Versicherungswert. Der Versicherungswert bildet die Grundlage der Entschädigungs- berechnung.
a) Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert).
b) Für Kunstgegenstände (siehe § 13.1 a) dd) und Antiquitäten (siehe § 13.1 a) ee) ist der Versicherungswert der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte.
c) Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt nicht mehr zu verwenden, so ist der Versicherungswert der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis (gemeiner Wert).
d) Soweit die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte Beträge begrenzt (siehe § 13.2) ist, werden bei der Ermittlung des Versicherungswertes höchstens diese Beträge berücksichtigt.
Versicherungswert. Versicherungswert ist der Neuwert.
a) Neuwert ist der jeweils gültige Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten (z.B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle, Montage).
b) Wird die versicherte Sache nicht mehr in Preislisten geführt, so ist der letzte Listenpreis der Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten maßgebend; dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung für vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen. Hatte die versicherte Sache keinen Listenpreis, so tritt an dessen Stelle der Kauf- oder Lieferpreis der Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten; dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung für vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen. Kann weder ein Listenpreis noch ein Kauf- oder Lieferpreis ermittelt werden, so ist die Summe der Kosten maßgebend, die jeweils notwendig war, um die Sache in der vorliegenden gleichen Art und Güte (z.B. Konstruktion, Abmessung, Leistung) zuzüglich der Handelsspanne und der Bezugskosten wiederherzustellen. Dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung zu vermindern oder zu erhöhen. Rabatte und Preiszugeständnisse bleiben für den Versicherungswert unberücksichtigt.
c) Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen.
Versicherungswert. Der Versicherungswert bildet die Grundlage der Entschädigungsbe- rechnung.
10.1.1 Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert).
10.1.2 Für Kunstgegenstände (siehe Abschnitt Nr. 13.1.1.4) und Antiquitäten (siehe Nr. 13.1.1.5) ist der Versicherungswert der Wieder- beschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte.
10.1.3 Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt nicht mehr zu verwenden, so ist der Versicherungswert der für Sie erzielbare Verkaufspreis (gemeiner Wert).
10.1.4 Soweit die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte Beträge begrenzt (Entschädigungsgrenzen siehe Nr. 13.2) ist, werden bei der Ermittlung des Versicherungswertes höchstens diese Beträge berücksichtigt.
Versicherungswert. Der Versicherungswert bildet die Grundlage der Ent- scheidungen für die Berechnung der Entschädigung.
15.1.1 Der Versicherungswert ist der Neuwert. Das ist der Be- trag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wieder zu beschaffen.
15.1.2 Für Kunstgegenstände nach Abschnitt A Ziffer 18.1.1.5 und Antiquitäten nach Abschnitt A Ziffer 18.1.1.6 ist der Versicherungswert der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen.
15.1.3 Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haus- halt nicht mehr zu verwenden, ist der Versicherungswert der gemeine Wert. Das ist der Betrag, den der Versiche- rungsnehmer dafür bei einem Verkauf erzielen kann.
15.1.4 Ist die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte Beträge nach Abschnitt A Ziffer 19.3 begrenzt, werden höchstens diese berücksichtigt.
Versicherungswert a) Der Versicherungswert sind die endgültigen Herstellungskosten für das gesamte versicherte Bauvorhaben einschließlich der Stundenlohnarbeiten, der Eigenleistungen des Bauherrn und des Neuwertes der Baustoffe und Bauteile sowie hierfür anfallende Kosten für Anlieferung und Abladen. Ist die Versicherung von weiteren Sachen vereinbart, so ist deren Versicherungswert der Neuwert.
b) Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen.
c) Nicht berücksichtigt werden
Versicherungswert. Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die Berechnung der Entschädigung.
Versicherungswert. Der Versicherungswert wird gebildet aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn, die der Versicherungsnehmer in dem Bewertungszeitraum ohne Unterbrechung des Betriebs erwirtschaftet hätte.
Versicherungswert. 9.1 Der Versicherungswert für die Position Gebäude gemäß Ziffer 6.1.1, die Position Betriebseinrichtung gemäß Ziffer 6.1.2 und für die weiteren versicherbaren Sachen Modelle oder Muster gemäß Ziffer
9.1.1 der Neuwert
9.1.2 der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist oder falls der Zeitwert im Fall der Versicherung zum Neuwert weniger als 40 % des Neuwertes beträgt (Zeitwertvorbehalt).
9.1.3 der gemeine Wert, falls eine Sache für ihren Zweck allgemein oder in Betrieb des Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist oder, soweit diese Sache vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles als ausrangiert gekennzeichnet war.
9.2 Der Versicherungswert von Grundstücksbestandteilen, die nicht Gebäude sind, ist, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, entweder der Zeitwert gemäß Ziffer 9.1.2 oder unter den dort genann- ten Voraussetzungen der gemeine Wert gemäß Ziffer 9.1.3.
9.3 Der Versicherungswert für die Position Vorräte gemäß Xxxxxx
9.4 Der Versicherungswert von Wertpapieren gemäß Ziffer 6.2.4.2 ist
9.4.1 bei Wertpapieren mit amtlichem Kurs der mittlere Einheitskurs am Tag der jeweils letzten Notierung aller amtlichen Börsen der Bun- desrepublik Deutschland;
9.4.2 bei sonstigen Wertpapieren der Marktpreis.
9.5 Der Versicherungswert von sonstigen Urkunden gemäß Ziffer
9.6 Versicherungswert von nicht baulichen Grundstücksbestand- teilen ist, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, der gemeine Wert gemäß Ziffer 9.1.3 Absatz 2.
9.7 Versicherungswert von Kraftfahrzeugen von Betriebsangehöri- gen und Besuchern ist der Zeitwert gemäß Ziffer 9.1.2 Absatz 2.
9.8 Der Versicherungswert von Kunstgegenständen ist, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, der Preis für das Anfertigen einer qualifizierten Kopie.
Versicherungswert a) Der Versicherungswert für das Montageobjekt ist der endgültige Kontraktpreis einschließlich Fracht-, Montage- und Zollkosten, Gewinn sowie Lieferungen oder Leistungen, der sich aus dem Vertrag mit dem Besteller ergibt und mindestens den Selbstkosten des Unternehmers zu entsprechen hat.
b) Der Versicherungswert für die Montageausrüstung ist der Neuwert aller versicherten Sachen einschließlich Fracht- und Montagekosten, die im Laufe der Montagearbeiten eingesetzt werden. Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere Betrag.
c) Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen.
Versicherungswert. 1. Als Versicherungswert des Wohnungsinhaltes gilt grundsätz- lich der Neuwert. Als Neuwert gelten die Kosten für die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung von neuen Sachen gleicher Art und Güte.
2. Als Versicherungswert gelten bei - Geld und Geldeswerten der Nennwert, - Sparbüchern ohne Losungswort der Betrag des Guthabens, - Sparbüchern mit Losungswort die Kosten des Kraftloserklä- rungsverfahrens, - Wertpapieren mit amtlichem Kurs die jeweils letzte amtliche Notierung, - sonstigen Wertpapieren der Marktpreis.
3. Als Versicherungswert von Datenträgern mit den darauf be- findlichen Programmen und Daten gelten die Kosten für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung.
4. Bei Sachen von historischem oder künstlerischem Wert, bei denen die Alterung im Allgemeinen zu keiner Entwertung führt, gilt als Versicherungswert der Verkehrswert. Der Verkehrswert ist der erzielbare Verkaufspreis einer Sache.
5. Bei der Ermittlung des Versicherungswertes wird ein persön- licher Liebhaberwert nicht berücksichtigt.