungsschutz im Sinne dieser Vereinbarung besteht bis zu der auf den Umzugsbeginn fol- genden Hauptfälligkeit, mindestens aber für die Dauer von 6 Monaten.
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Sources: Betriebsversicherung
Versicherungsort. 1Die Versicherung erstreckt sich auf alle dem versicherten Betrieb ständig dienenden Stätten innerhalb der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein. Versicherungsort Zwischen sämtlichen Standorten besteht Freizügigkeit. Aufgrund der täglichen Hektik versucht ein Mitarbeiter, den Server ohne neues Backup (letztes Backup wurde am Vorabend erstellt) neu zu konfigurieren. Durch eine Fehlmanipulation gehen alle Daten verloren und die Arbeit von einem Arbeitstag muss nachgearbeitet werden (bei Schaden an Dritten). Der Vertrag kann jedes Jahr (unter Einhaltung der Kündigungsfrist) per Ablauf gekündigt werden. Sie übernehmen eine zweite Firma und verdoppeln so Ihren Umsatz. Diese Firma verfügte in der Vergangenheit über keine IT- Haftpflichtversicherung (nur Betriebshaftpflicht). Vom Tag 1 an ist die Firma in der bestehenden Police mitversichert, sofern die Übernahme der Versicherung innerhalb von 3 Monaten gemeldet wird. Der IT-Unternehmer deklariert aus Versehen die falsche Lohnsumme (Netto statt Brutto). Beim Schadenfall wird dies aufgedeckt. Versicherungsschutz besteht trotzdem. In der Hitze des Gefechts vergisst der Inhaber einer IT-Firma, einen Schaden zu melden. Erst nach 4 Jahren, beim Umzug in ein neues Büro, erinnert sich der Inhaber daran und meldet den Schaden erstmals an (hier muss die Verjährungsregelung gemäss Gesetz VVG Art. 46 beachtet werden). Der Versicherer hat kein Recht, den Versicherungsvertrag infolge eines Schadenfalles zu kündigen. Wenn Sie eine neue Firma haben, ist diese automatisch in der bestehenden Police mitversichert. Sie müssen jedoch die neue Gefahrenstatsache dem Versicherer bis spätestens 90 Tage nach Ablauf des Versicherungsjahres schriftlich mitteilen. Eine Tarifanpassung ist nicht ausgeschlossen. Aufgrund der Expansion hat Ihr IT-Betrieb neu mehrere Standorte in der Schweiz, welche alle gegen Haftungsansprüche gedeckt werden. versichert versichert versichert versichert versichert versichert für Versicherungsnehmer versichert versichert Dieser neutrale Deckungsvergleich wurde von der esurance AG erstellt Nicht Versichert Ansprüche im Sinne Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis aus Aufgrund einer ausgesprochenen Kündigung folgen Ansprüche Diskriminierung, Kündigung, Entlassung oder Auflösung des § 4 AFB 87 sind alle bei Vertragsschluss vorhandenen und später hinzukom- menden Betriebsstellen und sonstige OrteArbeitsverhältnisses, an denen sich versicherte Sachen (auch solche, für die der Versi- cherungsnehmer nur die Gefahr trägt oder an denen er ein sonstiges Interesse hat) befinden, soweit hierfür nicht Entschädigungsleistung aus einem anderweitig zu Gunsten des Versicherungsnehmers bestehenden Versicherungsschutz erlangt werden kann. Für namentlich nicht benannte Versicherungsorte besteht in Abweichung zu Satz 1 kein Versicherungsschutz gegen die Gefahren „Überschwemmungen des Versicherungsortes“ und „Erdbeben“. Für namentlich nicht benannte Versicherungsorte ist die Entschädigung Behinderung im Versicherungsfall auf
a) 50% beruflichen Fortkommen und weitere durch Unternehmen bestellte oder beauftragte Personen während der GesamtversicherungssummeAufnahme, mind. 25.000 EUR, max. 2.500.000 EUR für Risiken innerhalb des Bestehens oder der Bundesrepublik Deutschland
b) 50% der Gesamtversicherungssumme, mind. 5.000 EUR, max. 500.000 EUR für Risiken außerhalb der Bundesrepublik Deutschland begrenzt. Die vorgenannten Entschädigungsbegrenzungen gelten jedoch nicht, sofern im Rahmen der Klausel „Rohbauversicherung“ dieses Vertrages Versicherungsschutz besteht. Bei der Berechnung des Versicherungswertes sind hinsichtlich der nicht benannten Versicherungsorte höchs- tens die vereinbarten Entschädigungsgrenzen zu berücksichtigen. CIF:BIZ property complete Bedingungswerk Nr. 01011969, Stand: 01.10.2015 Soweit sich versicherte Sachen zu Reparatur-, Reinigungs-, Revisions- oder Wartungszwecken außerhalb der Betriebsstellen befinden sind sie dort ohne besondere Entschädigungsgrenze versichertBeendigung von Arbeitsverhältnissen.
2. Der Versicherungsnehmer ist gehalten, dem Versicherer jährlich ein Verzeichnis seiner Betriebsstellen einzu- reichen. Als Betriebsstellen im Sinne dieser Klausel gelten Firmensitz, Zweigniederlassungen, Außen und Vertreterlager, Verkaufsbüros und sonstige vom Versicherungsnehmer betriebene Außenstellen. Nicht als Be- triebsstellen im Sinne von Satz 2 gelten Wohnungen von Mit- und Heimarbeitern.
3. Auf neu hinzukommende Betriebsstellen und sonstige Orte findet § 6 AFB 87 keine Anwendung.
4. Die Prämie ändert sich entsprechend der Gefahrenlage bei den neu hinzukommenden Betriebsstellen. Kompendium BIZ-01011969-20151001/01
5. Über die unter Punkt 2. genannten Entschädigungsgrenzen hinaus besteht für namentlich nicht benannte Ver- sicherungsorte Versicherungsschutz bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Gesamtversicherungssumme, sofern es sich um eine Betriebsverlegung namentlich im Versicherungsschein benannter Betriebsstellen han- delt. Der Versicherungsschutz im Sinne dieser Vereinbarung besteht bis zu der auf den Umzugsbeginn fol- genden Hauptfälligkeit, mindestens aber für die Dauer von 6 Monaten.
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Sources: Haftpflicht Versicherung
Versicherungsort. 1. Versicherungsort im Sinne des § 4 AFB 87 sind alle bei Vertragsschluss vorhandenen und später hinzukom- menden Betriebsstellen und sonstige Orte, an denen sich versicherte Sachen (auch solche, für die der Versi- cherungsnehmer nur die Gefahr trägt oder an denen er ein sonstiges Interesse hat) befinden, soweit hierfür nicht Entschädigungsleistung aus einem anderweitig zu Gunsten des Versicherungsnehmers bestehenden Versicherungsschutz erlangt werden kann. Für namentlich nicht benannte Versicherungsorte besteht in Abweichung zu Satz 1 kein Versicherungsschutz gegen die Gefahren „Überschwemmungen des Versicherungsortes“ und „Erdbeben“. Für namentlich nicht benannte Versicherungsorte ist die Entschädigung im Versicherungsfall aufDie Versicherung gilt:
a) 50% an den in der Gesamtversicherungssumme, mind. 25.000 EUR, max. 2.500.000 EUR für Risiken innerhalb der Bundesrepublik DeutschlandPolice aufgeführten Standorten;
b) 50% ausserhalb der Gesamtversicherungssummein der Police aufgeführten Standorte bis höchstens CHF 75'000 und während längstens 90 Tagen;
c) bei Transporten und transportbedingten Lagerungen weltweit bis höchstens CHF 75'000 pro Transportmittel unter Beachtung der entsprechenden Sicherheitsbestimmungen:
d) für Reisegepäck, mindSport- und Freizeitgeräte sowie elektronische Geräte bis zu den Höchstversicherungssummen gemäss Art. 5.000 EURC 1 Bst. e) auf der ganzen Welt;
e) bei Wohnsitzwechsel innerhalb der Schweiz während des Umzuges und am neuen Wohn¬sitz; dieser ist dem Versicherer innerhalb von 30 Tagen zu melden. Verlegt der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz ins Ausland oder als Daueraufenthal- ter in ein Hotel, maxso ist dies vor Risikobeginn dem Versicherer zu melden. 500.000 EUR Nicht versichert sind, in Ergänzung zu den Ausschlüssen gemäss Art. 6 des allgemeinen Teils dieser AVB, Schäden infolge von:
a) Reparaturen, Revisionen, Auffüllarbeiten an Heizungs- und Tankanlagen sowie Wärmetauschern und/oder Wärmepumpen-Kreislaufsystemen;
b) Bruch an Handspiegeln, optischen Gläsern, Geschirr, Hohlgläsern, Beleuchtungskörpern jeder Art, Glühbirnen, Leucht- und Neonröhren;
c) Diebstahl aus nicht abgeschlossenen Motorfahrzeugen;
d) elektrischen oder mechanischen Störungen und Pannen sowie Abnützungs- und Bruchschäden an Uhrwerken und -gläsern;
e) Farbveränderungen an Steinen, Pelzen oder Ledermänteln und -jacken;
f) Diebstahl aus Zelten;
g) sowie Schäden, welche entstehen: während die versicherten Sachen einem Dritten übergeben worden sind, mit Ausnahme der mit dem Versicherungsnehmer in Wohngemeinschaft lebenden Personen oder wenn Schmucksachen und Armbanduhren zur Reinigung, Reparatur, Schätzung oder Pelze zur Übersommerung entsprechenden Fachgeschäften übergeben werden. Nicht entschädigt werden ein persönlicher Liebhaberwert und Wiederherstellungskosten für Risiken außerhalb Foto-, Film-, Video- und Tonaufnahmen, Akten sowie elektronisch oder auf andere Art gespeicherte Daten. Sofern nicht anders vereinbart, gelten pro versichertes Ereignis folgende Höchstentschädigungen:
a) Bei Schmucksachen, Armbanduhren und Pelzen ist die Leistung auf CHF 25'000 je Einzelobjekt, insgesamt auf CHF 75'000 begrenzt
b) Geldwerte, ▇.▇. ▇▇▇▇▇▇▇, Wertpapiere, Sparhefte, Edelmetalle (als Vorräte, Barren oder Handelsware), Münzen und Medaillen, ungefasste Edelsteine und Perlen sind an einem in der Bundesrepublik Deutschland begrenzt. Die vorgenannten Entschädigungsbegrenzungen gelten jedoch nichtPolice genannten Standort gegen Feuer-, sofern Einbruch-Diebstahl und Beraubungsschäden bis CHF 10'000 versichert.
c) Haustiere sind bis CHF 10'000 versichert.
d) Bruchschäden an Mobiliar- und Gebäudeverglasung sind im Rahmen der Klausel „Rohbauversicherung“ dieses Vertrages Versicherungsschutz besteht. Bei der Berechnung des Versicherungswertes sind hinsichtlich der nicht benannten Versicherungsorte höchs- tens die vereinbarten Entschädigungsgrenzen Hausratversicherung bis zu berücksichtigen. CIF:BIZ property complete Bedingungswerk Nr. 01011969, Stand: 01.10.2015 Soweit sich versicherte Sachen zu Reparatur-, Reinigungs-, Revisions- oder Wartungszwecken außerhalb der Betriebsstellen befinden sind sie dort ohne besondere Entschädigungsgrenze CHF 10'000 versichert.
2e) Reisegepäck, Sport- und Freizeitgeräte sowie elektronische Geräte sind ausserhalb eines in der Police genannten Standortes bis CHF 10'000 versichert.
f) In teilweiser Abänderung von Art. Der Versicherungsnehmer ist gehalten6 des allgemeinen Teils dieser AVB sind Sportgeräte, dem Versicherer jährlich ein Verzeichnis seiner Betriebsstellen einzu- reichendie üblicherweise für den Gebrauch auswärts bestimmt und die gemäss der Police und diesen Bedingungen versichert sind, bis zu CHF 10'000 auch beim bestimmungsgemässen Gebrauch gegen plötzliche und unvorhergesehene Verluste und Beschädigungen von Aussen versichert. Als Betriebsstellen Nicht versichert sind Schäden aufgrund gewöhnlicher Abnützung und Verschleiss. Alle übrigen Ausschlüsse gemäss Art. 6 des allgemeinen Teils dieser AVB gelten unverändert.
g) Gegenstände im Sinne dieser Klausel gelten Firmensitz, Zweigniederlassungen, Außen und Vertreterlager, Verkaufsbüros und sonstige vom Versicherungsnehmer betriebene Außenstellen. Nicht als Be- triebsstellen im Sinne von Satz 2 gelten Wohnungen von Mit- und HeimarbeiternFreien sind bis CHF 7'500 versichert.
3. Auf neu hinzukommende Betriebsstellen und sonstige Orte findet § 6 AFB 87 keine Anwendung.
4. Die Prämie ändert sich entsprechend der Gefahrenlage bei den neu hinzukommenden Betriebsstellen. Kompendium BIZ-01011969-20151001/01
5. Über die unter Punkt 2. genannten Entschädigungsgrenzen hinaus besteht für namentlich nicht benannte Ver- sicherungsorte Versicherungsschutz bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Gesamtversicherungssumme, sofern es sich um eine Betriebsverlegung namentlich im Versicherungsschein benannter Betriebsstellen han- delt. Der Versicherungsschutz im Sinne dieser Vereinbarung besteht bis zu der auf den Umzugsbeginn fol- genden Hauptfälligkeit, mindestens aber für die Dauer von 6 Monaten.
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Sources: Allgemeine Bedingungen Für Die Versicherung Von Eigentum
Versicherungsort. 1Die Versicherung gilt:
3.1 zu Hause
3.2 auswärts
3.3 bei Wohnsitz- bzw. Versicherungsort im Sinne des § 4 AFB 87 sind alle bei Vertragsschluss vorhandenen und später hinzukom- menden Betriebsstellen und sonstige Orte, an denen sich versicherte Sachen (auch solche, für die der Versi- cherungsnehmer nur die Gefahr trägt oder an denen er ein sonstiges Interesse hat) befinden, soweit hierfür nicht Entschädigungsleistung aus einem anderweitig zu Gunsten des Versicherungsnehmers bestehenden Versicherungsschutz erlangt werden kann. Für namentlich nicht benannte Versicherungsorte besteht in Abweichung zu Satz 1 kein Versicherungsschutz gegen die Gefahren „Überschwemmungen des Versicherungsortes“ und „Erdbeben“. Für namentlich nicht benannte Versicherungsorte ist die Entschädigung im Versicherungsfall aufWohnortwechsel
4.1 Versichert sind
a) 50% der Gesamtversicherungssumme, mind. 25.000 EUR, max. 2.500.000 EUR für Risiken innerhalb der Bundesrepublik DeutschlandDiebstahl und Beraubung;
b) 50% Unvorhergesehene und plötzliche Zerstörung und Beschädi- gung aller Art durch äussere Ursachen;
c) Verlieren oder anderweitiges Abhandenkommen.
4.2 Nicht versichert sind
a) Diebstähle von Schmucksachen und Schmuckuhren aus nicht abgeschlossenen Motorfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Wohn- wagen, Mobilheimen sowie Motor- und Segelbooten;
b) Schäden, die entstehen, während die versicherten Sachen einem Dritten zum Transport oder beim Wohnungswechsel übergeben sind;
c) Schäden, die entstehen, wenn die versicherten Objekte durch einen Dritten gereinigt, repariert oder erneuert und dabei zer- stört oder beschädigt werden;
d) Schäden infolge von Abnützung oder innerem Verderb;
e) Allmählich eintretende Schäden infolge von Lichteinwir- kung, chemischen oder klimatischen Einflüssen, Verände- rung der GesamtversicherungssummeFarbe an Gemälden oder Pelzen, mind. 5.000 EURLackschäden an Musikinstrumenten und Antiquitäten, max. 500.000 EUR für Risiken außerhalb der Bundesrepublik Deutschland begrenzt. Kratz-, Schramm- und Scheuerspuren;
f) Schäden durch Ungeziefer;
g) Schäden, die unter vertragliche oder gesetzliche Garantie- leistungen fallen;
h) Schäden, nur an Geräteteilen, die ohnehin regelmässig er- neuert werden müssen sowie an Sicherungen, nicht auflad- baren Batterien und auswechselbaren Bild- und Tonträgern jeder Art;
i) Verlust- oder Beschädigung von auf Bild-, Ton- und Daten- trägern festgehaltenem Bild-, Ton- und Datenmaterial;
j) Schäden infolge von Diebstahl durch Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in Hausgemeinschaft leben;
k) Schäden infolge von Veruntreuung oder Unterschlagung;
l) Schäden infolge von betreibungsrechtlicher Zwangsverwer- tung oder Konfiskation durch staatliche Organe; Die vorgenannten Entschädigungsbegrenzungen nachfolgenden Ausschlüsse gelten jedoch nicht, sofern im Rahmen wenn die an- spruchsberechtigte Person nachweist, dass der Klausel „Rohbauversicherung“ dieses Vertrages Versicherungsschutz besteht. Bei der Berechnung des Versicherungswertes sind hinsichtlich der nicht benannten Versicherungsorte höchs- tens die vereinbarten Entschädigungsgrenzen zu berücksichtigen. CIF:BIZ property complete Bedingungswerk Nr. 01011969, Stand: 01.10.2015 Soweit sich versicherte Sachen zu Reparatur-, Reinigungs-, Revisions- oder Wartungszwecken außerhalb der Betriebsstellen befinden sind sie dort ohne besondere Entschädigungsgrenze versichertSchaden mit die- sen Ereignissen in keinem Zusammenhang steht.
2. Der Versicherungsnehmer ist gehaltenm) Schäden bei kriegerischen Ereignissen, dem Versicherer jährlich ein Verzeichnis seiner Betriebsstellen einzu- reichen. Als Betriebsstellen im Sinne dieser Klausel gelten FirmensitzNeutralitätsverlet- zungen, ZweigniederlassungenRevolution, Außen Rebellion, Aufstand, Terroranschlägen, inneren Unruhen (Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen anlässlich von Zusammenrottung, Krawall oder Tumult) und Vertreterlagerden dagegen ergriffenen Massnahmen;
n) Schäden bei Erdbeben, Verkaufsbüros und sonstige vom Versicherungsnehmer betriebene Außenstellen. Nicht als Be- triebsstellen im Sinne von Satz 2 gelten Wohnungen von Mit- und Heimarbeiternvulkanischen Eruptionen oder Verän- derungen der Atomkernstruktur.
3. Auf neu hinzukommende Betriebsstellen und sonstige Orte findet § 6 AFB 87 keine Anwendung.
4. Die Prämie ändert sich entsprechend der Gefahrenlage bei den neu hinzukommenden Betriebsstellen. Kompendium BIZ-01011969-20151001/01
5. Über die unter Punkt 2. genannten Entschädigungsgrenzen hinaus besteht für namentlich nicht benannte Ver- sicherungsorte Versicherungsschutz bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Gesamtversicherungssumme, sofern es sich um eine Betriebsverlegung namentlich im Versicherungsschein benannter Betriebsstellen han- delt. Der Versicherungsschutz im Sinne dieser Vereinbarung besteht bis zu der auf den Umzugsbeginn fol- genden Hauptfälligkeit, mindestens aber für die Dauer von 6 Monaten.
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Versicherungsort. 1. Versicherungsort im Sinne des § 4 AFB 87 sind alle bei Vertragsschluss vorhandenen und später hinzukom- menden Betriebsstellen und sonstige Orte, an denen sich Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen (siehe § 1) innerhalb des Versicherungsortes. Diese Beschränkung gilt nicht für versicherte Sachen (siehe § 1), die infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevor- stehenden Versicherungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen. Versicherungsort ist das im Versicherungsvertrag bezeichnete Ferien- / Wochenendhaus des Versicherungs- nehmers; zum Ferien- / Wochenendhaus gehören auch solcheLoggien, für Balkone, an das Gebäude unmittelbar anschlie- ßende Terrassen sowie ausschließlich vom Versicherungs- nehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzte Räume in Nebengebäuden – einschließlich Garagen – des Grund- stücks, auf dem sich das versicherte Ferien- / Wochenend- haus befindet. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Räume, die der Versi- cherungsnehmer nur die Gefahr trägt ausschließlich beruflich oder an denen er ein sonstiges Interesse hat) befinden, soweit hierfür nicht Entschädigungsleistung aus einem anderweitig zu Gunsten des Versicherungsnehmers bestehenden Versicherungsschutz erlangt werden kanngewerblich genutzt werden. Für namentlich Sturm- und Hagelschäden (siehe § 8) besteht Versicherungsschutz nur innerhalb von Gebäuden. Nr. 5 bleibt unberührt. Für Antennenanlagen sowie für Markisen (siehe § 1 Nr. 4 a) gilt als Versicherungsort das gesamte Grundstück, auf dem sich das versicherte Ferien- / Wochenendhaus befindet. Wechselt der Versicherungsnehmer das Ferien- / Wochen- endhaus, geht der Versicherungsschutz nicht benannte Versicherungsorte auf das neue Ferien- / Wochenendhaus über. Während des Woh- nungswechsels besteht in Abweichung zu Satz 1 kein Versicherungsschutz gegen die Gefahren „Überschwemmungen des Versicherungsortes“ und „Erdbeben“. Für namentlich nicht benannte Versicherungsorte ist die Entschädigung im Versicherungsfall auf
a) 50% der Gesamtversicherungssumme, mind. 25.000 EUR, max. 2.500.000 EUR für Risiken innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
b) 50% der Gesamtversicherungssumme, mind. 5.000 EUR, max. 500.000 EUR für Risiken außerhalb der Bundesrepublik Deutschland begrenzt. Die vorgenannten Entschädigungsbegrenzungen gelten jedoch nicht, sofern im Rahmen der Klausel „Rohbauversicherung“ dieses Vertrages Versicherungsschutz besteht. Bei der Berechnung des Versicherungswertes sind hinsichtlich der nicht benannten Versicherungsorte höchs- tens die vereinbarten Entschädigungsgrenzen zu berücksichtigen. CIF:BIZ property complete Bedingungswerk Nr. 01011969, Stand: 01.10.2015 Soweit sich versicherte Sachen zu Reparatur-, Reinigungs-, Revisions- oder Wartungszwecken außerhalb der Betriebsstellen befinden sind sie dort ohne besondere Entschädigungsgrenze versichert.
2. Der Versicherungsnehmer ist gehalten, dem Versicherer jährlich ein Verzeichnis seiner Betriebsstellen einzu- reichen. Als Betriebsstellen im Sinne dieser Klausel gelten Firmensitz, Zweigniederlassungen, Außen und Vertreterlager, Verkaufsbüros und sonstige vom Versicherungsnehmer betriebene Außenstellen. Nicht als Be- triebsstellen im Sinne von Satz 2 gelten Wohnungen von Mit- und Heimarbeitern.
3. Auf neu hinzukommende Betriebsstellen und sonstige Orte findet § 6 AFB 87 keine Anwendung.
4. Die Prämie ändert sich entsprechend der Gefahrenlage bei den neu hinzukommenden Betriebsstellen. Kompendium BIZ-01011969-20151001/01
5. Über die unter Punkt 2. genannten Entschädigungsgrenzen hinaus besteht für namentlich nicht benannte Ver- sicherungsorte Versicherungsschutz bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Gesamtversicherungssumme, sofern es sich um eine Betriebsverlegung namentlich im Versicherungsschein benannter Betriebsstellen han- deltbeiden Ferien- / Wochenend- häusern Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz erlischt mit der Vollendung des Umzugs, spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Die vereinbarte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen. Versicherungswert ist der Neuwert. Ist der Zeitwert der versicherten Sachen im Sinne dieser Vereinbarung besteht bis Schadenfall niedriger als 40 % des Neuwertes, gilt als Versicherungswert nur der Zeitwert. Der Zeitwert errechnet sich aus dem Neuwert (Wieder- beschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte) in neuwertigem Zustand abzüglich der Wertminderung durch Alter und Abnutzung. Sind Sachen für Ihren Zweck in dem versicherten Haushalt nicht mehr zu verwenden, so ist der auf Versicherungswert der für den Umzugsbeginn fol- genden Hauptfälligkeit, mindestens aber für die Dauer von 6 MonatenVersicherungs- nehmer erzielbare Verkaufspreis (gemeiner Wert).
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Sources: Besondere Vereinbarungen Zur Wochenendhaus Kompakt Police
Versicherungsort. 1I 3.1 Der Versicherungsschutz gilt für die vom Versicherungsnehmer als Hauptwohnsitz genutzte Wohneinheit (Mietwohnung, Eigentums- wohnung, gemietetes oder selbst genutztes Einfamilienhaus - ohne Einliegerwohnung) einschließlich zugehöriger Balkone, Loggien, Dachterrassen, Keller- und Speicherräume sowie Garagen (nicht: Stellplätze innerhalb von Sammelgaragen). Versicherungsort Der Hauptwohnsitz des Versicherungsnehmers ist seine bei der zuständigen Meldebehörde als Hauptwohnung im Sinne des von § 4 AFB 87 sind alle bei Vertragsschluss vorhandenen und später hinzukom- menden Betriebsstellen und sonstige Orte12 Melderechtsrahmengesetz gemeldete Wohneinheit.
I 3.2 Zieht der Versicherungsnehmer um, an denen sich versicherte Sachen (auch solcheso geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über, für die der Versi- cherungsnehmer nur die Gefahr trägt oder an denen er ein sonstiges Interesse hat) befindenes sei denn, soweit hierfür diese liegt nicht Entschädigungsleistung aus einem anderweitig zu Gunsten des Versicherungsnehmers bestehenden Versicherungsschutz erlangt werden kann. Für namentlich nicht benannte Versicherungsorte besteht in Abweichung zu Satz 1 kein Versicherungsschutz gegen die Gefahren „Überschwemmungen des Versicherungsortes“ und „Erdbeben“. Für namentlich nicht benannte Versicherungsorte ist die Entschädigung im Versicherungsfall auf
a) 50% der Gesamtversicherungssumme, mind. 25.000 EUR, max. 2.500.000 EUR für Risiken innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. In diesem Fall endet der Baustein Haus- und Wohnungsschutzbrief mit dem Umzug.
b) 50% der Gesamtversicherungssumme, mind. 5.000 EUR, max. 500.000 I 4.1 Die Übernahme von Kosten durch den Versicherer gemäß I 6.1 bis I 6.10 ist begrenzt auf insgesamt 2.000 EUR für Risiken außerhalb alle Versiche- rungsfälle, die innerhalb eines Versicherungsjahrs beim uniVersa Notfall-Telefon gemeldet wurden. Von dieser Jahreshöchstleistung unberührt bleiben reine Serviceleistungen, der Bundesrepublik Deutschland begrenztAnspruch auf Kinderbetreuung im Notfall gemäß I 6.11 sowie das Dokumentendepot gemäß I 6.12.
I 4.2 Der Anspruch auf Serviceleistungen ist ausgeschlossen, wenn die versicherte Person die Voraussetzungen für die Erhebung des Anspruchs auf versicherte Leistungen gemäß I 6.1 bis I 6.11 grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat.
I 4.3 Der Versicherer erbringt keine Leistungen für die Beseitigung von Schäden bzw. Die vorgenannten Entschädigungsbegrenzungen gelten jedoch nichtdie Behebung von Defekten, sofern die bereits vor Ver- tragsbeginn vorhanden waren. Soweit im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. Soweit der Versicherungsnehmer aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung beanspruchen kann, steht ihm frei, welchem Versicherer er den Schadenfall meldet. Meldet er den Schadenfall dem Versicherer, wird dieser im Rahmen der Klausel „Rohbauversicherung“ dieses Vertrages Versicherungsschutz besteht. Bei der Berechnung des Versicherungswertes sind hinsichtlich der nicht benannten Versicherungsorte höchs- tens die vereinbarten Entschädigungsgrenzen zu berücksichtigen. CIF:BIZ property complete Bedingungswerk Nr. 01011969, Stand: 01.10.2015 Soweit sich versicherte Sachen zu Reparatur-, Reinigungs-, Revisions- oder Wartungszwecken außerhalb der Betriebsstellen befinden sind sie dort ohne besondere Entschädigungsgrenze versichertVersicherung für Assistance-Leistungen in Vorleistung treten.
2. Der Versicherungsnehmer ist gehalten, dem Versicherer jährlich ein Verzeichnis seiner Betriebsstellen einzu- reichen. Als Betriebsstellen im Sinne dieser Klausel gelten Firmensitz, Zweigniederlassungen, Außen und Vertreterlager, Verkaufsbüros und sonstige vom Versicherungsnehmer betriebene Außenstellen. Nicht als Be- triebsstellen im Sinne von Satz 2 gelten Wohnungen von Mit- und Heimarbeitern.
3. Auf neu hinzukommende Betriebsstellen und sonstige Orte findet § 6 AFB 87 keine Anwendung.
4. Die Prämie ändert sich entsprechend der Gefahrenlage bei den neu hinzukommenden Betriebsstellen. Kompendium BIZ-01011969-20151001/01
5. Über die unter Punkt 2. genannten Entschädigungsgrenzen hinaus besteht für namentlich nicht benannte Ver- sicherungsorte Versicherungsschutz bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Gesamtversicherungssumme, sofern es sich um eine Betriebsverlegung namentlich im Versicherungsschein benannter Betriebsstellen han- delt. Der Versicherungsschutz im Sinne dieser Vereinbarung besteht bis zu der auf den Umzugsbeginn fol- genden Hauptfälligkeit, mindestens aber für die Dauer von 6 Monaten.
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Sources: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Hausratversicherung