Versicherungssumme. Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen. Der Versicherungsnehmer soll die Versicherungssumme für die versicherte Sache während der Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versicherungswert anpassen. Dies gilt auch, wenn werterhöhende Änderungen vorgenommen werden.
Versicherungssumme a) Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungs - nehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag, der dem Versicherungswert gemäß Nr. 1 bis Nr. 3 entsprechen soll.
b) Ist Versicherung zum Neuwert, Zeitwert oder gemeinen Wert vereinbart wor- den, soll der Versicherungsnehmer die Versicherungssumme für die versicherte Sache für die Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versicherungswert anpassen.
c) Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Versicherungssumme nicht dem Versicherungswert, kann die Regelung über die Unterversicherung zur Anwendung kommen.
Versicherungssumme a) Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen.
b) Die Versicherungssumme erhöht sich um einen Vorsorgebetrag von 10 Prozent.
Versicherungssumme. Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag, der dem Versicherungswert entsprechen soll. Der Versicherungsnehmer soll die Versicherungssumme für die versicherte Sache während der Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versicherungswert anpassen. Dies gilt auch, wenn werterhöhende Änderungen vorgenommen werden. Zu Beginn des Versicherungsschutzes wird für die versicherten Lieferungen und Leistungen eine vorläufige Versicherungssumme in Höhe des zu erwartenden Versicherungswertes vereinbart. Nach Ende des Versicherungsschutzes ist die Versicherungssumme auf Grund eingetretener Veränderungen endgültig festzusetzen. Hierzu sind dem Versicherer Originalbelege vorzulegen, z. B. die Schlussrechnung. Die endgültige Versicherungssumme hat dem Versicherungswert zu entsprechen.
Versicherungssumme. 39.3.1 Für den Umfang der Leistung des Versicherers bilden die vertraglich vereinbarten Versicherungssummen die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versiche- rungsjahres.
39.3.2 Für gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Planung, Errichtung oder Betreiben von Geothermieanlagen, die mit- tels Bohrung errichtet werden oder wurden (z. B. Erdwärme-sonden, Brunnenanlagen, Energiepfähle), ist die Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden für alle Versicherungsfälle insgesamt, auch für mitversicherte Ansprüche nach Ziffer IX. (Umwelt-Basisversicherung), im Rahmen der Versicherungssumme für Geothermieschäden (Ziffer III. 39.3.1) begrenzt auf 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und Versiche- rungsjahr. Dies gilt nicht für die Herstellung oder Lieferung von Teilen für solche Anlagen.
Versicherungssumme a) Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag, der dem Versicherungswert gemäß Nr. 1 bis Nr. 3 entsprechen soll.
b) Ist Versicherung zum Neuwert, Zeitwert oder gemeinen Wert vereinbart worden, soll der Versicherungsnehmer die Versicherungssumme für die versicherte Sache für die Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versicherungswert anpassen.
c) Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Versicherungssumme nicht dem Versicherungswert, kann die Rege- lung über die Unterversicherung zur Anwendung kommen (siehe Abschnitt A § 8 Nr. 4 AERB 2010 der Continentale).
Versicherungssumme. Die Leistungspflicht des Versicherers ist je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle innerhalb einer Versicherungsperiode insgesamt auf die im Versicherungsschein vereinbarte Versicherungssumme begrenzt und steht im Anschluss an die Selbstbehalte zur Verfügung. Auf die Versicherungssumme werden sämtliche Leistungen des Versicherers angerechnet, zu deren Erbringung er auf Grundlage dieser Police unter Berücksichtigung des ihm zustehenden Wahlrechtes verpflichtet ist. Darin enthalten sind sämtliche Nebenkosten wie zum Beispiel Aufwendungen zur Abwehr, Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen-, Gerichts-, Übersetzungs-, Digitalisierungs-, Schadenermittlungskosten, Zinsen. Dies gilt auch dann, wenn der geltend gemachte Schadenersatzanspruch die Versicherungssumme von vornherein übersteigt. Soweit sich Schadenersatzansprüche als begründet erweisen, steht die Versicherungssumme abzüglich der bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen zur Verfügung.
Versicherungssumme. ✓ Die Höhe der vereinbarten Versicherungssumme je Schadenereignis können Sie Ihrem Versicherungs- schein entnehmen.
Versicherungssumme. Die Versicherungssumme für Umweltschäden steht in Höhe der vereinbarten pauschalen Versicherungs- summe für Personen- und Sachschäden zur Verfügung. Sofern nichts anderes vereinbart und im Versicherungs- schein dokumentiert ist, beträgt die Versicherungs- summe für Umweltschäden höchstens 3.000.000 Euro. Die Versicherungssumme ist zugleich auch die Jahres- höchstersatzleistung. Die Versicherungssumme für Umweltschäden steht in Höhe der vereinbarten pauschalen Versicherungs- summe für Personen- und Sachschäden zur Verfügung.
Versicherungssumme a) Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag, der dem Versiche- rungswert entsprechen soll.
b) Wenn bauliche Änderungen vorgenommen werden, soll der Versicherungsnehmer die Versicherungssumme an den veränderten Versi- cherungswert anpassen.
c) Ist Neuwert, Zeitwert oder gemeiner Wert vereinbart worden, soll der Versicherungsnehmer die Versicherungssumme für die versicherte Sache für die Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versicherungswert anpassen.
d) Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Versiche- rungssumme nicht dem Versicherungswert, kann die Regelung über die Unterversicherung zur Anwendung kommen (siehe Ziffer 14.9).