Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen. 1. Alle ausgetauschten Informationen unterliegen den im Amtshilfeübereinkommen vorgesehenen Vertraulichkeitsvorschriften und sonstigen Schutzvorkehrungen ein- schliesslich der Bestimmungen, welche die Verwendung der ausgetauschten Infor- mationen einschränken, und werden, soweit für die Gewährleistung des notwendigen Schutzes personenbezogener Daten erforderlich, im Einklang mit den gegebenen- falls von der übermittelnden zuständigen Behörde nach Massgabe ihres innerstaat- lichen Rechts festgelegten und in Anhang C aufgeführten Schutzvorkehrungen ausgetauscht. 2. Eine zuständige Behörde wird das Sekretariat des Koordinierungsgremiums unverzüglich über alle Verstösse gegen die Vertraulichkeitsvorschriften und jedes Versagen der Schutzvorkehrungen sowie alle daraufhin verhängten Sanktionen und ergriffenen Gegenmassnahmen unterrichten. Das Sekretariat des Koordinierungs- gremiums wird sämtliche zuständigen Behörden unterrichten, für die diese Verein- barung eine wirksame Vereinbarung mit der erstgenannten zuständigen Behörde darstellt.
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Samples: Multilateral Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information, Multilateral Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information
Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen. 1. Alle ausgetauschten Informationen unterliegen den im Amtshilfeübereinkommen vorgesehenen Übereinkommen vorgese- henen Vertraulichkeitsvorschriften und sonstigen Schutzvorkehrungen ein- schliesslich einschliess- lich der Bestimmungen, welche die Verwendung Bestimmungen zur eingeschränkten Verwendungsfähigkeit der ausgetauschten Infor- mationen einschränken, und werdenausgetausch- ten Informationen und, soweit für die Gewährleistung des notwendigen Schutzes personenbezogener Daten erforderlich, im Einklang mit den gegebenen- falls gegebenenfalls von der übermittelnden zuständigen Behörde nach Massgabe ihres innerstaat- lichen innerstaatlichen Rechts festgelegten und in Anhang C aufgeführten Schutzvorkehrungen ausgetauschtfestgelegten Schutzvorkehrungen.
2. Eine Jede zuständige Behörde wird das Sekretariat des Koordinierungsgremiums unverzüglich über alle Verstösse gegen die Vertraulichkeitsvorschriften und jedes Versagen der Schutzvorkehrungen sowie alle daraufhin verhängten Sanktionen und ergriffenen Gegenmassnahmen unterrichten. Das Sekretariat des Koordinierungs- gremiums wird sämtliche alle zuständigen Behörden unterrichtenBehörden, für die diese Verein- barung eine wirksame Vereinbarung mit der im Verhältnis zur erstgenannten zuständigen Behörde darstelltwirksam ist, unterrichten.
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Samples: Multilateral Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information
Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen. 1. Alle ausgetauschten Informationen unterliegen den im Amtshilfeübereinkommen vorgesehenen Vertraulichkeitsvorschriften und sonstigen Schutzvorkehrungen ein- schliesslich einschliesslich der Bestimmungen, welche die Verwendung Bestimmungen zur eingeschränkten Verwendungsfähigkeit der ausgetauschten Infor- mationen einschränken, und werdenInformationen und, soweit für die Gewährleistung des notwendigen Schutzes personenbezogener Daten erforderlich, im Einklang mit den gegebenen- falls von der übermittelnden zuständigen Behörde nach Massgabe ihres innerstaat- lichen innerstaatli- chen Rechts festgelegten und in Anhang C aufgeführten Schutzvorkehrungen ausgetauschtfestgelegten Schutzvorkehrungen.
2. Eine Jede zuständige Behörde wird unterrichtet das Sekretariat des Koordinierungsgremiums Koordinierungsgremi- ums unverzüglich über alle Verstösse gegen die Vertraulichkeitsvorschriften und jedes Versagen der Schutzvorkehrungen sowie über alle daraufhin verhängten Sanktionen Sank- tionen und ergriffenen Gegenmassnahmen unterrichtenGegenmassnahmen. Das Sekretariat des Koordinierungs- gremiums wird sämtliche Koordinierungsgre- miums unterrichtet alle zuständigen Behörden unterrichtenBehörden, für die diese Verein- barung eine wirksame Vereinbarung mit der im Ver- hältnis zur erstgenannten zuständigen Behörde darstelltwirksam ist.
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Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen. 1. Alle ausgetauschten Informationen unterliegen den im Amtshilfeübereinkommen vorgesehenen Vertraulichkeitsvorschriften und sonstigen Schutzvorkehrungen ein- schliesslich der Bestimmungen, welche die Verwendung der ausgetauschten Infor- mationen Informa- tionen einschränken, und werden, soweit für die Gewährleistung des notwendigen Schutzes personenbezogener Daten erforderlich, im Einklang mit den gegebenen- falls gegebenenfalls von der übermittelnden zuständigen Behörde nach Massgabe ihres innerstaat- lichen innerstaatlichen Rechts festgelegten und in Anhang C aufgeführten Schutzvorkehrungen ausgetauscht.
2. Eine zuständige Behörde wird das Sekretariat des Koordinierungsgremiums unverzüglich un- verzüglich über alle Verstösse gegen die Vertraulichkeitsvorschriften und jedes Versagen Ver- sagen der Schutzvorkehrungen sowie alle daraufhin verhängten Sanktionen und ergriffenen er- griffenen Gegenmassnahmen unterrichten. Das Sekretariat des Koordinierungs- gremiums Koordinierungsgremiums wird sämtliche zuständigen Behörden unterrichten, für die diese Verein- barung Vereinbarung eine wirksame Vereinbarung mit der erstgenannten zuständigen Behörde darstellt.
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