Verstösse der Arbeitgeber. 17.1 Arbeitgeber, welche gegen die Bestimmungen des GAV verstossen, werden vom Kontrollorgan zu den entsprechenden Nachzahlungen aufgefordert. Sie können ausserdem mit einer Konventionalstrafe belangt werden. Diese beträgt im Maximum 5 Prozent der AHV- Lohnsumme des dem GAV unterstellten Personals im letzten in den Kontrollzeitraum fallen- den Monat. Ferner kann den Arbeit vergebenden staatlichen Behörden die Sperre der Firma für staatliche und staatlich subventionierte Arbeiten sowie dem kantonalen Arbeitsamt die Sperre für die Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften beantragt werden.
Verstösse der Arbeitgeber. 11.1 Arbeitgeber, welche gegen die Bestimmungen des GAV verstossen, werden von der PRK zu den entsprechenden Nachzahlungen aufgefordert. Sie können ausserdem mit den Verfahrenskosten und einer Konventionalstrafe gemäss Art. 10.4 belangt werden.
Verstösse der Arbeitgeber. 14.1 Arbeitgeber, welche gegen die Bestimmungen des GAV verstos- sen, werden vom Kontrollorgan zu den entsprechenden Nach- zahlungen aufgefordert. Sie werden ausserdem mit den Kosten gemäss Art. 13.3 lit. a), b) und c) GAV belangt.