Paritätische Kommission. Zur Durchführung dieses Gesamtarbeitsvertrags und zur Förderung der Zusammen- arbeit wird eine Paritätische Kommission bestellt, die sich je aus gleich vielen Arbeitge- ber- und Arbeitnehmervertretern zusammensetzt. Den Vorsitz führt abwechslungswei- se ein Arbeitnehmer- oder ein Arbeitgebervertreter. Die Partner verpflichten sich, grundsätzliche Fragen des Arbeitgeber-/Arbeitneh- mer-Verhältnisses, die von einem Vertragspartner anhängig gemacht werden, in der Paritätischen Kommission zu besprechen. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des Gesamtarbeitsver- trags oder bei behaupteter Verletzung durch einen Partner wird eine Verständigung in der Paritätischen Kommission angestrebt. Streitigkeiten aus dem Einzelarbeitsvertrag zwischen Arbeitgebern und Arbeitneh- mern sind durch direkte Verhandlungen zwischen den Beteiligten beizulegen. In zweiter Linie entscheidet der ordentliche Richter.
Paritätische Kommission. 10.1 Zur Förderung einer auf Treu und Glauben beruhenden Zusammenarbeit unter den Vertragsparteien, zur Durchführung des Vertrages sowie zur Beurteilung von Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung dieses Vertrages wird eine Paritätische Kommission bestellt.
Paritätische Kommission. 13.1 Zur Förderung der Zusammenarbeit und zur Sicherung der Durchführung dieses Ver- trages bestellen die Vertragsparteien eine Paritätische Kommission. Sie setzt sich zusam- men aus je drei Vertretern des Gipsermeisterverbandes Basel-Stadt sowie der Gewerkschaft Unia, Gruppe Gipser beider Basel.
Paritätische Kommission. Die Sozialpartner bilden eine paritätische Kommission, deren Vorsitz ab wechselnd geführt wird. Die paritätische Kommission bezweckt, die Entwicklung des Arbeitsmarktes der Bankbranche zu verfolgen, allgemeine Fragen über die Anstellungsbedin gungen der Bankangestellten zu besprechen und Grundlagen für Verhandlun gen bereitzustellen. Die paritätische Kommission verschafft sich alle zwei Jahre in gemeinsamer Absprache Transparenz über Lohnsysteme und Lohnentwicklung der der VAB unterstellten Bankangestellten. In Ausnahmefällen und auf begründeten An trag eines der beteiligten Sozialpartner kann die Salärtransparenz auch in einem Zwischenjahr durchgeführt werden. Die paritätische Kommission führt einen ständigen Ausschuss zu den Themen Arbeitsmarktfähigkeit und ältere Mitarbeitende, der die Situation in der Bankbranche beobachtet und bei Bedarf die erforderlichen Massnahmen vorschlägt.
Paritätische Kommission. Die «Paritätische Kommission GAV-Beitrag» setzt sich aus vier Mitgliedern zusammen. Sie vollzieht die Aufgaben gemäss diesem Anhang selbständig. Sie entscheidet auch über die Verwendung eines allfälligen Restvermögens bei Auf- lösung des Fonds. Die paritätische Kommission bestimmt die Revisionsstelle.
Paritätische Kommission. Die Parteien dieser Vereinbarung (der Schweizerische Bankpersonalverband, der Kaufmännische Verband Schweiz und der Arbeitgeberverband der Banken in der Schweiz) bilden eine eigens für diese Vereinbarung zuständige paritätische Kommission, deren Vorsitz abwechselnd geführt wird. Die paritätische Kommission überwacht den Vollzug dieser Vereinbarung und führt einen regelmässigen Austausch über Fragen der Arbeitszeiterfassung und des Gesundheitsschutzes. Die paritätische Kommission kann gemeinsame Informations- und Präven- tionsmassnahmen zum Thema Arbeitszeiterfassung und Gesundheitsschutz ergreifen, soweit diese der Durchführung der vorliegenden Vereinbarung förderlich sind. Bei gravierenden oder systematischen Verstössen gegen die Vereinbarung kann die paritätische Kommission Sanktionen aussprechen.
Paritätische Kommission. 1 Die Vertragsparteien des GAV bestellen innert zwölf Monaten seit Inkrafttreten die- ses Vertrages zum Zweck der Anwendung und Durchsetzung des GAV sowie zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien für die ganze Dauer dieses Vertrages eine Paritätische Kommission (nachfolgend Pariko).
Paritätische Kommission. 49.1 Die vertragschliessenden Verbände bilden eine Paritätische Kommission, beste- hend aus einer Präsidentin und je fünf Vertretern des Arbeitgeberverbandes und der Arbeitnehmerverbände. Die Präsidentin wird durch die vertragschliessenden Verbände bezeichnet. Die PK überwacht die Einhaltung des GAV.
Paritätische Kommission. Art. 103
Paritätische Kommission. (1) 1Die Anzahl der Mitglieder der Paritätischen Kommission ist durch Dienstvereinbarung festzulegen; jeweils die Hälfte der Mitglieder wird vom Arbeitgeber und von der Personalvertretung in der Regel aus dessen Mitte benannt; jedes Mitglied der Paritätischen Kom- mission muss bei dem Verbandsmitglied, bei dem die Paritätische Kommission gebildet wird, beschäftigt sein. 2Die Gleichstellungs- beauftragte und die Vertrauensperson schwerbehinderter Men- schen können auf ihren Wunsch an den Beratungen der Kommissi- on teilnehmen; sie haben kein Stimmrecht. 3Beteiligte i.S.d. § 13 Abs. 1 sind in eigenen Angelegenheiten von der Mitwirkung in der paritätischen Kommission ausgeschlossen. 0Xxx Mitglied der Pari- tätischen Kommission kann von der Partei, welche es benannt hat, jederzeit durch Benennung einer anderen Person nach Satz 1 er- setzt werden. 5Eine Paritätische Kommission ist für jedes Ver- bandsmitglied der TgDRV zu bilden. 6Durch Dienstvereinbarung kann vorgesehen werden, dass im Fall einer Aufteilung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 eine Paritätische Kommission in dem je- weiligen Teilbereich gebildet wird.