Common use of Versicherungsort Clause in Contracts

Versicherungsort. 8.1 Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungs- ortes. 8.2 Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichne- ten Versicherungsgrundstücke einschließlich der 8.2.1 sich in unmittelbarer Nähe dieser Grundstücke befindlichen vom Versicherungsnehmer genutzten Schaukästen, Vitrinen, Abstell- plätze und Anschlussgleise; 8.2.2 Parkplätze, die dem Versicherungsnehmer zur Verfügung stehen und entsprechend gekennzeichnet sind. 8.3 Nur in verschlossenen Räumen oder Behältnissen in Räumen der in der Deklaration oder in den Besonderen Vereinbarungen be- zeichneten Art sind versichert 8.3.1 Bargeld; 8.3.2 Wertpapiere; 8.3.3 sonstige Urkunden; 8.3.4 sonstige Wertsachen; 8.3.5 Sachen, für die dies besonders vereinbart ist. 8.4 Soweit dies vereinbart ist, gelten als Versicherungsort auch neu hinzukommende nicht im Versicherungsvertrag bezeichnete Versicherungsgrundstücke des Versicherungsnehmers innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. 8.5 Soweit dies im Rahmen einer besonderen Außenversiche- rungsvereinbarung vereinbart ist, besteht Versicherungsschutz für bewegliche versicherte Sachen, die sich außerhalb des Versicherung- sortes befinden, auch 8.5.1 innerhalb der Europäischen Union; 8.5.2 innerhalb Europas; 8.5.3 weltweit. 8.5.4 Ziffer 8.3 bleibt hiervon unberührt. 8.5.5 Der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 8.5 erstreckt sich gene- rell nicht auf die Gefahren oder Gefahrengruppen gemäß Ziffer 3.10, 8.5.6 Nicht versichert sind Gebrauchsgegenstände von Betriebsan- gehörigen in deren Wohnräumen. 8.6 Nicht versichert sind für Risiken im Ausland neben den Scha- denausschlüssen der Ziffer 3.1 bis 3.18 auch 8.6.1 in Belgien 8.6.2 in den Niederlanden 8.6.3 in Frankreich 8.6.4 in Nordirland 8.6.5 in Norwegen 8.6.6 in Spanien 8.6.7 in der Schweiz 8.6.8 in der Türkei Schäden durch Erdbeben; 8.6.9 außerhalb Europas 8.6.9.1 Schäden durch Erdbeben, Überschwemmung, Vulkanausbruch, Innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik oder Aussperrung; 8.6.9.2 Schäden in Südafrika und Namibia, die aus Gefahren resultie- ren, welche über die South African Special Risks Insurance Association (SASRIA) oder die Namibian SpecialRisks Insurance Association (NAS- RIA) grundsätzlich versicherbar sind.

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Versicherungsort. 8.1 Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungs- ortes. 8.2 Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichne- ten Versicherungsgrundstücke einschließlich der 8.2.1 sich in unmittelbarer Nähe dieser Grundstücke befindlichen vom Versicherungsnehmer genutzten Schaukästen, Vitrinen, Abstell- plätze und Anschlussgleise; 8.2.2 Parkplätze, die dem Versicherungsnehmer zur Verfügung stehen und entsprechend gekennzeichnet sind. 8.3 Nur in verschlossenen Räumen oder Behältnissen in Räumen der in der Deklaration oder in den Besonderen Vereinbarungen be- zeichneten Art sind versichert 8.3.1 Bargeld; 8.3.2 Wertpapiere; 8.3.3 sonstige Urkunden; 8.3.4 sonstige Wertsachen; 8.3.5 Sachen, für die dies besonders vereinbart ist. 8.4 Soweit dies vereinbart ist, gelten als Versicherungsort auch neu hinzukommende nicht im Versicherungsvertrag bezeichnete Versicherungsgrundstücke des Versicherungsnehmers innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. 8.5 Soweit dies im Rahmen einer besonderen Außenversiche- rungsvereinbarung vereinbart ist, besteht Versicherungsschutz für bewegliche versicherte Sachen, die sich außerhalb des Versicherung- sortes befinden, auch 8.5.1 innerhalb der Europäischen Union; 8.5.2 innerhalb Europas; 8.5.3 weltweit. 8.5.4 Ziffer 8.3 bleibt hiervon unberührt. 8.5.5 Der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 8.5 erstreckt sich gene- rell nicht auf die Gefahren oder Gefahrengruppen gemäß Ziffer 3.10, 8.5.6 Nicht versichert sind Gebrauchsgegenstände von Betriebsan- gehörigen in deren Wohnräumen. 8.6 Nicht versichert sind für Risiken im Ausland neben den Scha- denausschlüssen der Ziffer 3.1 bis 3.18 auch 8.6.1 in Belgien 8.6.2 in den Niederlanden 8.6.3 in Frankreich 8.6.4 in Nordirland 8.6.5 in Norwegen 8.6.6 in Spanien 8.6.7 in der Schweiz 8.6.8 in der Türkei Schäden durch Erdbeben; 8.6.9 außerhalb Europas 8.6.9.1 Schäden durch Erdbeben, Überschwemmung, Vulkanausbruch, Innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik oder Aussperrung; 8.6.9.2 Schäden in Südafrika und Namibia, die aus Gefahren resultie- ren, welche über die South African Special Risks Insurance Association Association 8.6.10 Sofern nichts abweichendes vereinbart ist gilt: Der Geltungsbe- reich der Versicherungsverträge zur Sachversicherung und zur Ertrags- ausfallversicherung umfasst nicht die Länder Afghanistan, Ägypten, Armenien, Aserbaidschan, Burundi, Demokratische Republik Kongo (SASRIA) oder die Namibian SpecialRisks Insurance Association vormals Zaire), Demokratische Volksrepublik Korea, Elfenbeinküste, Eritrea, Guinea, Guinea-Bissau, Irak, Iran, Jemen, Libanon, Liberia, Libyen, Myanmar (NAS- RIA) grundsätzlich versicherbar sindvormals Birma), Republik Kongo, Ruanda, Russland, Simbabwe, Somalia, Sudan, Südsudan, Syrien, Tunesien, Ukraine (sowie Krim und Sewastopol), Weißrussland und Zentralafrikanische Republik.

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