Versicherungsort. 8.1 Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungs- ortes. 8.2 Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichne- ten Versicherungsgrundstücke einschließlich der 8.2.1 sich in unmittelbarer Nähe dieser Grundstücke befindlichen vom Versicherungsnehmer genutzten Schaukästen, Vitrinen, Abstell- plätze und Anschlussgleise; 8.2.2 Parkplätze, die dem Versicherungsnehmer zur Verfügung stehen und entsprechend gekennzeichnet sind. 8.3 Nur in verschlossenen Räumen oder Behältnissen in Räumen der in der Deklaration oder in den Besonderen Vereinbarungen be- zeichneten Art sind versichert 8.3.1 Bargeld; 8.3.2 Wertpapiere; 8.3.3 sonstige Urkunden; 8.3.4 sonstige Wertsachen; 8.3.5 Sachen, für die dies besonders vereinbart ist. 8.4 Soweit dies vereinbart ist, gelten als Versicherungsort auch neu hinzukommende nicht im Versicherungsvertrag bezeichnete Versicherungsgrundstücke des Versicherungsnehmers innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. 8.5 Soweit dies im Rahmen einer besonderen Außenversiche- rungsvereinbarung vereinbart ist, besteht Versicherungsschutz für bewegliche versicherte Sachen, die sich außerhalb des Versicherung- sortes befinden, auch 8.5.1 innerhalb der Europäischen Union; 8.5.2 innerhalb Europas; 8.5.3 weltweit. 8.5.4 Ziffer 8.3 bleibt hiervon unberührt. 8.5.5 Der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 8.5 erstreckt sich gene- rell nicht auf die Gefahren oder Gefahrengruppen gemäß Ziffer 3.10, 8.5.6 Nicht versichert sind Gebrauchsgegenstände von Betriebsan- gehörigen in deren Wohnräumen. 8.6 Nicht versichert sind für Risiken im Ausland neben den Scha- denausschlüssen der Ziffer 3.1 bis 3.18 auch 8.6.1 in Belgien 8.6.2 in den Niederlanden 8.6.3 in Frankreich 8.6.4 in Nordirland 8.6.5 in Norwegen 8.6.6 in Spanien 8.6.7 in der Schweiz 8.6.8 in der Türkei Schäden durch Erdbeben; 8.6.9 außerhalb Europas 8.6.9.1 Schäden durch Erdbeben, Überschwemmung, Vulkanausbruch, Innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik oder Aussperrung; 8.6.9.2 Schäden in Südafrika und Namibia, die aus Gefahren resultie- ren, welche über die South African Special Risks Insurance Association (SASRIA) oder die Namibian SpecialRisks Insurance Association (NAS- RIA) grundsätzlich versicherbar sind.
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Samples: Sv Industriepolice (Svip Abs), Sv Industriepolice (Svip Abs), Sv Industriepolice (Svip Abs)
Versicherungsort. 8.1 Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungs- ortes.
8.2 Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichne- ten Versicherungsgrundstücke einschließlich der
8.2.1 sich in unmittelbarer Nähe dieser Grundstücke befindlichen vom Versicherungsnehmer genutzten Schaukästen, Vitrinen, Abstell- plätze und Anschlussgleise;
8.2.2 Parkplätze, die dem Versicherungsnehmer zur Verfügung stehen und entsprechend gekennzeichnet sind.
8.3 Nur in verschlossenen Räumen oder Behältnissen in Räumen der in der Deklaration oder in den Besonderen Vereinbarungen be- zeichneten Art sind versichert
8.3.1 Bargeld;
8.3.2 Wertpapiere;
8.3.3 sonstige Urkunden;
8.3.4 sonstige Wertsachen;
8.3.5 Sachen, für die dies besonders vereinbart ist.
8.4 Soweit dies vereinbart ist, gelten als Versicherungsort auch neu hinzukommende nicht im Versicherungsvertrag bezeichnete Versicherungsgrundstücke des Versicherungsnehmers innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
8.5 Soweit dies im Rahmen einer besonderen Außenversiche- rungsvereinbarung vereinbart ist, besteht Versicherungsschutz für bewegliche versicherte Sachen, die sich außerhalb des Versicherung- sortes befinden, auch
8.5.1 innerhalb der Europäischen Union;
8.5.2 innerhalb Europas;
8.5.3 weltweit.
8.5.4 Ziffer 8.3 bleibt hiervon unberührt.
8.5.5 Der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 8.5 erstreckt sich gene- rell nicht auf die Gefahren oder Gefahrengruppen gemäß Ziffer 3.10,
8.5.6 Nicht versichert sind Gebrauchsgegenstände von Betriebsan- gehörigen in deren Wohnräumen.
8.6 Nicht versichert sind für Risiken im Ausland neben den Scha- denausschlüssen der Ziffer 3.1 bis 3.18 auch
8.6.1 in Belgien
8.6.2 in den Niederlanden
8.6.3 in Frankreich
8.6.4 in Nordirland
8.6.5 in Norwegen
8.6.6 in Spanien
8.6.7 in der Schweiz
8.6.8 in der Türkei Schäden durch Erdbeben;
8.6.9 außerhalb Europas
8.6.9.1 Schäden durch Erdbeben, Überschwemmung, Vulkanausbruch, Innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik oder Aussperrung;
8.6.9.2 Schäden in Südafrika und Namibia, die aus Gefahren resultie- ren, welche über die South African Special Risks Insurance Association Association
8.6.10 Sofern nichts abweichendes vereinbart ist gilt: Der Geltungsbe- reich der Versicherungsverträge zur Sachversicherung und zur Ertrags- ausfallversicherung umfasst nicht die Länder Afghanistan, Ägypten, Armenien, Aserbaidschan, Burundi, Demokratische Republik Kongo (SASRIA) oder die Namibian SpecialRisks Insurance Association vormals Zaire), Demokratische Volksrepublik Korea, Elfenbeinküste, Eritrea, Guinea, Guinea-Bissau, Irak, Iran, Jemen, Libanon, Liberia, Libyen, Myanmar (NAS- RIA) grundsätzlich versicherbar sindvormals Birma), Republik Kongo, Ruanda, Russland, Simbabwe, Somalia, Sudan, Südsudan, Syrien, Tunesien, Ukraine (sowie Krim und Sewastopol), Weißrussland und Zentralafrikanische Republik.
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Samples: Sv Industriepolice (Svip Abs)
Versicherungsort. 8.1 6.1 Versicherungsort sind die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden oder die als Versicherungsort bezeichneten Grundstücke.
6.2 Versicherungsschutz für bewegliche Sachen besteht nur innerhalb des Versicherungs- ortesVersicherungsorts. Diese Beschränkung gilt nicht für Sachen, die infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalls aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen. Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen sind in deren Wohnräumen nicht versichert.
8.2 Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichne- ten Versicherungsgrundstücke einschließlich der
8.2.1 sich in unmittelbarer Nähe dieser Grundstücke befindlichen vom Versicherungsnehmer genutzten Schaukästen, Vitrinen, Abstell- plätze und Anschlussgleise;
8.2.2 Parkplätze, die dem Versicherungsnehmer zur Verfügung stehen und entsprechend gekennzeichnet sind.
8.3 6.3 Nur in verschlossenen Räumen oder Behältnissen in Räumen der in der Deklaration oder in den Besonderen Vereinbarungen be- zeichneten im Versicherungsvertrag bezeichneten Art sind versichert
8.3.1 6.3.1 Bargeld;
8.3.2 6.3.2 Urkunden, z. B. Sparbücher und sonstige Wertpapiere;
8.3.3 sonstige Urkunden6.3.3 Telefon- und Geldkarten, Briefmarken;
8.3.4 sonstige Wertsachen6.3.4 Münzen und Medaillen;
8.3.5 6.3.5 unbearbeitete Edelmetalle sowie Sachen aus Edelmetall, ausgenommen Sachen, die dem Raum- schmuck dienen;
6.3.6 Schmucksachen, Perlen und Edelsteine;
6.3.7 Sachen, für die dies besonders vereinbart ist.
8.4 Soweit dies vereinbart ist6.4 Registrierkassen, Rückgeldgeber und Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler) gelten nicht als Versicherungsort auch neu hinzukommende nicht Behältnisse im Versicherungsvertrag bezeichnete Versicherungsgrundstücke des Versicherungsnehmers innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
8.5 Soweit dies Sinne von Teil C Ziffer 6.3 AVB KLV. Jedoch ist im Rahmen einer besonderen Außenversiche- rungsvereinbarung für Bargeld in Behältnissen nach Teil C Ziffer 6.3 AVB KLV vereinbarten Versicherungssumme Bargeld auch in offenen Registrierkassen versichert. Die Entschädigung ist auf 25 EUR je Registrierkasse und außerdem auf 250 EUR je Versicherungsfall begrenzt, soweit nicht andere Beträge vereinbart istsind.
6.5 Soweit vereinbart, besteht Versicherungsschutz für bewegliche versicherte Sachen, die sich außerhalb des Versicherung- sortes Versicherungsorts befinden, auch
8.5.1 auch innerhalb der Europäischen Union;
8.5.2 innerhalb Europas;
8.5.3 weltweitUnion Versicherungsschutz, und zwar bis zu der hierfür vereinbarten Entschädigungsgrenze.
8.5.4 Ziffer 8.3 bleibt hiervon unberührt.
8.5.5 Der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 8.5 erstreckt sich gene- rell nicht auf die Gefahren oder Gefahrengruppen gemäß Ziffer 3.10,
8.5.6 Nicht versichert sind Gebrauchsgegenstände von Betriebsan- gehörigen in deren Wohnräumen.
8.6 Nicht versichert sind für Risiken im Ausland neben den Scha- denausschlüssen der Ziffer 3.1 bis 3.18 auch
8.6.1 in Belgien
8.6.2 in den Niederlanden
8.6.3 in Frankreich
8.6.4 in Nordirland
8.6.5 in Norwegen
8.6.6 in Spanien
8.6.7 in der Schweiz
8.6.8 in der Türkei 6.6 Für Schäden durch Erdbeben;
8.6.9 außerhalb Europas
8.6.9.1 Schäden durch Erdbeben, Überschwemmung, Vulkanausbruch, Innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik oder Aussperrung;
8.6.9.2 Schäden in Südafrika Raub auf Transportwegen ist Versicherungsort die Europäische Union. Der Transport beginnt mit der Übernahme versicherter Sachen für einen unmittelbar anschließenden Transport und Namibia, die aus Gefahren resultie- ren, welche über die South African Special Risks Insurance Association (SASRIA) oder die Namibian SpecialRisks Insurance Association (NAS- RIA) grundsätzlich versicherbar sindendet an der Ablieferungsstelle mit der Übergabe.
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Samples: Versicherungsbedingungen Zur Kravag Logistic Police