Nicht versicherte Schäden a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
Nicht versicherte Schäden. Nicht versichert sind
a) ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Erdbeben;
b) Sengschäden;
c) Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen, sowie Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen;
Nicht versicherte Schäden a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch aa) Sturmflut;
Nicht versicherte Schäden. Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden, die verursacht werden durch weitere Elementargefahren (Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch).
Nicht versicherte Schäden. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
a) Raub auf Transportwegen, wenn und solange eine größere als die vereinbarte Zahl von Transporten gleichzeitig unterwegs ist;
b) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, sei- ner Teile oder seiner Ladung oder bestimmungswidrig austretendes Leitungs- wasser; für Schäden gemäß Nr. 5 b) dd) gilt dieser Ausschluss nicht;
c) Erdbeben;
d) Überschwemmung.
Nicht versicherte Schäden. 4.3.1 Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
1. Plansch- oder Reinigungswasser;
2. Schwamm;
3. Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau;
4. Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch;
5. Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach Ziffer 4.2 die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat;
6. Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brands, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder Berieselungsanlage;
7. Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobilen Behältnissen.
4.3.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden
1. an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen;
2. am Inhalt eines Aquariums, die als Folge dadurch entstehen, dass Wasser aus dem Aquarium ausgetreten ist.
Nicht versicherte Schäden. Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen - es sei denn, im Folgenden sind solche genannt - Schäden durch
B 6.5.1 Sturmflut;
B 6.5.2 Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungs- gemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen;
B 6.5.3 Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen oder Aus- uferung von oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche gedrungen;
B 6.5.4 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung; dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurden;
B 6.5.5 Trockenheit oder Austrocknung. Nicht versichert sind Schäden an
B 6.5.6 Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.
B 6.5.7 Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Ausgenommen hiervon sind Antennenanlagen und Markisen nach B 8.3.3. Schäden an Gartenmöbeln, -skulpturen und -geräten, die außerhalb eines Gebäudes aber innerhalb des Grundstückes, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, durch Sturm oder Hagel nach B 6.3 entstehen, sind versichert. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt, die Selbstbeteiligung beträgt 150 Euro.
Nicht versicherte Schäden. Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen - es sei denn, im Folgenden sind solche genannt - Schäden durch
A 5.5.1 Sturmflut;
A 5.5.2 Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen;
A 5.5.3 Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen oder Ausuferung von oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche gedrungen;
A 5.5.4 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung. Dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurden;
A 5.5.5 Trockenheit oder Austrocknung; Nicht versichert sind Schäden an nicht bezugsfertigen Gebäuden und Gebäudeteilen sowie an Sachen, die sich darin befinden. Schäden an Laden- und Schaufensterscheiben sind ebenfalls nicht versichert.
Nicht versicherte Schäden. Nicht versichert sind Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen befindlichen Sachen.
Nicht versicherte Schäden. Nicht versichert sind
a) ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Erdbeben;
b) Sengschäden, außer wenn diese dadurch verursacht wurden, dass sich eine versicherte Gefahr gemäß Nr. 1 verwirklicht hat;
c) Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen, sowie Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen;
d) Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird. Die Ausschlüsse gemäß Nr. 5 c) und 5 d) gelten nicht für Schäden, die dadurch verursacht wurden, dass sich an anderen Sachen eine versicherte Gefahr gemäß Nr. 1 verwirklicht hat.